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30% Sanktion ist rechtswidrig und aufzuheben, denn es gibt keinen Nachweis dafür, dass die Leistungsbezieherin den per Post versandten Vermittlungsvorschlag erhalten hat
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30% Sanktion ist rechtswidrig und aufzuheben, denn es gibt keinen Nachweis dafür, dass die Leistungsbezieherin den per Post versandten Vermittlungsvorschlag erhalten hat
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1
SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten,
wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren
Kenntnis
1. sich weigern, in der
Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt
nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen,
insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine
zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16 d oder ein
nach § 16 e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder
deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn
erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr
Verhalten darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Leitsätze
Ein mit einfachem
Brief versandter Vermittlungsvorschlag gilt nicht schon deshalb als
zugegangen, weil beim Jobcenter kein Postrücklauf zu verzeichnen ist. §
37 Abs. 2 SGB X findet keine Anwendung.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Karlsruhe , Urteil vom 27.03.2013 - S 12 AS 184/13 , Berufung zugelassen
Begründung:
Bei einem
Vermittlungsvorschlag handelt es sich um ein einfaches behördliches
Schreiben, welches unmittelbar keine Rechtsfolgen auslöst. Es handelt
sich mithin nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X.
Danach ist ein
Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
Die Behörde kann sich
daher nicht mit Erfolg auf die Zugangsfiktion gemäß § 37 Abs. 2 SGB X
berufen, welche nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Verwaltungsakte
Anwendung findet.
Eine analoge Anwendung für andere Handlungsformen der Verwaltung kommt nicht in Betracht.
Die Zugangsfiktion kommt
nur dann zur Anwendung , wenn sich in der Akte ein Vermerk über die
Aufgabe zur Post befindet (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 10.06.2011,
Az.: L 12 AS 1077/11).
Die Verwaltungsakten der
Behörde enthalten keinen solchen Vermerk darüber, wann der
Vermittlungsvorschlag an die Klägerin versandt worden ist. Ein
Verbisvermerk erfüllt diese Anforderungen nicht.
Wichtiger Hinweis:
Zum anderen
ist aber auch fraglich, ob eine telefonische Besprechung eines
Vermittlungsvorschlags die Pflichten im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB II
herbeiführen kann.
Schließlich muss
einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die Möglichkeit
eingeräumt werden, von dem Arbeitgeber, von dem Inhalt, dem Ort, und den
Bedingungen der Tätigkeit Kenntnis zu erlangen um sich bewerben zu
können.
Auch bleiben Zweifel
bestehen, ob eine der ständigen Rechtsprechung des BSG genügende
Rechtsfolgenbelehrung rein telefonisch erteilt werden kann. Der
betroffenen Person muss auch hier die Möglichkeit gegeben werden, die
eventuell eintretenden Rechtsfolgen nochmals nachlesen zu können.
Rechtstipp:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.02.2013 - L 15 AS 378/12 B ER
1. Enthält die Akte
keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post, gilt die
Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht (BSG Urteil vom
03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - Rn. 17).
2. Hat sich sich ein
Leistungsberechtigter nach dem SGB II in einer
Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, seine postalische
Erreichbarkeit sicherzustellen, und verletzt er diese Verpflichtung
schuldhaft, muss er sich unter Umständen nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben so behandeln lassen, als sei ihm ein Verwaltungsakt, dessen
Erhalt er bestreitet, zugegangen.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/30-sanktion-ist-rechtswidrig-und.html
Willi S
SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten,
wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren
Kenntnis
1. sich weigern, in der
Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt
nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen,
insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine
zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16 d oder ein
nach § 16 e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder
deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn
erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr
Verhalten darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Leitsätze
Ein mit einfachem
Brief versandter Vermittlungsvorschlag gilt nicht schon deshalb als
zugegangen, weil beim Jobcenter kein Postrücklauf zu verzeichnen ist. §
37 Abs. 2 SGB X findet keine Anwendung.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Karlsruhe , Urteil vom 27.03.2013 - S 12 AS 184/13 , Berufung zugelassen
Begründung:
Bei einem
Vermittlungsvorschlag handelt es sich um ein einfaches behördliches
Schreiben, welches unmittelbar keine Rechtsfolgen auslöst. Es handelt
sich mithin nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X.
Danach ist ein
Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
Die Behörde kann sich
daher nicht mit Erfolg auf die Zugangsfiktion gemäß § 37 Abs. 2 SGB X
berufen, welche nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Verwaltungsakte
Anwendung findet.
Eine analoge Anwendung für andere Handlungsformen der Verwaltung kommt nicht in Betracht.
Die Zugangsfiktion kommt
nur dann zur Anwendung , wenn sich in der Akte ein Vermerk über die
Aufgabe zur Post befindet (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 10.06.2011,
Az.: L 12 AS 1077/11).
Die Verwaltungsakten der
Behörde enthalten keinen solchen Vermerk darüber, wann der
Vermittlungsvorschlag an die Klägerin versandt worden ist. Ein
Verbisvermerk erfüllt diese Anforderungen nicht.
Wichtiger Hinweis:
Zum anderen
ist aber auch fraglich, ob eine telefonische Besprechung eines
Vermittlungsvorschlags die Pflichten im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB II
herbeiführen kann.
Schließlich muss
einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die Möglichkeit
eingeräumt werden, von dem Arbeitgeber, von dem Inhalt, dem Ort, und den
Bedingungen der Tätigkeit Kenntnis zu erlangen um sich bewerben zu
können.
Auch bleiben Zweifel
bestehen, ob eine der ständigen Rechtsprechung des BSG genügende
Rechtsfolgenbelehrung rein telefonisch erteilt werden kann. Der
betroffenen Person muss auch hier die Möglichkeit gegeben werden, die
eventuell eintretenden Rechtsfolgen nochmals nachlesen zu können.
Rechtstipp:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.02.2013 - L 15 AS 378/12 B ER
1. Enthält die Akte
keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post, gilt die
Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht (BSG Urteil vom
03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - Rn. 17).
2. Hat sich sich ein
Leistungsberechtigter nach dem SGB II in einer
Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, seine postalische
Erreichbarkeit sicherzustellen, und verletzt er diese Verpflichtung
schuldhaft, muss er sich unter Umständen nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben so behandeln lassen, als sei ihm ein Verwaltungsakt, dessen
Erhalt er bestreitet, zugegangen.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/30-sanktion-ist-rechtswidrig-und.html
Willi S
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