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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Von der BA vorgegebenen Handlungsanweisung bezüglich EGV und/oder VA

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Beitrag von Willi Schartema So Nov 17, 2013 4:52 pm

Info:


Und diese besagt auf Seite 6 folgendes (Auszugszitat):
"(2) Vom Abschluss einer EinV kann unter den nachstehenden Voraussetzungen abgesehen werden:
(a) "Ist eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits auf dem Arbeitsmarkt integriert (Profillage I) und bezieht ergänzend Leistungen nach dem SGB II, kann auf den Abschluss einer EinV
verzichtet werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass eine
Möglichkeit besteht, den Leistungsbezug der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person durch
- eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis,
- einen Stellenwechsel oder

weiter im Link

http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-15---20.08.2012.pdf

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