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Kosten für schriftliche Bewerbungen - Eingliederungsverwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt – Probearbeiten - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines Ersetzungsbescheides
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Kosten für schriftliche Bewerbungen - Eingliederungsverwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt – Probearbeiten - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines Ersetzungsbescheides
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2014 - L 9 AS 846/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
Denn der Eingliederungsverwaltungsakt ist nicht eindeutig und damit nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 30. Juli 2013 Az. L 9 AS 490/13 B ER die Regelung eines Eingliederungsverwaltungsaktes, wonach die Kosten für schriftliche Bewerbungen zuvor zu beantragen sind, als nicht hinreichend bestimmt angesehen. Es ist unklar, zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Übernahme von Bewerbungskosten spätestens gestellt werden muss. Außerdem wird dem Antragsteller die Übernahme von Bewerbungskosten entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III nur für Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Aussicht gestellt. Für Bemühungen um andere Beschäftigungsverhältnisse enthält der Eingliederungsverwaltungsakt dagegen keine Regelung.
Bedenken unterliegt bereits die Verpflichtung des Antragstellers, sich innerhalb von drei Tagen auf alle Stellenangebote des Jobcenters oder der Arbeitsagentur zu bewerben. Diese Regelung lässt nicht erkennen, in welchem Umfang von dem Antragsteller Bewerbungsbemühungen verlangt werden. Sie enthält nicht einmal eine Obergrenze der erwarteten Bemühungen.
Die in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem sie ersetzenden Verwaltungsakt festgelegten Pflichten müssen hinreichend bestimmt sein. Es muss dem Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird.
Diesen Anforderungen genügt die genannte Regelung ebenso wenig wie die weitere Regelung, wonach der Antragsteller Arbeitgebern eine kostenlose Probearbeit mit dem Ziel der Festeinstellung anbietet bzw. eine Praktikumsstelle (betriebliche Trainingsmaßnahme) annimmt mit dem Ziel des Erhalts und Erlangung beruflicher Kenntnisse und einer späteren Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis. Insoweit ist schon fraglich, ob von dem Antragsteller das Anbieten einer kostenlosen Probearbeit oder die Aufnahme einer Praktikumsstelle verlangt werden kann. Ungeachtet dieser Frage lässt aber auch diese Bestimmung in keiner Weise erkennen, welches konkrete Handeln und in welchem Umfang von dem Antragsteller gefordert wird. Es fehlt daher schon an der hinreichenden Bestimmtheit der dem Antragsteller auferlegten Pflichten.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als rechtswidrig erweisen. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist ( LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 15 AS 77/12 B ER - ; a. M. LSG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2013 - L 4 AS 93/13 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167077&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
Leitsätze (Autor)
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
Denn der Eingliederungsverwaltungsakt ist nicht eindeutig und damit nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 30. Juli 2013 Az. L 9 AS 490/13 B ER die Regelung eines Eingliederungsverwaltungsaktes, wonach die Kosten für schriftliche Bewerbungen zuvor zu beantragen sind, als nicht hinreichend bestimmt angesehen. Es ist unklar, zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Übernahme von Bewerbungskosten spätestens gestellt werden muss. Außerdem wird dem Antragsteller die Übernahme von Bewerbungskosten entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III nur für Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Aussicht gestellt. Für Bemühungen um andere Beschäftigungsverhältnisse enthält der Eingliederungsverwaltungsakt dagegen keine Regelung.
Bedenken unterliegt bereits die Verpflichtung des Antragstellers, sich innerhalb von drei Tagen auf alle Stellenangebote des Jobcenters oder der Arbeitsagentur zu bewerben. Diese Regelung lässt nicht erkennen, in welchem Umfang von dem Antragsteller Bewerbungsbemühungen verlangt werden. Sie enthält nicht einmal eine Obergrenze der erwarteten Bemühungen.
Die in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem sie ersetzenden Verwaltungsakt festgelegten Pflichten müssen hinreichend bestimmt sein. Es muss dem Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird.
Diesen Anforderungen genügt die genannte Regelung ebenso wenig wie die weitere Regelung, wonach der Antragsteller Arbeitgebern eine kostenlose Probearbeit mit dem Ziel der Festeinstellung anbietet bzw. eine Praktikumsstelle (betriebliche Trainingsmaßnahme) annimmt mit dem Ziel des Erhalts und Erlangung beruflicher Kenntnisse und einer späteren Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis. Insoweit ist schon fraglich, ob von dem Antragsteller das Anbieten einer kostenlosen Probearbeit oder die Aufnahme einer Praktikumsstelle verlangt werden kann. Ungeachtet dieser Frage lässt aber auch diese Bestimmung in keiner Weise erkennen, welches konkrete Handeln und in welchem Umfang von dem Antragsteller gefordert wird. Es fehlt daher schon an der hinreichenden Bestimmtheit der dem Antragsteller auferlegten Pflichten.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als rechtswidrig erweisen. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist ( LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 15 AS 77/12 B ER - ; a. M. LSG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2013 - L 4 AS 93/13 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167077&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
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