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Einstweiliger Anordnung - OTC-Medikamente - Grundsicherung wegen Alters - unabweisbare laufende Bedarfe - erhöhte Aufwendungen für Arzneimittel - bilanzierte Diäten SGB XII
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Einstweiliger Anordnung - OTC-Medikamente - Grundsicherung wegen Alters - unabweisbare laufende Bedarfe - erhöhte Aufwendungen für Arzneimittel - bilanzierte Diäten SGB XII
Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 07.01.2014 - L 8 SO 226/13 B ER
Leitsätze (Juris)
In der Grundsicherung sind die Kosten einer Krankenbehandlung durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt.
Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.
Wenn aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist, greift die Leistungsbeschränkung der Krankenkassen auf den Festbetrag nach § 12 Abs. 2 SGB 5 nicht ein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 711/13 B - Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn vorliegend liegen zu der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (OTC [over the counter]-Präparate) von der Krankenkasse oder aber als Mehrbedarf nach § 21 SGB II vom Job-Center zu übernehmen sind, wiederstreitende Entscheidungen vor.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2259
Willi S
Leitsätze (Juris)
In der Grundsicherung sind die Kosten einer Krankenbehandlung durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt.
Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.
Wenn aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist, greift die Leistungsbeschränkung der Krankenkassen auf den Festbetrag nach § 12 Abs. 2 SGB 5 nicht ein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 711/13 B - Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn vorliegend liegen zu der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (OTC [over the counter]-Präparate) von der Krankenkasse oder aber als Mehrbedarf nach § 21 SGB II vom Job-Center zu übernehmen sind, wiederstreitende Entscheidungen vor.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2259
Willi S
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