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Gewaltopferrente nicht auf Asylbewerberleistungen anzurechnen BSG, Urt. v. 24.05.2012 - B 9 V 2/11 R
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Gewaltopferrente nicht auf Asylbewerberleistungen anzurechnen BSG, Urt. v. 24.05.2012 - B 9 V 2/11 R
Das BSG hat entschieden, dass die Beschädigten Grundrente nach dem
Opferentschädigungsgesetz z in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz nicht auf Asylbewerberleistungen anzurechnen
ist.
Die beigeladene Bezieherin von Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz wurde im Dezember 2001 Opfer von
Gewalttaten. Auf ihren Antrag gewährte ihr der beklagte Freistaat unter
anderem eine Beschädigten Grundrente. Daraufhin forderte der klagende
Landkreis, von dem die Beigeladene laufend Asylbewerberleistungen
erhalten hatte, vom Beklagten für die Zeit von Dezember 2003 bis Mai
2004 eine Erstattung in Höhe der insoweit noch nicht an die Beigeladene
ausgezahlten Grundrente.
Mit seiner Klage ist der Landkreis vor dem BSG erfolglos geblieben.
Nach
Auffassung des BSG steht dem Landkreis der geltend gemachte
Erstattungsanspruch nicht zu. Vielmehr habe die Beigeladene Anspruch
darauf, die Beschädigten Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz
in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zusätzlich zu den bereits
erhaltenen Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
ausgezahlt zu bekommen.
Die Grundrente wäre nicht vor dem
Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen gewesen, weil
sie insoweit nicht als Einkommen anzusehen ist. Da das
Asylbewerberleistungsgesetz den Begriff des Einkommens nicht selbst
regele, sei insoweit auf andere gesetzliche Bestimmungen
zurückzugreifen. Nach Auffassung des BSG ist es sachgerecht, für den
streitigen Zeitraum den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG
heranzuziehen, der die Grundrente ausdrücklich ausnimmt. Zwar sollen
Asylbewerberleistungen, anders als Sozialhilfe, nicht das
sozio-kulturelle, sondern nur das absolute Existenzminimum sichern.
Dieser Unterschied sei hier jedoch unerheblich, weil die
Beschädigten-Grundrente nicht der sozio-kulturellen Teilhabe, sondern
der Rehabilitation dient.BSG, Urt. v. 24.05.2012 - B 9 V 2/11 R
https://jusatpublicum.wordpress.com/2012/05/25/bsg-zur-frage-immateriellen-charakters-der-grundrente-bei-opfer-von-gewalttat-2/
http://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-9-V-211-R_Gewaltopferrente-nicht-auf-Asylbewerberleistungen-anzurechnen.news13538.htm
http://beck-aktuell.beck.de/news/bsg-gewaltopferrente-ist-nicht-auf-asylbewerberleistungen-anzurechnen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/gewaltopferrente-nicht-auf.html
Gruß Willi S
Opferentschädigungsgesetz z in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz nicht auf Asylbewerberleistungen anzurechnen
ist.
Die beigeladene Bezieherin von Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz wurde im Dezember 2001 Opfer von
Gewalttaten. Auf ihren Antrag gewährte ihr der beklagte Freistaat unter
anderem eine Beschädigten Grundrente. Daraufhin forderte der klagende
Landkreis, von dem die Beigeladene laufend Asylbewerberleistungen
erhalten hatte, vom Beklagten für die Zeit von Dezember 2003 bis Mai
2004 eine Erstattung in Höhe der insoweit noch nicht an die Beigeladene
ausgezahlten Grundrente.
Mit seiner Klage ist der Landkreis vor dem BSG erfolglos geblieben.
Nach
Auffassung des BSG steht dem Landkreis der geltend gemachte
Erstattungsanspruch nicht zu. Vielmehr habe die Beigeladene Anspruch
darauf, die Beschädigten Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz
in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zusätzlich zu den bereits
erhaltenen Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
ausgezahlt zu bekommen.
Die Grundrente wäre nicht vor dem
Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen gewesen, weil
sie insoweit nicht als Einkommen anzusehen ist. Da das
Asylbewerberleistungsgesetz den Begriff des Einkommens nicht selbst
regele, sei insoweit auf andere gesetzliche Bestimmungen
zurückzugreifen. Nach Auffassung des BSG ist es sachgerecht, für den
streitigen Zeitraum den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG
heranzuziehen, der die Grundrente ausdrücklich ausnimmt. Zwar sollen
Asylbewerberleistungen, anders als Sozialhilfe, nicht das
sozio-kulturelle, sondern nur das absolute Existenzminimum sichern.
Dieser Unterschied sei hier jedoch unerheblich, weil die
Beschädigten-Grundrente nicht der sozio-kulturellen Teilhabe, sondern
der Rehabilitation dient.BSG, Urt. v. 24.05.2012 - B 9 V 2/11 R
https://jusatpublicum.wordpress.com/2012/05/25/bsg-zur-frage-immateriellen-charakters-der-grundrente-bei-opfer-von-gewalttat-2/
http://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-9-V-211-R_Gewaltopferrente-nicht-auf-Asylbewerberleistungen-anzurechnen.news13538.htm
http://beck-aktuell.beck.de/news/bsg-gewaltopferrente-ist-nicht-auf-asylbewerberleistungen-anzurechnen
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Gruß Willi S
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