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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgenommene Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten 15 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vorzunehmen, ist zumutbar und entspricht § 2 SGB II.

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Die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgenommene Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten 15 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vorzunehmen, ist zumutbar und entspricht § 2 SGB II. Empty Die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgenommene Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten 15 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vorzunehmen, ist zumutbar und entspricht § 2 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 09, 2013 1:21 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 - L 7 AS 1398/13 B ER - rechtskräftig

1. Die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgenommene Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten 15 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vorzunehmen, ist zumutbar und entspricht § 2 SGB II.

2. Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen (§ 60 SGB I).

3. Eine Ermessensausübung bei Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes ist dann erforderlich, wenn dessen Geltungsdauer den gemäß § 15 Abs. 1 S.3 SGB II vorgesehen Regelzeitraum von 6 Monaten überschreitet (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS195/11 R ).

4. Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten im Sinne des § 39 SGB II ist nicht per se verfassungswidrig, denn dem von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen wird durch die Vorschrift des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet, effektiven Rechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel zu erwirken.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=


Anmerkung: Ähnlich im Ergebnis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2013 - L 7 AS 40/13 B rechtskräftig

Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,

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