hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum!

Nach unten

Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum! Empty Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum!

Beitrag von Willi Schartema Mi Jun 26, 2013 5:26 pm

Übersteigt die Miete eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II die Angemessenheitsgrenze des kommunalen Trägers, erhält dieser in der Regel 6 Monate Zeit, um seine Mietaufwendungen durch Wohnungswechsel oder Untervermietung etc. zu senken. Nach Ablauf der Regelhöchstfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden nur noch die „angemessenen“ Unterkunftskosten anerkannt.


Bisherige Praxis der Grundsicherungsträger

Es entspricht gängiger Praxis der Grundsicherungsträger, ab dem Tag der Absenkung der unterkunftsbezogenen Leistungen fällig werdende Betriebskostennachzahlungen mit dem Argument nicht mehr zu übernehmen, eine Übernahme käme einer Anerkennung der als unangemessen hoch festgestellten Unterkunftskosten gleich. Diese Praxis ist – soweit hier ersichtlich – sowohl von der Judikative als auch von der Anwaltschaft selten angezweifelt worden.

BSG: Abrechnungszeitraum entscheidend

Mit Urteil vom 06.04.2011 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Verfahren B 4 AS 12/10 R (veröffentlicht am 03.11.2011) – eher überraschend und in der Begründung äußerst knapp – nun entschieden, dass aus dem Umstand, dass für den tatsächlich (nachzahlungsbedingt) erhöhten Unterkunftskostenbedarf im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung zusätzliche Leistungen in Höhe der Betriebskostennachforderung zu erbringen sind, nicht folge, dass auch die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Verhältnisses im Fälligkeitsmonat zu beurteilen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Unterkunftskosten im Zeitraum, für welchen die Betriebskostenabrechnung erstellt wurde (Abrechnungszeitraum), vom Leistungsträger noch in der tatsächlichen Höhe anerkannt worden seien (BSG a.a.O., Rn. 16, 17).

Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Betriebskostennachzahlung

Der Anspruch auf Übernahme der Nachforderung folgt nach Auffassung des BSG aus § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter sei in den tatsächlichen Verhältnissen im Monat der Fälligkeit des Betriebskostenguthabens eine wesentliche Änderung eingetreten, denn Nachzahlungen gehörten zum tatsächlichen Bedarf im Fälligkeitsmonat.

Juristisches Neuland

Nicht zu erwarten war, dass das BSG die Angemessenheit der Aufwendungen für die Betriebskostennachzahlung nicht nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat, sondern nach denen im Abrechnungszeitraum beurteilt. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass


(1) die Betriebskostennachforderung dem Abrechnungszeitraum „nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen“ sei,

(2) der Leistungsberechtigte allein im Abrechnungszeitraum die Höhe der Nachforderungen habe beeinflussen können sowie

(3) nur diese Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht werde.

Die Begründung lässt sich hören, ist aber keinesfalls zwingend. Sie wirft zudem auch in Bezug auf den Umgang mit Betriebskostenguthaben (diese müssten dann gegebenenfalls auch „nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne” dem Abrechnungszeitraum zugeordnet werden) Fragen neu auf, die bisher als beantwortet gelten konnten.

Bedeutung für die Praxis

Leistungsberechtigte, bei denen nur noch eine Miete in Höhe der Mietobergrenze anerkannt wird, können die Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für Zeiträume, in denen ihre Miete (gegebenenfalls anteilig) noch in der tatsächlichen Höhe anerkannt wurde, vom Grundsicherungsträger verlangen.

Wenngleich ein gesonderter Antrag nicht erforderlich ist (§ 37 SGB II), sollte dieser von Betroffenen umgehend gestellt werden, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Grundsicherungsträger von sich aus zugunsten von Leistungsberechtigten tätig werden.

Hierbei ist die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu beachten, die auch dann gilt, wenn sich die Sachlage bei Dauerverwaltungsakten nachträglich zugunsten der Betroffenen ändert (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).


In der Praxis sind m.E. vier Fälle zu unterscheiden:

1) Im Abrechnungszeitraum als auch im Zuflussmonat wurde die tatsächliche Bruttokaltmiete anerkannt: Nach bisheriger Rechtsprechung und nach BSG sind Betriebskostennachzahlungen vom Leistungsträger zu übernehmen.

2) Im Abrechnungszeitraum wurde die tatsächliche Bruttokaltmiete anerkannt, im Zuflussmonat indes eine abgesenkte Miete: Nach bisheriger Rechtsprechung war die Betriebskostennachzahlung nicht zu übernehmen, nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG hingegen doch.

3) Im Abrechnungszeitraum wurde eine abgesenkte Bruttokaltmiete anerkannt, im Zuflussmonat indes die tatsächliche Miete: Nach bisheriger Rechtsprechung war die Betriebskostennachzahlung zu übernehmen, nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG dürfte die Betriebskostennachzahlung demgegenüber nicht zu übernehmen sein.

4) Im Abrechnungszeitraum wie auch im Zuflussmonat wurde eine abgesenkte Miete anerkannt: Nach bisheriger Rechtsprechung als auch nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG ist die Betriebskostennachzahlung nicht zu übernehmen sein.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


http://sozialberatung-kiel.de/2011/11/08/ubernahme-von-betriebskostennachzahlungen-bei-anerkennung-der-tatsachlichen-miete-im-abrechnungszeitraum/


Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Zuwenig Miete vom Amt ohne Kostensenkungsaufforderung: Zu wenig für die Miete vom Amt - der neue Senat ist gefordert, damit Hartz IV - Empfänger nicht hungern müssen, um die Miete bezahlen zu können
» Leistungsbezieherin hat Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, denn das Konzept des Grundsicherungsträgers der Stadt Offenbach entspricht nicht den Vorgaben des BSG
» Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist?
» Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht
» Keine Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter,denn gegen einen tatsächlichen Mietvertrag unter Verwandten spricht, dass die Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung angegeben wurden

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten