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Bestattungsunternehmen kann keine Sozialhilfe für Urnenbegräbnis verlangen.
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Bestattungsunternehmen kann keine Sozialhilfe für Urnenbegräbnis verlangen.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14.11.2013 - S 88 SO 1612/10
Leitsätze Autor)
Der Bestattungsunternehmer zählt nicht zum Kreis der bestattungspflichtigen Personen im Sinne des § 74 SGB XII. Bestattungspflichtig ist derjenige, der letztlich verpflichtet ist, die Kosten einer Bestattung zu tragen, also derjenige, der der Kostenlast von vorn-herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft. Dabei handelt es sich um einen besonderen zivil-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status, der erbrechtlich, unterhaltsrechtlich oder polizei-rechtlich begründet sein kann (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R; Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167539&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Sozialrecht im Alltag: Keine Sozialhilfe für Bestattungsunternehmen - Urne seit Jahren unbestattet - Siehe dazu Pressemitteilung des SG Berlin vom 21.02.2014:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14. November 2013 (S 88 SO 1612/10):(Externer Link) Ein Bestattungsunternehmen, das sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen vertraglich verpflichtet hatte, deren Urnenbegräbnis durchzuführen, hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Sozialamtes, wenn das Erbe der Toten die Beerdigungskosten wider Erwarten doch nicht abdeckt.
Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20140221.0925.394639.html
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254
Willi S
Leitsätze Autor)
Der Bestattungsunternehmer zählt nicht zum Kreis der bestattungspflichtigen Personen im Sinne des § 74 SGB XII. Bestattungspflichtig ist derjenige, der letztlich verpflichtet ist, die Kosten einer Bestattung zu tragen, also derjenige, der der Kostenlast von vorn-herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft. Dabei handelt es sich um einen besonderen zivil-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status, der erbrechtlich, unterhaltsrechtlich oder polizei-rechtlich begründet sein kann (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R; Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167539&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Sozialrecht im Alltag: Keine Sozialhilfe für Bestattungsunternehmen - Urne seit Jahren unbestattet - Siehe dazu Pressemitteilung des SG Berlin vom 21.02.2014:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14. November 2013 (S 88 SO 1612/10):(Externer Link) Ein Bestattungsunternehmen, das sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen vertraglich verpflichtet hatte, deren Urnenbegräbnis durchzuführen, hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Sozialamtes, wenn das Erbe der Toten die Beerdigungskosten wider Erwarten doch nicht abdeckt.
Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20140221.0925.394639.html
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254
Willi S
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