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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Pauschalabzug von 100 Euro bei Hilfebedürftigen, die bis zu 400 Euro dazu verdienen, rechtmäßig.

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Pauschalabzug von 100 Euro bei Hilfebedürftigen, die bis zu 400 Euro dazu verdienen, rechtmäßig.  Empty Pauschalabzug von 100 Euro bei Hilfebedürftigen, die bis zu 400 Euro dazu verdienen, rechtmäßig.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 13, 2014 2:27 pm

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.08.2007 - L 7 AS 180/07 - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)


§ 11b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB II ist verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat den Pauschalbetrag von 100 EUR festgelegt und bei Einkommen bis zu 400 EUR monatlich keine Ausnahmen zugelassen. In der Privilegierung derjenigen, die mehr als 400 EUR verdienen, gegenüber denjenigen, die weniger verdienen, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs 1 GG.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=73314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Anderer Auffassung: Geiger, info also 2011, 106 ff.

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244

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