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Keine Grundsicherung nach dem SGB II für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften.
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Keine Grundsicherung nach dem SGB II für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.8.2013 - L 2 AS 546/13 B ER und - L 2 AS 547/13 B rechtskräftig
Es bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit wenn ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...esgb&id=163300
Anmerkung: Vgl. dazu zum SGB XII: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 - L 9 SO 307/13 B ER; L 9 SO 308/13 B rechtskräftig
Keine Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit und aktuell über zusätzliche, bislang verheimlichte Einnahmen in Gestalt finanzieller Zuflüsse oder in Form von Naturalleistungen verfügt hat und verfügt.
Willi S
Es bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit wenn ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...esgb&id=163300
Anmerkung: Vgl. dazu zum SGB XII: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 - L 9 SO 307/13 B ER; L 9 SO 308/13 B rechtskräftig
Keine Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit und aktuell über zusätzliche, bislang verheimlichte Einnahmen in Gestalt finanzieller Zuflüsse oder in Form von Naturalleistungen verfügt hat und verfügt.
Willi S
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