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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mutter des Leistungsbeziehers nach dem SGB II muss gegenüber dem Jobcenter Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisses erteilen trotz schwerer Verfehlungen des Sohnes wie die begangenen Straftaten – Diebstahl, Beleidigung, Körperverletzung

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Mutter des Leistungsbeziehers nach dem SGB II muss gegenüber dem Jobcenter Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisses erteilen trotz schwerer Verfehlungen des Sohnes wie die begangenen Straftaten – Diebstahl, Beleidigung, Körperverletzung  Empty Mutter des Leistungsbeziehers nach dem SGB II muss gegenüber dem Jobcenter Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisses erteilen trotz schwerer Verfehlungen des Sohnes wie die begangenen Straftaten – Diebstahl, Beleidigung, Körperverletzung

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 03, 2014 11:21 am

und Todesdrohung.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2014 - L 34 AS 1036/13

Leitsätze (Autor)

Ein Unterhaltsanspruch des Leistungsbeziehers (Sohn) gegen – seine Mutter – gemäß § 1601 BGB i. V. m. § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht ausgeschlossen, denn Diebstahls- oder Beleidigungsstraftaten begründeten – unabhängig von der konkreten Begehungsform – keine schwere Verfehlung und damit erst Recht keine grobe Unbilligkeit.

Beide Delikte seien nach ihrem Strafrahmen dem Bereich der unteren bzw. mittleren Kriminalität zuzuordnen und zudem (absolut) von einem Strafantrag abhängig. Nichts anderes gelte für die vorgetragene Todesdrohung.

Nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB bleibt im Falle einer vorsätzlichen schweren Verfehlung des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich der Unterhaltsanspruch bestehen, er ist lediglich der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der der Billigkeit entspricht. Ein völliges Entfallen der Verpflichtung nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Die Fassung des Gesetzes deutet darauf hin, dass der völlige Wegfall die Ausnahme sein soll.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166851&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2249

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