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SG Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist zumutbar
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SG Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist zumutbar
zu SG Mainz, Urteil vom 11.04.2013 - S 10 AS 1221/11.
(Pressemeldung
4/2013 Sozialgericht Mainz)
Einem Empfänger von Arbeitslosengeld II («Hartz IV») kann es zur Aufnahme
einer Tätigkeit zumutbar sein, einen nächtlichen Weg von der Arbeitsstelle nach
Hause durch ein Industriegebiet zurückzulegen.
Dies hebt das Sozialgericht Mainz hervor (Urteil vom 11.04.2013, Az.: S 10
AS 1221/11).
Hartz-IV-Empfängerin
weist Stelle wegen Angst vor Heimweg zurück
Das Jobcenter hatte der Klägerin eine Stelle in einer
Wäscherei in einem Industriegebiet angeboten. Die Beschäftigung sah auch den
Einsatz in der Nachtschicht vor, die um 22 Uhr endet. Die Klägerin nahm die
Tätigkeit nicht auf, da sie sich nicht traute, nachts den Weg von der
Arbeitsstelle zu ihrer etwa 2,7 Kilometer entfernt liegenden Wohnung zu Fuß
zurückzulegen. Ein Auto oder Fahrrad besitze sie nicht, Busse verkehrten nach
20 Uhr nicht mehr. Das Jobcenter konnte darin jedoch keinen wichtigen Grund
erkennen, die Arbeitsaufnahme zu verweigern und kürzte die Leistungen der Frau.
SG Mainz:
Aufnahme der Tätigkeit war zumutbar
Das SG Mainz hat die Entscheidung des Jobcenters
bestätigt.
Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, die Tätigkeit
aufzunehmen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Denn der Fußweg sei
weder von der Länge noch von der Gefährlichkeit her unzumutbar gewesen. Der
Heimweg nach einer Nachtschicht könne auf einer durchaus noch beleuchteten
Hauptstraße mit Geschäften zurückgelegt werden.
Zudem hätte sich die Klägerin um eine Fahrgemeinschaft bemühen können oder
ausloten müssen, ob sie mit anderen Beschäftigten der Wäscherei den Heimweg
gemeinsam zurücklegen könne.
Quelle: SG
Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist
zumutbar | beck-aktuell
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/sg-mainz-nachtlicher-fuweg-durch.html
Willi S
(Pressemeldung
4/2013 Sozialgericht Mainz)
Einem Empfänger von Arbeitslosengeld II («Hartz IV») kann es zur Aufnahme
einer Tätigkeit zumutbar sein, einen nächtlichen Weg von der Arbeitsstelle nach
Hause durch ein Industriegebiet zurückzulegen.
Dies hebt das Sozialgericht Mainz hervor (Urteil vom 11.04.2013, Az.: S 10
AS 1221/11).
Hartz-IV-Empfängerin
weist Stelle wegen Angst vor Heimweg zurück
Das Jobcenter hatte der Klägerin eine Stelle in einer
Wäscherei in einem Industriegebiet angeboten. Die Beschäftigung sah auch den
Einsatz in der Nachtschicht vor, die um 22 Uhr endet. Die Klägerin nahm die
Tätigkeit nicht auf, da sie sich nicht traute, nachts den Weg von der
Arbeitsstelle zu ihrer etwa 2,7 Kilometer entfernt liegenden Wohnung zu Fuß
zurückzulegen. Ein Auto oder Fahrrad besitze sie nicht, Busse verkehrten nach
20 Uhr nicht mehr. Das Jobcenter konnte darin jedoch keinen wichtigen Grund
erkennen, die Arbeitsaufnahme zu verweigern und kürzte die Leistungen der Frau.
SG Mainz:
Aufnahme der Tätigkeit war zumutbar
Das SG Mainz hat die Entscheidung des Jobcenters
bestätigt.
Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, die Tätigkeit
aufzunehmen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Denn der Fußweg sei
weder von der Länge noch von der Gefährlichkeit her unzumutbar gewesen. Der
Heimweg nach einer Nachtschicht könne auf einer durchaus noch beleuchteten
Hauptstraße mit Geschäften zurückgelegt werden.
Zudem hätte sich die Klägerin um eine Fahrgemeinschaft bemühen können oder
ausloten müssen, ob sie mit anderen Beschäftigten der Wäscherei den Heimweg
gemeinsam zurücklegen könne.
Quelle: SG
Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist
zumutbar | beck-aktuell
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/sg-mainz-nachtlicher-fuweg-durch.html
Willi S
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