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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für die Fälle der dezentralen Warmwasserversorgung ergeben sich rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II.

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Für die Fälle der dezentralen Warmwasserversorgung ergeben sich rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II.  Empty Für die Fälle der dezentralen Warmwasserversorgung ergeben sich rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 09, 2013 10:14 pm

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.09.2013 - L 7 AS 1574/12 NZB

Leitsätze:
Berufung zugelassen, denn ob ein abweichender (Mehr-)Bedarf für die Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II besteht, wenn in Einzelfall konkret ermittelt werden kann, welcher Energieanteil auf die Warmwasserversorgung entfällt und ob dieser in Höhe der angefallenen Kosten zu übernehmen ist, oder ob auch in diesen Fällen ein begründeter Ausnahmefall vom Leistungsberechtigten geltend zu machen ist, bedarf einer grundsätzlichen Klärung, ebenso wie die Frage, ob eine abstrakte Grenze für unangemessene Kosten der Warmwasserbereitung bestehen könnte und wo diese ggf. zu ziehen wäre.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165638&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236

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