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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Grundsicherung nach dem SGB II für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften.

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Keine Grundsicherung nach dem SGB II für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften.  Empty Keine Grundsicherung nach dem SGB II für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften.

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 26, 2013 12:35 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.8.2013 - L 2 AS 546/13 B ER und - L 2 AS 547/13 B rechtskräftig


Es bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit wenn ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...esgb&id=163300


Anmerkung: Vgl. dazu zum SGB XII: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 - L 9 SO 307/13 B ER; L 9 SO 308/13 B rechtskräftig

Keine Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit und aktuell über zusätzliche, bislang verheimlichte Einnahmen in Gestalt finanzieller Zuflüsse oder in Form von Naturalleistungen verfügt hat und verfügt.

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