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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfeträger muss gegenüber den Erben bei der Geltendmachung der Erbenhaftung Ermessen ausüben.

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Sozialhilfeträger muss gegenüber den Erben bei der Geltendmachung der Erbenhaftung Ermessen ausüben.  Empty Sozialhilfeträger muss gegenüber den Erben bei der Geltendmachung der Erbenhaftung Ermessen ausüben.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 03, 2014 11:10 am

BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R

Leitsätze (Autor)

Zwar ist der Sozialhilfeträger berechtigt, bei einer Erbengemeinschaft, von jedem Miterben als Gesamtschuldner im Wege der Erbenhaftung den gesamten Forderungsbetrag geltend zu machen; insoweit ist die Erbenhaftung auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Erblasser bereits zum Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung Inhaber des Vermögens war, das bei Eintritt des Erbfalls vorhanden war.

Jedoch hat der Sozialhilfeträger regelmäßig Ermessen auszuüben, welchen Gesamtschuldner und in welcher Höhe er von diesem Kostenersatz verlangt.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013-8&nr=13240&pos=11&anz=15

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2249

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