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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter muss Belehrung nachweisen - Grundsicherungsträger - müssen durch ordnungsgemäße Aktenführung bzw. durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen nachkommen

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Jobcenter muss Belehrung nachweisen - Grundsicherungsträger - müssen durch ordnungsgemäße Aktenführung bzw. durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen nachkommen  Empty Jobcenter muss Belehrung nachweisen - Grundsicherungsträger - müssen durch ordnungsgemäße Aktenführung bzw. durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen nachkommen

Beitrag von Willi Schartema Do Feb 14, 2013 11:19 am



Gießen,
den 12.02.2013


Das Sozialgericht Gießen hat jetzt einen Bescheid des
Jobcenters Wetterau aufgehoben, mit dem einem Mann aus Nidda Hartz-IV
Leistungen für drei Monate um 30% gekürzt wurden. Er erhielt so insgesamt
290,70 € weniger.


Der Kläger war vom Jobcenter aufgefordert worden, sich
bei einer Firma zu bewerben. Die Firma teilte dann der Behörde mit, eine
Bewerbung sei nicht erfolgt.


Das Gesetz sieht in einem solchen Fall zwar
grundsätzlich eine Kürzung der Regelleistung für drei Monate vor, allerdings
muss der Hilfeempfänger bereits in der Aufforderung über diese Rechtsfolge
belehrt werden.


Eine solche Belehrung konnte das Jobcenter aber nicht
nachweisen, da es aus EDV-technischen Gründen nicht mehr in der Lage war, den
Vermittlungsvorschlag zu rekonstruieren. Die Behörde bezog sich insoweit auf
ein Muster.


Auch der Kläger konnte auf Nachfrage des Gerichts das
Original der Belehrung nicht mehr vorlegen.


Das Sozialgericht Gießen hob daraufhin die Kürzung
auf.


Die Festsetzung von Sanktionen setze nach dem Gesetz
voraus, dass ein Hilfebedürftiger über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung
konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden sei.


Soweit das Gericht durch die Behörde nicht in die Lage
versetzt werde, die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen, gehe
dies zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Behörde.


Ihr obliege es, durch ordnungsgemäße Aktenführung bzw.
durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen
nachzukommen.


Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14. Januar 2013, Az.:
S 29 AS 676/11, das Urteil ist rechtskräftig und wird unter
www.lareda.hessenrecht.de ins Internet
eingestellt


http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Giessen_S-29-AS-67611_Hartz-IV-Vermittlungsvorschlag-muss-Rechtsfolgenbelehrung-enthalten.n15222.htm

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/jobcenter-muss-belehrung-nachweisen.html


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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