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Jobcenter müssen Bafög-Empfängern nicht die Kosten für eine Klassenfahrt/Studienfahrt erstatten
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Jobcenter müssen Bafög-Empfängern nicht die Kosten für eine Klassenfahrt/Studienfahrt erstatten
Nach Ansicht des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2013 - L 31 AS 1100/13 B PKH rechtskräftig
erfasst der Leistungsausschluss für Bafög-Empfänger in § 7 Abs. 5 SGB II auch
die Kosten für eine Klassenfahrt/ Studienfahrt nach Rom.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161252&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Denn als Schüler der 11. Klasse eines Gymnasiums unterliegt er dem
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II und somit auch der Leistungen für
mehrtägige Klassenfahrten gem. § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II .
Für die hier streitigen Aufwendungen für die Klassenfahrt gilt der
Leistungsausschluss erst Recht, weil diese als ausbildungsbedingter Bedarf
ohnehin nicht in das Recht der Grundsicherung verlagert werden dürfen.
Die Finanzierung einer Klassenfahrt fällt nicht in den Regelungsbereich des §
73 SGB XII, denn eine atypische Lebenslage liegt nicht vor.
Bafög Bezieher kann einen Betrag von 300,- Euro in monatlichen Raten von
25,- Euro für eine –einmalige- Studienfahrt nach Rom anzusparen.
Rechtstipp: Gleicher Auffassung - LSG NSB, Beschluss v.
13.07.2012, - L 7 AS 76/12 B.
Literaturtipp: Hartz IV auch für Studenten? Antrag kann sich lohnen! Lesen
hier:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/jobcenter-mussen-bafog-empfangern-nicht.html
Willi S
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2013 - L 31 AS 1100/13 B PKH rechtskräftig
erfasst der Leistungsausschluss für Bafög-Empfänger in § 7 Abs. 5 SGB II auch
die Kosten für eine Klassenfahrt/ Studienfahrt nach Rom.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161252&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Denn als Schüler der 11. Klasse eines Gymnasiums unterliegt er dem
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II und somit auch der Leistungen für
mehrtägige Klassenfahrten gem. § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II .
Für die hier streitigen Aufwendungen für die Klassenfahrt gilt der
Leistungsausschluss erst Recht, weil diese als ausbildungsbedingter Bedarf
ohnehin nicht in das Recht der Grundsicherung verlagert werden dürfen.
Die Finanzierung einer Klassenfahrt fällt nicht in den Regelungsbereich des §
73 SGB XII, denn eine atypische Lebenslage liegt nicht vor.
Bafög Bezieher kann einen Betrag von 300,- Euro in monatlichen Raten von
25,- Euro für eine –einmalige- Studienfahrt nach Rom anzusparen.
Rechtstipp: Gleicher Auffassung - LSG NSB, Beschluss v.
13.07.2012, - L 7 AS 76/12 B.
Literaturtipp: Hartz IV auch für Studenten? Antrag kann sich lohnen! Lesen
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Willi S
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