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Zur Rechtsfrage, wie konkret die Gegenleistungsverpflichtung des Leistungsträgers bei einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt geregelt sein muss - Eingliederungsvereinbarung - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines
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Zur Rechtsfrage, wie konkret die Gegenleistungsverpflichtung des Leistungsträgers bei einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt geregelt sein muss - Eingliederungsvereinbarung - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines
Ersetzungsbescheides - unzureichende Festlegung der Leistungen für Bewerbungskosten
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, weil die Leistungen, die der Antragsteller zur Abdeckung seiner finanziellen Bewerbungsaufwendungen erhalten sollte, zu unbestimmt sind. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindliche festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilrechtswidrigkeit im Übrigen Bestand haben. Er ist insgesamt aufzuheben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung Bay. LSG, Beschluss vom 05.06.2013 - L 11 AS 272/13 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 20.03.2014 - L 19 AS 373/14 B ER - Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, wenn die Übernahme von Bewerbungskosten nicht konkret betragsmäßig geregelt wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, weil die Leistungen, die der Antragsteller zur Abdeckung seiner finanziellen Bewerbungsaufwendungen erhalten sollte, zu unbestimmt sind. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindliche festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilrechtswidrigkeit im Übrigen Bestand haben. Er ist insgesamt aufzuheben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung Bay. LSG, Beschluss vom 05.06.2013 - L 11 AS 272/13 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 20.03.2014 - L 19 AS 373/14 B ER - Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, wenn die Übernahme von Bewerbungskosten nicht konkret betragsmäßig geregelt wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
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