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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Besuch eines Beruflichen Gymnasiums mit dem Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG grundsätzlich förderungsfähig. Bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gelangt hier der Leistungsausschluss gemäß § 7 Ab

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Der Besuch eines Beruflichen Gymnasiums mit dem Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG grundsätzlich förderungsfähig. Bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gelangt hier der Leistungsausschluss gemäß § 7 Ab Empty Der Besuch eines Beruflichen Gymnasiums mit dem Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG grundsätzlich förderungsfähig. Bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gelangt hier der Leistungsausschluss gemäß § 7 Ab

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 28, 2013 12:25 pm

§ 7 Abs. 5 SGB II zur Anwendung, sofern die aus § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II hervorgehende Rückausnahme dem nicht entgegen steht.

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 10. Oktober 2013 (Az.: S 30 AS 337/13 ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel

ALG II für Schüler bei BAföG-Ausschluss

http://sozialberatung-kiel.de/tag/sg-kiel-beschluss-vom-10-10-2013-s-30-as-33713-er/

Diese Ausnahmenorm ist heranziehbar, wenn § 2 Abs. 1a BAföG zu einem Ausschluss von der Ausbildungsförderung führt.

Aus dem SGB II geht kein Grundsatz des Inhalts hervor, dass erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kein Arbeitslosengeld II zu gewähren ist, wenn sie aus nachvollziehbaren sozialen Gründen bereits längere Zeit vor der Antragstellung einen eigenen Haushalt begründet haben.


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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