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Zur Auszahlung von Arbeitslosengeld II per Scheck entstehenden Kosten
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Zur Auszahlung von Arbeitslosengeld II per Scheck entstehenden Kosten
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.07.2013 - L 3 AS 770/13
Leitsätze:
Jobcenter war berechtigt, die durch die Auszahlung von Arbeitslosengeld II per Scheck entstehenden Kosten beim Hilfebedürftigem abzuziehen.
Der HB hat nicht nachgewiesen, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich war. Für die ihn nach § 42 Satz 3 SGB II begünstigenden Tatbestandsvoraussetzungen trägt nach den allgemeinen Regeln der Leistungsberechtigte die materielle Beweislast.
Bei der Entscheidung nach § 42 Satz 2 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Bei der Regelung im Sinne von § 42 Satz 2 SGB II handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut.
Die Kosten nach § 42 Satz 2 SGB II, die das Jobcenter bei der Übermittlung der Geldleistungen abzieht, können nicht im Rahmen von § 11b SGB II vom Einkommen abgesetzt werden.
Die begehrte Zahlung von monatlich 5,00 EUR kann auch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II gestützt werden, denn handelt es sich bei einem Betrag von monatlich 5,00 EUR bereits nicht um einen seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Mehrbedarf.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165991&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2241
Willi S
Leitsätze:
Jobcenter war berechtigt, die durch die Auszahlung von Arbeitslosengeld II per Scheck entstehenden Kosten beim Hilfebedürftigem abzuziehen.
Der HB hat nicht nachgewiesen, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich war. Für die ihn nach § 42 Satz 3 SGB II begünstigenden Tatbestandsvoraussetzungen trägt nach den allgemeinen Regeln der Leistungsberechtigte die materielle Beweislast.
Bei der Entscheidung nach § 42 Satz 2 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Bei der Regelung im Sinne von § 42 Satz 2 SGB II handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut.
Die Kosten nach § 42 Satz 2 SGB II, die das Jobcenter bei der Übermittlung der Geldleistungen abzieht, können nicht im Rahmen von § 11b SGB II vom Einkommen abgesetzt werden.
Die begehrte Zahlung von monatlich 5,00 EUR kann auch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II gestützt werden, denn handelt es sich bei einem Betrag von monatlich 5,00 EUR bereits nicht um einen seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Mehrbedarf.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165991&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2241
Willi S
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