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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bundessozialgericht kritisiert Verwaltungspraxis des Jobcenters BSG, Urteil vom 06.10.2011,- B 14 AS 131/10 R -

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Bundessozialgericht kritisiert Verwaltungspraxis des Jobcenters BSG, Urteil vom 06.10.2011,- B 14 AS 131/10 R - Empty Bundessozialgericht kritisiert Verwaltungspraxis des Jobcenters BSG, Urteil vom 06.10.2011,- B 14 AS 131/10 R -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:32 am

Denn die Verwaltungspraxis des Jobcenters, wonach Wohnungs- bzw
Hauseigentum bis zu 120 qm Wohnfläche bei der Leistungsberechnung
generell nicht als verwertbares Vermögen behandelt werden soll, ist
nicht unbeachtlich bei der Bedarfsprüfung.


Denn
Grundsicherungsträger sind vielmehr auch insoweit an die sich aus § 12
SGB II einerseits und § 22 SGB II andererseits ergebenden gesetzlichen
Vorgaben gebunden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -).

Danach
kommt die Übernahme angemessener KdU nur in Betracht, wenn Betroffene
grundsätzlich leistungsberechtigt sind. Dies setzt wiederum voraus, dass
der Bedarf auch durch zu berücksichtigendes Vermögen nicht gedeckt
werden kann.


Die vom Beklagten entwickelten "Richtlinien zur
Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten" entsprechen trotz des
Bemühens, den Anforderungen gerecht zu werden, die die Rechtsprechung an
ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen
Unterkunftskosten gestellt hat, in einem wesentlichen Punkt nicht den
Vorgaben des BSG (vgl zB Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R -
BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30; Urteil vom
17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27).

Der
Beklagte geht nämlich von einer unzureichenden Datengrundlage aus bzw
zieht aus den herangezogenen Daten nicht die sachlich gebotenen
Schlüsse.


Zwar hat der Beklagte eine Datenbasis von 10 % des
regional in Betracht zu ziehenden Wohnungsbestands für die Ermittlung
der angemessenen Mietwerte herangezogen (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B
14/7b AS 44/06 R), der ausgewählte Wohnungsbestand von 9788 Wohnungen
setzt sich allerdings nur aus Wohnungen von Leistungsempfängern nach dem
SGB II (zu 78 %), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(zu 10 %) und Empfängern von Wohngeld (zu 12 %) zusammen. Damit können
nur in der Rubrik der Wohngeldempfänger Wohnungen enthalten sein, die
auch teurer sind als eine nach SGB II oder SGB XII angemessene Wohnung.


Werden
aber nur diese Wohnungen von Leistungsempfängern als Datengrundlage
herangezogen und wird von den so erhaltenen Werten nochmals der
Durchschnitt gebildet, so errechnet sich ein Angemessenheitswert, der
unter dem Wert liegt, der für einen Teil der Leistungsempfänger als
angemessen akzeptiert wird. Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, kann
ein Leistungsträger auf alle Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand
abstellen, also neben Wohnungen einfachen Standards auch auf solche
mittleren und gehobenen Standards und dann aus den so gewonnenen
Mietpreisen einen angemessenen Wert ermitteln (BSGE 104, 192, 197 = SozR
4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 21).


Der Leistungsträger kann auch -
wie vorliegend - bei der Datenerhebung nur die Wohnungen einfachen
Standards zugrunde legen, muss als Angemessenheitsgrenze dann aber die
obere Preisgrenze dieses Segments wählen. Das vom Beklagten gewählte
Verfahren, die errechneten Durchschnittswerte um einen
Sicherheitsaufschlag X zu erhöhen, stellt dagegen kein planmäßiges
Vorgehen dar. Weder ist die Erhöhung für alle Wohnungsgrößen gleichmäßig
erfolgt, noch ist überhaupt erkennbar und ggf mathematisch
nachvollziehbar, wie sich die jeweilige Erhöhung errechnet.


Bei
der Neujustierung der Angemessenheitsgrenze wird auch zu
berücksichtigen sein, dass für die Datenerhebung nicht nur die Daten von
tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht kommen, sondern
auch von bereits vermieteten (Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R -
BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19).

Im Rahmen der Leistung
für die Unterkunft ist sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch
tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird, so etwa auch Wohnraum, bei
dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer
Förderzusage festgelegt worden ist (dazu näher und zu Ausnahmen von
diesem Grundsatz BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104,
192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011-10-6&nr=12345&pos=0&anz=8

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/bundessozialgericht-kritisiert_22.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

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