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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Dank Jobcenter in die USA BSG, Urteil vom 22.11.2011, - B 4 AS 204/10 R -

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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:37 am

Leistungsbezieher nach dem SGB II hat Anspruch auf die Erstattung
der ihm für eine mehrtägige Klassenfahrt in Gestalt der Teilnahme an dem
Schüleraustausch mit der High School in Pinetop-Lakeside (Arizona)
entstandenen Kosten in Höhe von 1300 Euro gegen das Jobcenter.

Entgegen
der Auffassung des LSG handelt es sich bei diesem Schüleraustausch um
eine mehrtägige Klassenfahrt iS von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II. Dies
folgt aus den landesschulrechtlichen Bestimmungen Baden-Württembergs,
mit denen die bundesrechtliche Rahmenregelung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3
SGB II auszufüllen war.

Die bundesrechtliche Regelung des § 23
Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II gibt den abstrakten Rahmen dafür vor, wann
Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt zu erbringen sind.

Aus
dem Wortlaut der Norm, der Gesetzesbegründung hierzu, ihrer
systematischen Stellung innerhalb des SGB II sowie dem Sinn und Zweck
der Regelung folgt jedoch, dass der bundesrechtliche Rahmen jeweils
durch die landesrechtlichen Vorschriften auszufüllen ist.


Die
Verbindung der Begriffe mehrtägige Klassenfahrt und schulrechtliche
Bestimmungen bestimmt einerseits bundesrechtlich, dass nur Leistungen
für Aufwendungen zu erbringen sind, die durch eine schulische
Veranstaltung entstehen, die mit mehr als nur einem Schüler durchgeführt
wird, mit mindestens einer Übernachtung und einer "Fahrt", also einer
Veranstaltung, die außerhalb der Schule stattfindet. Andererseits folgt
aus der Wortlautverbindung zu dem "schulrechtlichen Rahmen", dass nach
den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu bestimmen ist, ob die
konkret durchgeführte Veranstaltung im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3
SGB II regional "üblich" ist.


Nur durch die Zugrundelegung
der schulrechtlichen Regelungen als Maßstab für die Legitimation des
Bedarfs für die mehrtägige Klassenfahrt kann auch dem Sinn und Zweck des
§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II Rechnung getragen werden, die Teilhabe
von Schülerinnen und Schülern bei schulischen Veranstaltungen insoweit
zu gewährleisten. Welche schulischen Veranstaltungen es sind, deren
Besuch zu gewährleisten ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen
Landesschulrecht.


Allein die durch die schulrechtlichen
Bestimmungen geprägte Realität des Schulalltags rechtfertigt daher die
Übernahme der tatsächlichen Kosten durch staatliche Transferleistungen,
also derjenigen, die nach den einschlägigen Bestimmungen in dem
jeweiligen Bundesland "üblich" sind.


Der hier durchgeführte Schüleraustausch überschreitet nicht den bundesrechtlichen Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II.

Ebenso
ist die Veranstaltung nach der Systematik der schulrechtlichen Normen
Baden-Württembergs zu außerunterrichtlichen Veranstaltungen, den dazu
ergangenen schulrechtlichen Kompetenzzuweisungen und dem ausdrücklich
formulierten Ziel der schulrechtlichen Regelungen, einer mehrtägigen
Klassenfahrt nach den landesschulrechtlichen Bestimmungen
gleichzustellen.

Da das LSG das baden-württembergische
Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat, war der Senat auch nicht an
eigener Auslegung der landesrechtlichen Regelungen gehindert .

Ein
Anspruch des Klägers nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II scheidet nicht
schon deswegen aus, weil er sich nach Antragstellung mit Hilfe von
ehemaligen Geschäftsfreunden seines Vaters den zur Teilnahme an dem
Schüleraustausch erforderlichen Geldbetrag selbst beschafft hat.

Die
Zahlung der Geschäftsfreunde des Vaters sollten nach den Feststellungen
des LSG die fehlende Unterstützung durch den Beklagten lediglich
substituieren, sodass sie dem Kläger dann wegen einer Rechtswidrigkeit
der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten werden können (vgl für die
Sozialhilfe BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21
Nr 1 RdNr 11; BVerwGE 90, 154).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12352&pos=9&anz=248


Anmerkung: Der Sozialrechtsexperte hatte am 16.11.2011 den Tipp abgegeben, dass der Kläger vor dem BSG obsiegen wird.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/der-4-senat-des-bundessozialgerichtes.html


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http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/dank-jobcenter-in-die-usa.html

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