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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Kosten für mehrtägige Tagesveranstaltungen Klassenfahrt Kosten für vorbereitende Tagesveranstaltungen können zu den Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt zählen • Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010 [Aktenzeichen: B 14 AS 1/09 R]

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BSG: Kosten für mehrtägige Tagesveranstaltungen Klassenfahrt Kosten für vorbereitende Tagesveranstaltungen können zu den Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt zählen • Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010 [Aktenzeichen: B 14 AS 1/09 R] Empty BSG: Kosten für mehrtägige Tagesveranstaltungen Klassenfahrt Kosten für vorbereitende Tagesveranstaltungen können zu den Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt zählen • Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010 [Aktenzeichen: B 14 AS 1/09 R]

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:45 am

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.3.2010, B 14 AS 1/09 R

Arbeitslosengeld
II - Sonderbedarf - Kosten für eine eintägige Schulveranstaltung -
Vorbereitungskurs für mehrtägige Klassenfahrt - Sachzusammenhang

Leitsätze

Hängt
die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt in schulrechtlich
zulässiger Weise von der vorherigen Teilnahme an einer eintägigen
Veranstaltung ab, gehören auch diese Kosten zu den Kosten der
mehrtägigen Klassenfahrt.

Tatbestand
1

Der Kläger begehrt Kosten für Tagesfahrten, die einer mehrtägigen Klassenfahrt vorangingen.
2

Der
1992 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern in einem Haushalt und
besuchte im Schuljahr 2006/2007 die 9. Klasse der G-Schule in Bochum.
Die Familienangehörigen bezogen unter anderem vom 1.11.2006 bis zum
30.4.2007 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; Fortzahlungsantrag vom
12.9.2006; Bescheid der Beklagten vom 20.9.2006).
3

Am
18.9.2006 beantragte der Kläger Leistungen für eine Klassenfahrt vom
2.2.2007 bis 10.2.2007 nach Südtirol in Höhe von 285 Euro sowie für zwei
vorausgehende Tagesfahrten nach Winterberg von jeweils 30 Euro (Fahrt
und Liftpass) und legte als Nachweis eine Bescheinigung der Schule vor.
Der Antrag blieb zunächst ohne Erfolg (Bescheid vom 21.12.2006), auf den
Widerspruch hin bewilligte die Beklagte sodann einen Betrag in Höhe von
260 Euro (Änderungsbescheid vom 11.1.2007). Der Widerspruch war im
Übrigen erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.1.2007). Der Kläger nahm
am 25.1.2007 und 29.1.2007 an den beiden Tagesfahrten, die wegen
Schneemangels nach Bottrop (in die dortige Skihalle) verlegt worden
waren, und vom 2. bis zum 10.2.2007 an der Klassenfahrt nach Südtirol
teil.
4

Im laufenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht
(SG) Dortmund hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.7.2007 weitere 25
Euro gezahlt und damit die Kosten für die Fahrt nach Südtirol insgesamt
übernommen. Das SG hat eine Auskunft der Schule des Klägers vom 1.3.2007
eingeholt, wonach die der Klassenfahrt vorangegangenen Tagesfahrten zum
Sportkompaktkurs "Fahren, Rollen, Gleiten" als Vorbereitung und
integrierter Bestandteil der Skifahrt gehörten. Es hat die Beklagte
sodann zur Zahlung weiterer 60 Euro für die Tagesfahrten nach Bottrop
verurteilt (Urteil vom 14.1.2008).
5

Auf die Berufung der
Beklagten hin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das
Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom
20.11.2008). Im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II seien nur
Kosten für solche "mehrtägige Klassenfahrten" übernahmefähig, die
mindestens ununterbrochen an zwei Tagen stattfänden und durch
Übernachtungen außerhalb der Wohnung des Schülers miteinander verbunden
seien. Kriterium sei die von der Schule bzw begleitenden Lehrkräften
übernommene Verantwortung für die Schüler, die sich ununterbrochen über
mehr als einen Tag erstrecken müsse, wie sich aus den Regelungen der
Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien
) für das Land Nordrhein-Westfalen ergebe. Die
Tagesveranstaltungen mit Skiunterricht in der Skihalle Bottrop hätten
dagegen am jeweiligen Tag morgens mit der gemeinsamen Abreise nach
Bottrop begonnen und am jeweils gleichen Tag mit der Rückkehr nach
Bochum geendet. Eine zeitliche Nähe und/oder ein inhaltlicher bzw
unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Tagesveranstaltungen und der
mehrtägigen Klassenfahrt qualifiziere die Tagesfahrten nicht zu einer
mehrtägigen Klassenfahrt. Schließlich wäre dem Kläger und seinen Eltern
hier ein längerfristiges Ansparen eines Teilbetrages grundsätzlich
zumutbar gewesen; selbst wenn sie hierzu finanziell nicht in der Lage
gewesen wären, hätte ein Darlehen gemäß § 23 Abs 1 SGB II beantragt
werden können.
6

Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers. Er macht eine Verletzung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II
geltend. Die Kosten für die Schulfahrt hätten insgesamt 345 Euro
betragen, entsprechend sei sie nach den maßgeblichen landesrechtlichen
Bestimmungen genehmigt worden. Insbesondere die Begrenzung der Kosten
durch Verkürzung des Aufenthalts in Südtirol und die Durchführung der
Ski-Grundausbildung an zwei vorangehenden Tagen habe dem Gebot der
Kostenminimierung in Ziffer 2.2 WRL entsprochen. Eine Begrenzung der
dadurch entstehenden Kosten (etwa eine Kürzung um Nebenkosten, wie sie
hier durch die Vorbereitungstage angefallen seien) sei dem
Landesgesetzgeber im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
vorbehalten (Hinweis auf BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1). Im
Übrigen rügt er die Kostenentscheidung des LSG, die nicht
berücksichtige, dass die Beklagte während des erstinstanzlichen
Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben habe.
7

Der Kläger beantragt,
das
Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2008
aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Sozialgerichts Dortmund vom 14.1.2008 zurückzuweisen.
8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
9

Sie
hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend. Im Ergebnis
habe die Schule zwar auf einem Antragsvordruck über die Durchführung
gleich dreier Schulfahrten entschieden. Ob dies nach den WRL zulässig
sei, könne dahinstehen. Allein die Form der Antragstellung entscheide
nicht über die rechtliche Qualifikation einer schulischen Veranstaltung.
Aus dem Antragsvordruck ergebe sich eindeutig, dass die Kosten für die
mehrtägige Schulfahrt lediglich 285 Euro betrügen und die weiteren
Kosten nicht Nebenkosten dieser Veranstaltung, sondern Hauptkosten
zweier Tagesveranstaltungen seien.

Entscheidungsgründe
10

Die
Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ).
11

1.
Streitgegenstand sind allein die begehrten Kosten der Klassenfahrt. Bei
dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen gemäß § 23 Abs 3 Satz
1 SGB II handelt es sich um einen Individualanspruch desjenigen, der
den entsprechenden Bedarf geltend macht. Gegenstand des Verfahrens sind
mithin die Bescheide vom 21.12.2006 und vom 11.1.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17.1.2007 sowie der Bescheid vom 25.7.2007,
mit denen der Träger der Grundsicherung eine eigenständige Entscheidung
über die begehrten Kosten gesondert von der Entscheidung über die
übrigen (insoweit mit Bescheid vom 20.9.2006 bewilligten) Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungsabschnitt vom
1.11.2006 bis zum 30.4.2007 getroffen hat. Dieses Vorgehen des Trägers
der Grundsicherung ist zulässig. Über den Anspruch auf Kosten einer
Klassenfahrt, der auch ohne ausdrückliche Antragstellung vom Antrag auf
insgesamt bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt umfasst ist (vgl Urteil des
Senats vom heutigen Tage - B 14 AS 6/09 R), kann isoliert und unabhängig
von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden. Der
Anspruch kann in der Folge auch isoliert gerichtlich geltend gemacht
werden (zum Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23
Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2,
jeweils RdNr 12 und BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - juris
RdNr 9, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Anspruch auf
Gewährung von Kosten für Klassenfahrten BSGE 102, 68 = SozR 4-4300 § 23
Nr 1, jeweils RdNr 13). Deshalb war nicht zu überprüfen, ob die im
Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe
nach richtig bemessen waren. Die Höhe der laufenden Regelleistung für
den Bewilligungsabschnitt, für den auch die Sonderbedarfe geltend
gemacht werden, hat der Kläger nicht angegriffen. Der Bescheid vom
20.9.2006 ist bestandskräftig geworden.
12

2. Grundlage des
geltend gemachten Anspruchs ist § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, wonach
Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst sind und gemäß § 23 Abs
3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht werden. Nach dem Gesamtzusammenhang
der Feststellungen des LSG erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 7
Abs 1, Abs 2 iVm §§ 28 Abs 1, 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II (idF des
Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014) dem Grunde nach.
Er lebt mit seinen erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Eltern in einer
Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1 und 4 SGB II), weshalb er (vor
Vollendung seines 15. Lebensjahres im April 2007) als nicht
erwerbsfähiger Angehöriger Sozialgeld beanspruchen kann. Dieser Anspruch
umfasst auch die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen.
13

Bei der Fahrt nach
Südtirol in der Zeit vom 2. bis 10.2.2007 handelt es sich nach den
Feststellungen des LSG um eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, was
zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist. Ob der Anspruch des
Klägers auf Leistungen für Klassenfahrten dabei auch die Kosten für die
beiden Tagesfahrten umfasst, kann der Senat gleichwohl nicht
abschließend entscheiden. Entgegen der Auffassung des LSG ist für den
Umfang der Kostenpflicht der Beklagten zunächst entscheidend, ob eine
Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme
an den beiden Tagesveranstaltungen in der Skihalle Bottrop möglich war
oder nicht. Waren die mehrtägige Klassenfahrt und die beiden
Tagesfahrten untrennbar miteinander verknüpft, gehören die Kosten der
Tagesfahrten dann zu den Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II,
wenn diese Verknüpfung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des
Landes Nordrhein-Westfalen zulässig war.
14

3. Nach der
Rechtsprechung des Senats hat der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende die tatsächlichen Kosten mehrtägiger Klassenfahrten ohne
Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen, wenn die Klassenfahrt
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das
Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze für Klassenfahrten vorsieht
(vgl bereits BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1).
15

a) Im
Ausgangspunkt zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass allein
mehrtägige Fahrten einen Anspruch auf Leistungen für Klassenfahrten
auslösen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage B 14 AS 6/09 R, juris
RdNr 11). Bei einer mehrtägigen Klassenfahrt iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr
3 SGB II handelt es sich schon nach dem Wortlaut um eine Fahrt, die
sich über mehrere Tage erstreckt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift
werden Kosten für solche Fahrten erfasst, die dabei zumindest eine
Übernachtung außerhalb der Wohnung des Schülers notwendig machen (vgl
Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr 110).
Die Kosten für solche Fahrten gehen nämlich gerade wegen der notwendig
werdenden Übernachtungen regelmäßig über die Beträge hinaus, die noch
aus der Regelleistung aufgebracht werden können. Kosten eintägiger
Klassenfahrten sind hingegen durch die Regelleistung gedeckt (vgl Münder
in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr 36); im Hinblick auf diese
Kosten kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II in
Betracht.
16

b) Wenn und soweit eine mehrtägige
Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt
worden ist, sind alle Kosten der Fahrt zu übernehmen, die mit ihr in
untrennbarem Zusammenhang stehen. Von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II
erfasst sind mithin auch solche Kosten für Vorbereitungstage, die mit
einer Teilnahme an der sich anschließenden mehrtägigen Fahrt untrennbar
verbunden sind, sofern diese Verbindung schulrechtlich zulässig ist.
Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Um die Ausgrenzung von
Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern und vor dem
Hintergrund, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung
durch die Schulen sind, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im
Anwendungsbereich des SGB II wie nach § 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch (SGB XII) die tatsächlichen Kosten für Klassenfahrten übernommen
werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten (vgl die Gesetzesbegründung
zu § 31 SGB XII in BT-Drucks 15/1514 S 60, rechte Spalte zu § 32 und
ausführlich dazu BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 17).
Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Begrenzung der Kosten auf
Pauschalen aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (aaO RdNr 16). Es
soll eine Freistellung von sämtlichen Kosten erfolgen, die mit der
Teilnahme an der Klassenfahrt einhergehen. Hängt die Teilnahme an einer
mehrtägigen Klassenfahrt also in schulrechtlich zulässiger Weise von der
vorherigen Teilnahme an einer eintägigen Veranstaltung ab, gehören auch
diese Kosten zum Leistungsumfang nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II.
17

c)
Das LSG wird daher in einem ersten Schritt zu ermitteln haben, ob über
den auch von ihm angenommenen "Sachzusammenhang" zwischen den
Tagesfahrten in die Skihalle und der mehrtägigen Klassenfahrt nach
Südtirol hinaus eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt
ausschließlich dann möglich gewesen ist, wenn der Schüler zuvor auch die
beiden eintägigen Vorbereitungskurse besucht hat. Soweit dies der Fall
war, handelt es sich auch bei Kosten für die Vorbereitungskurse um
Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt.
18

In diesem Fall
wird das LSG in einem weiteren Schritt auf Grundlage der
landesrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen haben, ob eine solche aus
Einzeltagen und einer mehrtägigen Fahrt zusammengesetzte Fahrt im Rahmen
der schulrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, die gesamte Fahrt also
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattgefunden hat, wie es §
23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II voraussetzt. Nur soweit dies nicht der Fall
war, könnten die Kostenübernahme begrenzt sein. Diese Prüfung, die der
revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl § 162 SGG), hat das
LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - bislang nicht
durchgeführt.
19

Das LSG wird auch über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden haben und dabei - neben den Kosten des
Revisionsverfahrens - das im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens
erfolgte Teilanerkenntnis der Beklagten in seine Entscheidung
einzubeziehen haben.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11620

Gruß Willi S
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