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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine natürliche Person, die in einem Verfahren nach § 197a SGG beigeladen ist und deren persönliches Erscheinen zu einem Termin durch das Gericht angeordnet wurde, hat Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG.

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termin - Eine natürliche Person, die in einem Verfahren nach § 197a SGG beigeladen ist und deren persönliches Erscheinen zu einem Termin durch das Gericht angeordnet wurde, hat Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG.  Empty Eine natürliche Person, die in einem Verfahren nach § 197a SGG beigeladen ist und deren persönliches Erscheinen zu einem Termin durch das Gericht angeordnet wurde, hat Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 03, 2014 11:33 am

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2014 - S 180 SF 408/13

Leitsatz (Juris)


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166665 

Quelle:    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2249

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