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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV- Mehr Arbeitslosengeld-Empfänger stocken auf - Binnen eines Jahres stieg die Zahl der Fälle deutlich

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Hartz IV- Mehr Arbeitslosengeld-Empfänger stocken auf - Binnen eines Jahres stieg die Zahl der Fälle deutlich  Empty Hartz IV- Mehr Arbeitslosengeld-Empfänger stocken auf - Binnen eines Jahres stieg die Zahl der Fälle deutlich

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 25, 2013 11:56 am

Immer mehr Arbeitslose erhalten wegen ihres vormals
geringen Lohns so wenig Arbeitslosengeld, dass sie zusätzlich auf Hartz IV
angewiesen sind. Wie die Saarbrücker Zeitung berichtete, gab es im vergangenen
Oktober bundesweit 83.118 Parallelbezieher von Arbeitslosengeld I und Hartz IV.
Das war etwa jeder zehnte Arbeitslosengeld-Empfänger.


Ein Jahr zuvor, im Oktober 2011, waren demnach 73.178
Menschen sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Hartz IV angewiesen. Im
Jahresvergleich stieg ihre Zahl damit um fast 14 Prozent.


Die Zeitung bezieht sich auf Statistiken der
Bundesagentur für Arbeit.


Nach Angaben der BA lag der komplette Hartz-IV-Bedarf,
also einschließlich Miete und Heizung, für einen Alleinstehenden ohne Kind im
August des Vorjahres bei durchschnittlich 668 Euro.


Um auf einen Arbeitslosengeldanspruch in gleicher Höhe
zu kommen, musste ein Alleinstehender nach Berechnungen der Linken einen
monatlichen Bruttoverdienst von etwa 1.600 Euro gehabt haben.


Wer weniger verdiente, war demnach bei
Arbeitslosigkeit auf ergänzende Hartz-IV-Leistungen angewiesen.


Quelle:

Anmerkung: Bayerisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2013 - L 7 AS 572/12 NZB


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158962&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Bezüglich Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden ist
keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bescheids
sowie die Anrechnung einer Arbeitslosengeldnachzahlung auf Alg II mehr gegeben.

Dass nachgezahltes Arbeitslosengeld I im Zuflussmonat
als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist höchstrichterlich geklärt, vgl. nur
BSG Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R,


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83424

Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84842

Auch was die Bestimmtheitsanforderungen von
Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden im Bereich des SGB II, insbesondere im
Hinblick auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anbetrifft, liegt
höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. BSG Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS
92/09 R,


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140329&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R jeweils m.w.N.)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154443

Hinweis:

Vom Arbeitslosengeld I als anrechenbares Einkommen §
11 Abs. 1 Satz 1 SGB II können abgesetzt werden:


Pauschale nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30 EUR; nach § 11b Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 SGB II der Beitrag für die Riester-Rente; die Kosten der
Kfz-Haftpflichtversicherung sowie auch während des Bezugs der
Lohnersatzleistung der Gewerkschaftsbeitrag (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
25.07.2012 - L 5 AS 436/10


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=156102

und BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS
180/10 R (30.)


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146608

Die Aufzählung ist - nicht abschließend.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/hartz-iv-mehr-arbeitslosengeld.html

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