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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bundestag: Vom SGB-II-Leistungsberechtigten kann auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden

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Beitrag von Willi Schartema Do Jun 06, 2013 12:49 pm

Im Bundestag notiert: Krankmeldungen bei
Erwerbslosigkeit

Arbeit und Soziales/Antwort - 05.06.2013

Berlin: (hib/CHE) Eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich ein
wichtiger Grund für das Versäumen eines Melde- oder sonstigen Termins bei den
Jobcentern.


Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/13637) auf eine Kleine Anfrage (17/13296) der Fraktion Die Linke, in der diese
sich nach der Praxis der Krankmeldungen bei Erwerbslosigkeit erkundigt hatte.


Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht gleichbedeutend
mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.


Nach vorheriger Aufforderung des Jobcenters kann vom
SGB-II-Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit
des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden, führt die Regierung in
der Antwort aus.


Quelle:

Antwort der Bundesregierung in voller Länge lesen
hier:Drucksache 17/13637


Anmerkung: Bayerisches
Landessozialgericht , Urteil vom 29.03.2012 - L 7 AS 961/11 -, Revision
zugelassen

Hat der Leistungsbezieher mit seinem Verhalten gezeigt, dass er sich regelmäßig
Einladungen mittels Vorlage schlichter AU-Bescheinigungen entzieht,kann im
Falle des Nichterscheinens zu einem Untersuchungstermin aus gesundheitlichen
Gründen statt einer AU-Bescheinigung ein Attest verlangt werden.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/bundestag-vom-sgb-ii.html

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