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Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bei Unterbringung im Heim - keine zeitweise Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung von geldwerten SGB X II – Leistungen
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Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bei Unterbringung im Heim - keine zeitweise Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung von geldwerten SGB X II – Leistungen
Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 27.02.2013 - S 14 AS 112/12, Berufung anhängig beim Sächsischen LSG unter dem Az. L 7 AS 657/13
Leitsätze (Autor)
Auch während des Aufenthaltes in einem Heim ist der Sohn Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II .
Seine zeitweise Abwesenheit steht dem nicht entgegen. Sie führt nicht zu einer bloß zeitweisen Bedarfsgemeinschaft (anders SG Potsdam, Urteil vom 18.04.2012, Az. S 35 AS 3511/09). Vielmehr bleibt das rechtliche Band als Grundlage bzw. verfassungsmäßige Rechtfertigung der Bedarfsgemeinschaft zwischen der Mutter und dem minderj. Sohn bestehen.
Die Leistungen, die der Sohn nach dem SGB XII erhält, sind dabei als Einkommen zu berücksichtigen. Im Wesentlichen wird dies die Leistungen betreffen, die in Geld erbracht werden. Die weiteren Leistungen, insbesondere die erhaltene Verpflegung und Unterkunft im Heim dürfte mangels Marktwert nicht als geldwerte Leistung anzusehen sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159983&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso SG Kiel, Urteil vom 19.09.2013 - S 31 AS 1261/11
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
Leitsätze (Autor)
Auch während des Aufenthaltes in einem Heim ist der Sohn Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II .
Seine zeitweise Abwesenheit steht dem nicht entgegen. Sie führt nicht zu einer bloß zeitweisen Bedarfsgemeinschaft (anders SG Potsdam, Urteil vom 18.04.2012, Az. S 35 AS 3511/09). Vielmehr bleibt das rechtliche Band als Grundlage bzw. verfassungsmäßige Rechtfertigung der Bedarfsgemeinschaft zwischen der Mutter und dem minderj. Sohn bestehen.
Die Leistungen, die der Sohn nach dem SGB XII erhält, sind dabei als Einkommen zu berücksichtigen. Im Wesentlichen wird dies die Leistungen betreffen, die in Geld erbracht werden. Die weiteren Leistungen, insbesondere die erhaltene Verpflegung und Unterkunft im Heim dürfte mangels Marktwert nicht als geldwerte Leistung anzusehen sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159983&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso SG Kiel, Urteil vom 19.09.2013 - S 31 AS 1261/11
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
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