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Übernahme unangemessener Heizkosten (Heizstrom) wegen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - Zu den Strukturen der Ermittlung angemessener Heizkosten und des Absenkungsverfahrens aufgrund des Urteils des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12
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Übernahme unangemessener Heizkosten (Heizstrom) wegen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - Zu den Strukturen der Ermittlung angemessener Heizkosten und des Absenkungsverfahrens aufgrund des Urteils des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 25/14 B ER
Leitsätze ( Autor)
Jobcenter muss Nachzahlung für unangemessene Heizkosten übernehmen, denn der Umzug war für die Antragsteller unzumutbar (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 ).
Quelle:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13184
Weil ein Nachweis von Wohnungen zum Vergleichswert im Eilverfahren nicht erfolgen kann, ist im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass die Kostensenkung durch Umzug nicht zumutbar war. Dies hat zur Folge, dass im Eilverfahren die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167384&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.06.2013, - B 14 AS 60/12 - Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1254/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
Jobcenter muss Nachzahlung für unangemessene Heizkosten übernehmen, denn der Umzug war für die Antragsteller unzumutbar (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 ).
Quelle:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13184
Weil ein Nachweis von Wohnungen zum Vergleichswert im Eilverfahren nicht erfolgen kann, ist im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass die Kostensenkung durch Umzug nicht zumutbar war. Dies hat zur Folge, dass im Eilverfahren die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167384&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.06.2013, - B 14 AS 60/12 - Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1254/
Willi S
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