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Hartz IV: Verpflichtung Dritter zur Auskunftserteilung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse
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Hartz IV: Verpflichtung Dritter zur Auskunftserteilung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse
LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 16.04.2013 zum Urteil L 7 AS 745/11 vom 28.02.2013
Das LSG Chemnitz hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Dritte
den Grundsicherungsträgern zur Auskunft über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse verpflichtet sind.
Die ehemalige Ehefrau des Klägers bezog laufend Leistungen nach dem SGB II. Der
Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er von 1975 bis 2001
verheiratet war, bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt i.H.v. monatlich
391 Euro. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese
Unterhaltszahlungen existierte nicht.
Der Kläger ist wieder verheiratet. Gegen das Auskunftsverlangen des Jobcenter
wandte er sich, weil kein Unterhaltsanspruch seiner ehemaligen Ehefrau mehr
gegen ihn bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt.
Das Sozialgericht hatte das Auskunftsverlangen im
Wesentlichen bestätigt.
Die Berufung des Klägers hatte vor dem LSG Chemnitz keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2
Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein
muss.
Es sei eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers
und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten
vorzunehmen.
Eine Auskunftspflicht sei danach nicht gegeben, wenn feststeht, dass die
Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus
anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht.
Das Auskunftsverlangen sei auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der
Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit
des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist.
Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiege dann das
Auskunftsinteresse des Jobcenter, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von
seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident)
nicht besteht.
Quelle:
Anmerkung: Bereits am 08.04.2013 hatten wir über das Sächsische Urteil
berichtet siehe
hier
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013
- L 7 AS 745/11
Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch
bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt
gegen ehemaligen Ehepartner
Kann die begehrte Auskunft Bestand und Höhe des
Unterhaltsanspruchs nicht mehr beeinflussen, weil z. B. bindend festgestellt
ist, dass eine Unterhaltspflicht nicht besteht, entfällt die Auskunftspflicht.
Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger
Prüfung aber nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel
hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung
bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2010 – L 12 SO 61/09).
Rechtstipp: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom
09.08.2012.- L 4 AS 126/10
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155404
Die Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II
i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht das Bestehen, sondern allein die
Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs voraus.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/hartz-iv-verpflichtung-dritter-zur.html
Willi S
Das LSG Chemnitz hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Dritte
den Grundsicherungsträgern zur Auskunft über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse verpflichtet sind.
Die ehemalige Ehefrau des Klägers bezog laufend Leistungen nach dem SGB II. Der
Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er von 1975 bis 2001
verheiratet war, bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt i.H.v. monatlich
391 Euro. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese
Unterhaltszahlungen existierte nicht.
Der Kläger ist wieder verheiratet. Gegen das Auskunftsverlangen des Jobcenter
wandte er sich, weil kein Unterhaltsanspruch seiner ehemaligen Ehefrau mehr
gegen ihn bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt.
Das Sozialgericht hatte das Auskunftsverlangen im
Wesentlichen bestätigt.
Die Berufung des Klägers hatte vor dem LSG Chemnitz keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2
Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein
muss.
Es sei eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers
und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten
vorzunehmen.
Eine Auskunftspflicht sei danach nicht gegeben, wenn feststeht, dass die
Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus
anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht.
Das Auskunftsverlangen sei auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der
Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit
des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist.
Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiege dann das
Auskunftsinteresse des Jobcenter, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von
seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident)
nicht besteht.
Quelle:
Anmerkung: Bereits am 08.04.2013 hatten wir über das Sächsische Urteil
berichtet siehe
hier
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013
- L 7 AS 745/11
Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch
bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt
gegen ehemaligen Ehepartner
Kann die begehrte Auskunft Bestand und Höhe des
Unterhaltsanspruchs nicht mehr beeinflussen, weil z. B. bindend festgestellt
ist, dass eine Unterhaltspflicht nicht besteht, entfällt die Auskunftspflicht.
Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger
Prüfung aber nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel
hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung
bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2010 – L 12 SO 61/09).
Rechtstipp: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom
09.08.2012.- L 4 AS 126/10
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155404
Die Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II
i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht das Bestehen, sondern allein die
Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs voraus.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/hartz-iv-verpflichtung-dritter-zur.html
Willi S
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