Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend die Betriebskostennachforderung auch für die im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. B 4 AS 9/11 R
Seite 1 von 1
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend die Betriebskostennachforderung auch für die im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. B 4 AS 9/11 R
Eine Heiz- und Betriebskostennachforderung ist für eine zum Zeitpunkt
der Fälligkeit der Nachforderung vom Arbeitsuchenden nicht mehr bewohnte
Wohnung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Unterkunftskostenbedarf im
Fälligkeitsmonat vom Jobcenter zu übernehmen.
Mit der
Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist
eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch
einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Beschluss vom 16.5.2007
- B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG Urteil vom
19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG Urteil vom
16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr
16, RdNr 26; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 §
22 Nr 38 RdNr 13).
Soweit eine Nachforderung in einer
Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere
Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/07 R -
SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum
aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 -
B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Der Annahme
einer wesentlichen Änderung steht auch nicht entgegen, dass der Bedarf
durch die Betriebskostennachforderung vom 10.9.2007 nicht materiell
diesem Monat oder dem Monat der Fälligkeit am 31.12.2007 zuzuordnen ist.
Wie der Senat bereits entschieden hat, beurteilt sich die Rechtslage
vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des
Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im
tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS
12/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Für eine
derartige Auslegung spricht insbesondere der dem § 22 SGB II
innewohnende Schutzgedanke. Kostensenkungsmaßnahmen können nur in dem
Zeitpunkt realisiert werden, in dem die Kosten entstehen. Der Anspruch
beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach
den Verhältnissen des Jahres 2006.
Hat der Leistungsberechtigte
die Wohnung für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht
wird, aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers
nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aufgegeben, ist er mit dem Wohnungswechsel
lediglich einer gesetzlich auferlegten Obliegenheit nachgekommen.
Solange die Leistungen für Unterkunft bis zum Vollzug der
Kostensenkungsaufforderung jedoch in tatsächlicher Höhe zu erbringen
waren (s oben), stellen sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der
Existenzsicherung im Bereich des Wohnens dar und sind nicht wie Schulden
iS des § 22 Abs 5 SGB II zu behandeln.
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R
Arbeitslosengeld
II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung für nicht
mehr bewohnte Wohnung - Fälligkeit der Nachzahlung nach Umzug wegen
Kostensenkungsaufforderung
Eine Heiz- und
Betriebskostennachforderung ist für eine zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Nachforderung vom Arbeitsuchenden nicht mehr bewohnte Wohnung gem §
22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Unterkunftskostenbedarf im Fälligkeitsmonat vom
Jobcenter zu übernehmen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist
vorliegend die Betriebskostennachforderung auch für die im
Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf
für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Durch die Betriebskostennachforderung ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X eingetreten.
Eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nicht bereits deswegen zu
verneinen, weil die Kosten für die Wohnung unangemessen gewesen sein
könnten.
Die hier nachgeforderten Betriebskosten sind in einem
Zeitraum entstanden, in dem die Klägerin sich noch innerhalb der vom
Landkreis gesetzten "Schonfrist" des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II a. F. zur
Durchführung von Kostensenkungsmaßnahmen befand.
In diesem Zeitraum waren die ggf unangemessenen Kosten weiterhin vom Landkreis zu tragen
Ebenso
wenig steht der Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse
entgegen, dass der Bedarf durch die Betriebskostennachforderung
materiell nicht dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zuzuordnen ist.
Zwar
beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen des Zeitraums der Entstehung der fraglichen Forderung.
Wird
die Forderung jedoch erst später geltend gemacht und besteht ein
Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung,
ist der Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zu decken. So
liegt der Fall hier.
Bei der Betriebskostennachforderung handelt
es sich um einen bisher vom Grundsicherungsträger - trotz des
Leistungsbezugs im Zeitraum der tatsächlichen Zuordnung der Entstehung
der Forderung - bisher nicht gedeckten Bedarf für Unterkunft und
Heizung.
Die Klägerin stand auch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Nachforderung ununterbrochen im Leistungsbezug. Zumindest in einem
Fall wie dem vorliegenden, in dem die Leistungsberechtigte die Wohnung,
für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht wird, aktuell
nicht mehr bewohnt, weil sie die Wohnung in Wahrnehmung einer ihr
auferlegten Obliegenheit zur Kostensenkung aufgegeben hat, ist der
Leistungsträger verpflichtet, Leistungen für die Nachforderung auch der
aktuell nicht mehr bewohnten Wohnung zu erbringen.
Der Bedarf
wandelt nicht allein durch den Wohnungswechsel von einem solchen nach §
22 Abs 1 Satz 1 SGB II in einen zur Schuldentilgung.
Mit der
Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist
eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch
einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Beschluss vom 16.5.2007
- B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG Urteil vom
19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG Urteil vom
16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr
16, RdNr 26; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 §
22 Nr 38 RdNr 13).
Soweit eine Nachforderung in einer
Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere
Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/07 R -
SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum
aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 -
B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Der Annahme
einer wesentlichen Änderung steht auch nicht entgegen, dass der Bedarf
durch die Betriebskostennachforderung vom 10.9.2007 nicht materiell
diesem Monat oder dem Monat der Fälligkeit am 31.12.2007 zuzuordnen ist.
Wie der Senat bereits entschieden hat, beurteilt sich die Rechtslage
vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des
Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im
tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS
12/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Für eine
derartige Auslegung spricht insbesondere der dem § 22 SGB II
innewohnende Schutzgedanke. Kostensenkungsmaßnahmen können nur in dem
Zeitpunkt realisiert werden, in dem die Kosten entstehen. Der Anspruch
beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach
den Verhältnissen des Jahres 2006.
Hat der Leistungsberechtigte
die Wohnung für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht
wird, aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers
nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aufgegeben, ist er mit dem Wohnungswechsel
lediglich einer gesetzlich auferlegten Obliegenheit nachgekommen.
Solange die Leistungen für Unterkunft bis zum Vollzug der
Kostensenkungsaufforderung jedoch in tatsächlicher Höhe zu erbringen
waren (s oben), stellen sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der
Existenzsicherung im Bereich des Wohnens dar und sind nicht wie Schulden
iS des § 22 Abs 5 SGB II zu behandeln.
Insoweit hat der
Senat ebenfalls schon erkannt, dass die Frage, ob Schulden iS des § 22
Abs 5 Satz 1 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II vorliegen, unabhängig von deren
zivilrechtlicher Einordnung ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach
dem SGB II zu beurteilen ist, einen tatsächlich eingetretenen und bisher
noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen (BSG
Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38; Urteil
vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr
41).
Bezieht sich die Nachforderung an Betriebskosten auf einen
während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten
eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich
mithin um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen
nach § 22 Abs 1 SGB II.
Hat der Grundsicherungsträger dem
Leistungsberechtigten bereits die monatlich an den Vermieter oder das
Energieversorgungsunternehmen zu zahlenden Abschlagsbeträge zur
Verfügung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also
bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der
als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge für Heiz- und
Betriebskosten, handelt es sich dagegen um Schulden (BSG Urteil vom
17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41;
Urteil vom 23.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung
vorgesehen).
Das ist hier, wie oben bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.
BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 9/11 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12359&pos=0&anz=256
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/eine-heiz-und-betriebskostennachforderu.html
Gruß Willi S
der Fälligkeit der Nachforderung vom Arbeitsuchenden nicht mehr bewohnte
Wohnung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Unterkunftskostenbedarf im
Fälligkeitsmonat vom Jobcenter zu übernehmen.
Mit der
Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist
eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch
einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Beschluss vom 16.5.2007
- B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG Urteil vom
19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG Urteil vom
16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr
16, RdNr 26; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 §
22 Nr 38 RdNr 13).
Soweit eine Nachforderung in einer
Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere
Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/07 R -
SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum
aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 -
B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Der Annahme
einer wesentlichen Änderung steht auch nicht entgegen, dass der Bedarf
durch die Betriebskostennachforderung vom 10.9.2007 nicht materiell
diesem Monat oder dem Monat der Fälligkeit am 31.12.2007 zuzuordnen ist.
Wie der Senat bereits entschieden hat, beurteilt sich die Rechtslage
vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des
Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im
tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS
12/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Für eine
derartige Auslegung spricht insbesondere der dem § 22 SGB II
innewohnende Schutzgedanke. Kostensenkungsmaßnahmen können nur in dem
Zeitpunkt realisiert werden, in dem die Kosten entstehen. Der Anspruch
beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach
den Verhältnissen des Jahres 2006.
Hat der Leistungsberechtigte
die Wohnung für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht
wird, aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers
nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aufgegeben, ist er mit dem Wohnungswechsel
lediglich einer gesetzlich auferlegten Obliegenheit nachgekommen.
Solange die Leistungen für Unterkunft bis zum Vollzug der
Kostensenkungsaufforderung jedoch in tatsächlicher Höhe zu erbringen
waren (s oben), stellen sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der
Existenzsicherung im Bereich des Wohnens dar und sind nicht wie Schulden
iS des § 22 Abs 5 SGB II zu behandeln.
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R
Arbeitslosengeld
II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung für nicht
mehr bewohnte Wohnung - Fälligkeit der Nachzahlung nach Umzug wegen
Kostensenkungsaufforderung
Eine Heiz- und
Betriebskostennachforderung ist für eine zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Nachforderung vom Arbeitsuchenden nicht mehr bewohnte Wohnung gem §
22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Unterkunftskostenbedarf im Fälligkeitsmonat vom
Jobcenter zu übernehmen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist
vorliegend die Betriebskostennachforderung auch für die im
Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf
für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Durch die Betriebskostennachforderung ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X eingetreten.
Eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nicht bereits deswegen zu
verneinen, weil die Kosten für die Wohnung unangemessen gewesen sein
könnten.
Die hier nachgeforderten Betriebskosten sind in einem
Zeitraum entstanden, in dem die Klägerin sich noch innerhalb der vom
Landkreis gesetzten "Schonfrist" des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II a. F. zur
Durchführung von Kostensenkungsmaßnahmen befand.
In diesem Zeitraum waren die ggf unangemessenen Kosten weiterhin vom Landkreis zu tragen
Ebenso
wenig steht der Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse
entgegen, dass der Bedarf durch die Betriebskostennachforderung
materiell nicht dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zuzuordnen ist.
Zwar
beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen des Zeitraums der Entstehung der fraglichen Forderung.
Wird
die Forderung jedoch erst später geltend gemacht und besteht ein
Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung,
ist der Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zu decken. So
liegt der Fall hier.
Bei der Betriebskostennachforderung handelt
es sich um einen bisher vom Grundsicherungsträger - trotz des
Leistungsbezugs im Zeitraum der tatsächlichen Zuordnung der Entstehung
der Forderung - bisher nicht gedeckten Bedarf für Unterkunft und
Heizung.
Die Klägerin stand auch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Nachforderung ununterbrochen im Leistungsbezug. Zumindest in einem
Fall wie dem vorliegenden, in dem die Leistungsberechtigte die Wohnung,
für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht wird, aktuell
nicht mehr bewohnt, weil sie die Wohnung in Wahrnehmung einer ihr
auferlegten Obliegenheit zur Kostensenkung aufgegeben hat, ist der
Leistungsträger verpflichtet, Leistungen für die Nachforderung auch der
aktuell nicht mehr bewohnten Wohnung zu erbringen.
Der Bedarf
wandelt nicht allein durch den Wohnungswechsel von einem solchen nach §
22 Abs 1 Satz 1 SGB II in einen zur Schuldentilgung.
Mit der
Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist
eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch
einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Beschluss vom 16.5.2007
- B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG Urteil vom
19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG Urteil vom
16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr
16, RdNr 26; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 §
22 Nr 38 RdNr 13).
Soweit eine Nachforderung in einer
Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere
Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/07 R -
SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum
aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 -
B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Der Annahme
einer wesentlichen Änderung steht auch nicht entgegen, dass der Bedarf
durch die Betriebskostennachforderung vom 10.9.2007 nicht materiell
diesem Monat oder dem Monat der Fälligkeit am 31.12.2007 zuzuordnen ist.
Wie der Senat bereits entschieden hat, beurteilt sich die Rechtslage
vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des
Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im
tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS
12/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Für eine
derartige Auslegung spricht insbesondere der dem § 22 SGB II
innewohnende Schutzgedanke. Kostensenkungsmaßnahmen können nur in dem
Zeitpunkt realisiert werden, in dem die Kosten entstehen. Der Anspruch
beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach
den Verhältnissen des Jahres 2006.
Hat der Leistungsberechtigte
die Wohnung für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht
wird, aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers
nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aufgegeben, ist er mit dem Wohnungswechsel
lediglich einer gesetzlich auferlegten Obliegenheit nachgekommen.
Solange die Leistungen für Unterkunft bis zum Vollzug der
Kostensenkungsaufforderung jedoch in tatsächlicher Höhe zu erbringen
waren (s oben), stellen sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der
Existenzsicherung im Bereich des Wohnens dar und sind nicht wie Schulden
iS des § 22 Abs 5 SGB II zu behandeln.
Insoweit hat der
Senat ebenfalls schon erkannt, dass die Frage, ob Schulden iS des § 22
Abs 5 Satz 1 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II vorliegen, unabhängig von deren
zivilrechtlicher Einordnung ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach
dem SGB II zu beurteilen ist, einen tatsächlich eingetretenen und bisher
noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen (BSG
Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38; Urteil
vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr
41).
Bezieht sich die Nachforderung an Betriebskosten auf einen
während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten
eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich
mithin um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen
nach § 22 Abs 1 SGB II.
Hat der Grundsicherungsträger dem
Leistungsberechtigten bereits die monatlich an den Vermieter oder das
Energieversorgungsunternehmen zu zahlenden Abschlagsbeträge zur
Verfügung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also
bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der
als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge für Heiz- und
Betriebskosten, handelt es sich dagegen um Schulden (BSG Urteil vom
17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41;
Urteil vom 23.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung
vorgesehen).
Das ist hier, wie oben bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.
BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 9/11 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12359&pos=0&anz=256
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/eine-heiz-und-betriebskostennachforderu.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Bei einer Betriebskosten- Nachforderung für eine im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung nicht mehr bewohnte Wohnung kann es sich um einen einmaligen Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handeln
» Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), denn die vorliegend streitige Frage, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II auch dann vorliegen, wenn nicht der Hilfebedürftige, sondern dessen Eltern aus der bislang gemeinsam gewohnte Wohnung ausgezogen
» Zur Rechtsfrage, ob Kinder getrennt lebender Eltern neben Ansprüchen auf Regelleistung und ggf. Mehrbedarf auch eigene Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Wohnung des nur umgangsberechtigten Elternteils haben.
» Keine Anpassung der Wohnkosten in den Fällen des § 22 Abs. 1 S.2 SGB II a.F.( Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt).
» BSG: Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert. Im Gegensatz zu den Regelleistungen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R
» Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), denn die vorliegend streitige Frage, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II auch dann vorliegen, wenn nicht der Hilfebedürftige, sondern dessen Eltern aus der bislang gemeinsam gewohnte Wohnung ausgezogen
» Zur Rechtsfrage, ob Kinder getrennt lebender Eltern neben Ansprüchen auf Regelleistung und ggf. Mehrbedarf auch eigene Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Wohnung des nur umgangsberechtigten Elternteils haben.
» Keine Anpassung der Wohnkosten in den Fällen des § 22 Abs. 1 S.2 SGB II a.F.( Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt).
» BSG: Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert. Im Gegensatz zu den Regelleistungen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema