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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein hörbehinderter Grundschüler verfügt gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger über einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für die Inanspruchnahme schulbegleitender Gebärdendolmetscher nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen

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Ein hörbehinderter Grundschüler verfügt gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger über einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für die Inanspruchnahme schulbegleitender Gebärdendolmetscher nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen  Empty Ein hörbehinderter Grundschüler verfügt gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger über einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für die Inanspruchnahme schulbegleitender Gebärdendolmetscher nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen

Beitrag von Willi Schartema Mi Jan 01, 2014 2:40 pm

gemäß § 9 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. 

Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 (Az.: S 20 SO 199/13 ER):   SGB XII


http://www.kestner.de/n/verschiedenes/presse/2013/Sozialgericht-Nuernberg_geschwaerzt.pdf

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel

Dieser Anspruch beruht auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 der Eingliederungshilfeverordnung sowie § 17 Abs. 2 SGB I und § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X. Es handelt sich hier um eine „begleitende“ Dolmetscherleistung aus Anlass einer Sozialleistung, hier der Sozialhilfe (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2241

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