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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Reform der Prozesskostenhilfe zum 01.01.2014

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Reform der Prozesskostenhilfe zum 01.01.2014  Empty Reform der Prozesskostenhilfe zum 01.01.2014

Beitrag von Willi Schartema Fr Dez 27, 2013 1:40 pm

Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG: Reform der Prozesskostenhilfe zum 01.01.2014

Zum 01.01.2014 sind Neuregelungen bei der Prozesskostenhilfe (Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilfehilferechts vom 31.08.2013 - BGBl I 2013, 3533) in Kraft getreten. Das bisherige Recht bleibt anzuwenden, wenn eine Partei vor dem 01.01.2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt hat. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.

Der Beitrag soll einen Überblick über die besonders für die anwaltliche Praxis relevanten Neuregelungen geben (ausführlich zur Reform Giers, FamRZ 2013, 1341; Viefhues, FuR 2013, 488; Zempel, FF 2013, 275).

Für die praktischen Auswirkungen ist zu differenzieren zwischen dem Bewilligungsverfahren und der Verfahrensweise nach der gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe. Gerade hier ergeben sich für den Verfahrensbevollmächtigten erhebliche Änderungen.

Weiter: juris - Reform der Prozesskostenhilfe zum 01.01.2014, hier zum Beitrag: http://www.juris.de/jportal/portal/t/2pt0/page/homerl.psml?nid=jpr-NLFRADG000213&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239

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