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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erstattungsverlangen des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Vermieter eines Leistungsempfängers aufgrund von direkt an den Vermieter gezahlten Unterkunftskosten - kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Subsidiarität gegenüber spezialgesetzlic

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Erstattungsverlangen des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Vermieter eines Leistungsempfängers aufgrund von direkt an den Vermieter gezahlten Unterkunftskosten - kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Subsidiarität gegenüber spezialgesetzlic Empty Erstattungsverlangen des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Vermieter eines Leistungsempfängers aufgrund von direkt an den Vermieter gezahlten Unterkunftskosten - kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Subsidiarität gegenüber spezialgesetzlic

Beitrag von Willi Schartema Mi Jul 11, 2012 10:19 am

spezialgesetzlichen Regelungen
SG Landshut , Urteil vom 02.05.2012, - S 11 AS 698/08 -

1.
Zur Geltendmachung einer Erstattungsforderung des Leistungsträgers
gegenüber dem Vermieter eines Leistungsempfängers aufgrund von direkt an
den Vermieter überwiesenen Unterkunftskosten ist der
öffentlich-rechtliche Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.




2.
Die Erstattungsforderung kann nicht auf den öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch gestützt werden. Dieser ist subsidiär gegenüber
ausdrücklich gesetzlich geregelten Erstattungsforderungen und darf
insbesondere nicht zur Umgehung spezialgesetzlicher Voraussetzungen
führen.


Bestehen gesetzliche Sondervorschriften, die die
Rückabwicklung von zu Unrecht erbrachten Leistungen regeln, entfalten
diese eine "Sperrwirkung" gegenüber dem aus allgemeinen
Gerechtigkeitserwägungen anerkannten allgemeinen Rechtinstitut des
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanpruches. Existieren
Sondervorschriften und können diese nur im Einzelfall nicht zur
Durchsetzung kommen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt
sind, muss eine Erstattung insgesamt ausscheiden.



3.
Sondervorschriften in diesem Sinne sind in den als abschließend zu
beurteilenden § 53 SGB I und § 50 SGB X enthalten. Es handelt sich bei
den Aufhebungs- und Erstattungsforderungen in diesen Büchern um ein in
sich geschlossenes Erstattungssystem, für einen zusätzlichen Anspruch
aus dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
verbleibt daneben kein Anwendungsbereich.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152234
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/erstattungsverlangen-des.html

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