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Zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten bei der Übernahme von Bestattungskosten
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Zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten bei der Übernahme von Bestattungskosten
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.06.2013 - L 8 SO 365/10
Leitsätze (Juris)
Die ab dem 1. Januar 2005 im Neunten Kapitel des SGB XII geregelte Übernahme von Bestattungskosten setzt gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII u.a. voraus, dass die Aufbringung der Mittel der leistungsberechtigten Person und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem nach dem Elften Kapitel des SGB XII zu ermittelndem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Hiervon ausgehend bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die Berechnung des Sozialhilfeträgers (unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin) im Einzelnen zutreffend ist. Jedenfalls wegen des ursprünglich nicht angegebenen Grundvermögens des Ehemannes der Klägerin war diesem die Aufbringung der für die Bestattung der Verstorbenen erforderlichen Kosten zuzumuten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163338&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 19/11 R – Es ist kein Grund ersichtlich, warum in den Fällen des § 74 SGB XII die Regelungen des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht anzuwenden sind.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2252
Willi S
Leitsätze (Juris)
Die ab dem 1. Januar 2005 im Neunten Kapitel des SGB XII geregelte Übernahme von Bestattungskosten setzt gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII u.a. voraus, dass die Aufbringung der Mittel der leistungsberechtigten Person und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem nach dem Elften Kapitel des SGB XII zu ermittelndem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Hiervon ausgehend bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die Berechnung des Sozialhilfeträgers (unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin) im Einzelnen zutreffend ist. Jedenfalls wegen des ursprünglich nicht angegebenen Grundvermögens des Ehemannes der Klägerin war diesem die Aufbringung der für die Bestattung der Verstorbenen erforderlichen Kosten zuzumuten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163338&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 19/11 R – Es ist kein Grund ersichtlich, warum in den Fällen des § 74 SGB XII die Regelungen des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht anzuwenden sind.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2252
Willi S
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