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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Übernahme unangemessener Heizkosten (Heizstrom) wegen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - Zu den Strukturen der Ermittlung angemessener Heizkosten und des Absenkungsverfahrens aufgrund des Urteils des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12

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 Übernahme unangemessener Heizkosten (Heizstrom) wegen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - Zu den Strukturen der Ermittlung angemessener Heizkosten und des Absenkungsverfahrens aufgrund des Urteils des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12  Empty Übernahme unangemessener Heizkosten (Heizstrom) wegen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - Zu den Strukturen der Ermittlung angemessener Heizkosten und des Absenkungsverfahrens aufgrund des Urteils des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 17, 2014 10:34 am

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 25/14 B ER


Leitsätze ( Autor)
Jobcenter muss Nachzahlung für unangemessene Heizkosten übernehmen, denn der Umzug war für die Antragsteller unzumutbar (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 ).


Quelle: 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13184



Weil ein Nachweis von Wohnungen zum Vergleichswert im Eilverfahren nicht erfolgen kann, ist im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass die Kostensenkung durch Umzug nicht zumutbar war. Dies hat zur Folge, dass im Eilverfahren die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167384&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.06.2013, - B 14 AS 60/12 - Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen. 

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1254/

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