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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Teilaufhebung einer Leistungsbewilligung kann auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein.In den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nach § 33 I SGB X bei Alg II -Änderungsbescheiden

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  Die Teilaufhebung einer Leistungsbewilligung kann auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein.In den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nach § 33 I SGB X bei Alg II -Änderungsbescheiden  Empty Die Teilaufhebung einer Leistungsbewilligung kann auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein.In den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nach § 33 I SGB X bei Alg II -Änderungsbescheiden

Beitrag von Willi Schartema Di Jul 10, 2012 7:58 am

Die Teilaufhebung einer Leistungsbewilligung kann auch konkludent in
einem Änderungsbescheid enthalten sein.In den Anforderungen an das
Bestimmtheitsgebot nach § 33 I SGB X bei Alg II -Änderungsbescheiden

Sozialgericht Karlsruhe,Urteil vom 26.06.2012,- S 4 AS 783/11 -

Unschädlich
ist, dass die Entscheidungen über die Teilaufhebungen konkludent in
Änderungsbescheiden und nicht in besonderen Aufhebungsbescheiden
enthalten waren. Denn in § 48 SGB X ist ebenso wie in § 45 SGB X keine
bestimmte Form vorgegeben. Die (Teil)Aufhebung einer
Leistungsbewilligung kann damit auch konk-ludent in einem
Änderungsbescheid enthalten sein (vgl. ebenso jüngst Sächsisches
Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 15. Dezember 2011, L 3 AS 480/09,
JURIS Rn. 51).



Das Bundessozialgericht fordert für die
hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X,
dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und
unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG,
Urteil vom 30. August 2011 – B 4 RA 114/00 R – SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 =
JURIS Rn. 25; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09R – SozR
4-4200 § 31 Nr. 3 Rn. 16 = JURIS Rn. 16, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15.
Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R – JURIS Rn. 18, m. w. N.).


Ein
Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X – und ebenso ein Rücknahmebescheid
nach § 45 SGB X – muss erkennen lassen, wer Adressat des Bescheides ist,
welche Leistungsbewilligung für welchen Zeitraum und in welchem Umfang
aufgehoben wird (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18. September 2008, a.
a. O., Rn. 57, m. w. N.).

Die Aufhebung von Bewilligungen über
unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erfordert es danach
zunächst, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine
bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, was in der
Regel neben der Benennung seines Datums auch die Kennzeichnung seines
Regelungsgegenstandes nach dem bewilligten Betrag, den begünstigten
Personen und den Bewilligungszeitraum notwendig macht. Zudem muss die
Aufhebung erkennbar machen, ob die Aufhebung alle von dem jeweiligen
Bewilligungsbescheid und seinen Änderungen geregelten Bezugsmonate
betrifft oder sich auf einzelne Teilzeiträume beschränkt, die dann zu
benennen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer betragsmäßig
vollständigen oder lediglich anteiligen Rücknahme (Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. November 2011, L 9 AS 831/10, JURIS
Rn. 40).


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