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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Stromkostennachforderung (besteht teilweise aus Heizkosten) ist nach § 22 Abs. 1 SGB ii zu übernehmen

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Stromkostennachforderung (besteht teilweise aus Heizkosten) ist nach § 22 Abs. 1 SGB ii zu übernehmen  Empty Stromkostennachforderung (besteht teilweise aus Heizkosten) ist nach § 22 Abs. 1 SGB ii zu übernehmen

Beitrag von Willi Schartema Di März 25, 2014 6:23 am

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.2013 - L 5 AS 723/13 B ER - rechtskräftig


Leitsätze (Autor):
Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten ist nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Ein Wohnungswechsel, der zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt, wäre seinerseits unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R).

Die Gesamtaufwendungen der Antragstellerin für ihre Unterkunft im Jahre 2012 übersteigen die maßgeblichen, vorläufig zugrunde zu legenden Vergleichskosten nach der Richtlinie des Jobcenters nicht, so dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von JC zu übernehmen und damit auch der Anteil aus der Verbrauchsabrechnung , der auf den Heizstrom entfällt, abzüglich der bereits im Jahr 2012 für die Heizkosten gewährten Leistungen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166782&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260

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