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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Nichtanwendung bei Fehlen eines materiellen Aufenthaltsrechts
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Nichtanwendung bei Fehlen eines materiellen Aufenthaltsrechts
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2013 - L 6 AS 726/12 - Die Revision wird zugelassen
Leitsatz (Juris):
Auf Unionsbürger mit einem vermutet legalen Aufenthalt ohne materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche findet der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung (Anschluss an: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2013 – L 31 AS 362/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – L 19 AS 129/13 ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2013 – L 2 AS 841/13 B ER).
Die Systematik des FreizügG/EU und Art. 24 EGRL 2004/38/EG stehen auch einer entsprechenden Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II oder einer Anwendung im Wege des "erst recht"-Schlusses auf Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten entgegen, deren Aufenthaltsrecht vermutet wird, weil die zuständige Ausländerbehörde noch keine Feststellung über den Wegfall der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts getroffen hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168141&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
Leitsatz (Juris):
Auf Unionsbürger mit einem vermutet legalen Aufenthalt ohne materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche findet der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung (Anschluss an: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2013 – L 31 AS 362/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – L 19 AS 129/13 ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2013 – L 2 AS 841/13 B ER).
Die Systematik des FreizügG/EU und Art. 24 EGRL 2004/38/EG stehen auch einer entsprechenden Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II oder einer Anwendung im Wege des "erst recht"-Schlusses auf Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten entgegen, deren Aufenthaltsrecht vermutet wird, weil die zuständige Ausländerbehörde noch keine Feststellung über den Wegfall der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts getroffen hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168141&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
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