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Kann man dem Jobcenter vertrauen?
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Kann man dem Jobcenter vertrauen?
Stellen Sie sich vor,
eine Arbeitsagentur von einer 60 km entfernten Stadt kommt auf Sie zu,
um Ihnen einen Bewerber vorzuschlagen. Sie erhalten eine Zusage von
Zuschüssen für diesen Mitarbeiter vom Jobcenter (früher ARGE) – weil es
sich um einen älteren Arbeitnehmer handeln würde (Alterszuschüsse). Das
Unternehmen stellt den vorgeschlagenen Mitarbeiter ein.
Denn dem Jobcenter sollte man vertrauen können.
Keine fünf Wochen
später erleidet der Mitarbeiter einen Herzinfarkt. Den dritten, wie
sich hinterher herausstellt. Er hatte schon zwei, was der Arbeitsagentur
bekannt war. Und hatte damit eine schwere Behinderung. Was der
Arbeitsagentur vorher bekannt war.
Das hatte sie allerdings
dem 60 km entfernt gelegenen Betrieb vorsätzlich verschwiegen, als sie
ihm den Mitarbeiter aktiv als altersbezuschusst für eine Tätigkeit als
reisender Handelsvertreter angepriesen hatte.
Trotz Kenntnis wurden
auch nicht etwa Zuschüsse für die Eingliederung eines behinderten
Mitarbeiters angeboten. Vielmehr bot das Jobcenter aktiv (nur) Zuschüsse
für die Eingliederung eines älteren Arbeitnehmers an.
In Kürze wird über die Sache vor Gericht verhandelt.
Es ist nicht etwa so, dass der Betrieb das Jobcenter auf Schadensersatz verklagt hätte, weil er sich getäuscht fühlte.
Sondern das Jobcenter
will nun auch noch seine Eingliederungszuschüsse zurückgezahlt bekommen,
weil der Mitarbeiter infolge der Beeinträchtigungen durch die
Behinderung nicht mehr weiterarbeiten konnte.
Vorstehendes ist nicht einem schlechten Roman entnommen. Sondern tatsächlich so geschehen, beim Jobcenter Landsberg.
Die Vermittlungspraxis
aus dem Jahr 2006 wird von der heutigen Leitung des Jobcenters Landsberg
übrigens im Jahr 2013 nach wie vor gut geheißen.
Quelle:
Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011 - L 5 AS 62/08
Nach § 221 Abs. 2 SGB
III in der maßgeblichen Fassung sind Eingliederungszuschüsse teilweise
zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des
Förderungszeitraumes oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird.
Dies gilt nicht, wenn
1. der
Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in
der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2. eine
Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer
Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3. die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers
hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten
hat oder
4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/kann-man-dem-jobcenter-vertrauen.html
Willi S
eine Arbeitsagentur von einer 60 km entfernten Stadt kommt auf Sie zu,
um Ihnen einen Bewerber vorzuschlagen. Sie erhalten eine Zusage von
Zuschüssen für diesen Mitarbeiter vom Jobcenter (früher ARGE) – weil es
sich um einen älteren Arbeitnehmer handeln würde (Alterszuschüsse). Das
Unternehmen stellt den vorgeschlagenen Mitarbeiter ein.
Denn dem Jobcenter sollte man vertrauen können.
Keine fünf Wochen
später erleidet der Mitarbeiter einen Herzinfarkt. Den dritten, wie
sich hinterher herausstellt. Er hatte schon zwei, was der Arbeitsagentur
bekannt war. Und hatte damit eine schwere Behinderung. Was der
Arbeitsagentur vorher bekannt war.
Das hatte sie allerdings
dem 60 km entfernt gelegenen Betrieb vorsätzlich verschwiegen, als sie
ihm den Mitarbeiter aktiv als altersbezuschusst für eine Tätigkeit als
reisender Handelsvertreter angepriesen hatte.
Trotz Kenntnis wurden
auch nicht etwa Zuschüsse für die Eingliederung eines behinderten
Mitarbeiters angeboten. Vielmehr bot das Jobcenter aktiv (nur) Zuschüsse
für die Eingliederung eines älteren Arbeitnehmers an.
In Kürze wird über die Sache vor Gericht verhandelt.
Es ist nicht etwa so, dass der Betrieb das Jobcenter auf Schadensersatz verklagt hätte, weil er sich getäuscht fühlte.
Sondern das Jobcenter
will nun auch noch seine Eingliederungszuschüsse zurückgezahlt bekommen,
weil der Mitarbeiter infolge der Beeinträchtigungen durch die
Behinderung nicht mehr weiterarbeiten konnte.
Vorstehendes ist nicht einem schlechten Roman entnommen. Sondern tatsächlich so geschehen, beim Jobcenter Landsberg.
Die Vermittlungspraxis
aus dem Jahr 2006 wird von der heutigen Leitung des Jobcenters Landsberg
übrigens im Jahr 2013 nach wie vor gut geheißen.
Quelle:
Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011 - L 5 AS 62/08
Nach § 221 Abs. 2 SGB
III in der maßgeblichen Fassung sind Eingliederungszuschüsse teilweise
zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des
Förderungszeitraumes oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird.
Dies gilt nicht, wenn
1. der
Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in
der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2. eine
Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer
Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3. die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers
hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten
hat oder
4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/kann-man-dem-jobcenter-vertrauen.html
Willi S
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