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Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen (AZ: 1 BvR 1120/11 und 1 BvR 1121/11)
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Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen (AZ: 1 BvR 1120/11 und 1 BvR 1121/11)
Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen
Karlsruhe begrenzt Anspruch auf anwaltliche Hilfe bei Hartz IV - Leistungsbezug
In
einem Haushalt zusammenlebende Hartz-IV-Empfänger haben grundsätzlich
nur einmal Anspruch auf Staatsgelder für eine anwaltliche Beratung. Dies
hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten
Beschluss entschieden.
Die Beratungshilfe müsse nicht jedem
einzelnen Mitglied einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft bewilligt
werden, wenn es letztlich um parallel gelagerte Fälle gehe, urteilten
die Richter. Es reicht demnach aus, wenn die Eltern oder ein im Haushalt
lebender Partner die Beratungshilfe schon erhalten hat und damit die
Kosten vom Staat übernommen werden.
Die Karlsruher Richter
verwarfen mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Versagung
von Beratungshilfe wandten. Das Verfassungsgericht sah darin keine
Verletzung des Grundrechts auf "Rechtswahrnehmungsgleichheit". Die
Kläger hatten Beratungshilfe beantragt, um Ansprüche auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen.
Beratungshilfe
müsse dann nicht bewilligt werden, wenn sie bereits einem anderen
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewährt worden sei und diese Beratung
"ohne Schwierigkeiten übertragbar" sei, betonte das Verfassungsgericht.
Denn dann ließen sich daraus diejenigen Rechtskenntnisse für die eigene
Situation ziehen, die eine rechtlich komplizierte Materie "auch ohne
juristische Vorbildung handhabbar machen können".
Beim
grundrechtlich garantierten Rechtsschutz seien Menschen, die keinen
Anwalt bezahlen könnten, zwar prinzipiell Personen gleichzustellen, die
über diese Mittel verfügten. Doch auch Vermögende müssten die Kosten,
die entstehen, wenn sie rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, vernünftig
abwägen. Vorliegend sei die Versagung von Beratungshilfe gerechtfertigt,
"wenn auch Bemittelte vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen
würden, einen Anwalt einzuschalten".
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-015.html
http://www.derwesten.de/nachrichten/karlsruhe-begrenzt-anspruch-auf-anwaltliche-hilfe-bei-hartz-iv-id6413032.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/karlsruhe-begrenzt-anspruch-auf.html
Hier dazu Anmerkung von RA L. Zimmermannn: Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11 ist Beratungshilfe nicht zusätzlich für minderjährige Kinder oder für die übrigene Angehörigen zu bewilligen.
Die
Entscheidung betrifft m.E. nur die Beratung und nicht die Vertretung.
Da der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII immer ein
individueller Anspruch ist, hat jedes Mitglied der Bedarfs- oder
Einsatzgemeinschaft einen Anspruch auf Beratungshilfe. Dieser kann aber
nicht gewährt werden, wenn sich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
beraten läßt und der Rat auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
übertragen werden kann.
Bei der Vertretung einer
Bedarfsgemeinschaft im Widerspruchsverfahren ist dann allerdings ein
Antrag auf Erweiterung der Beratungshilfe auf die übrigen Mitgleider der
Bedarfsgemeinschaft zu stellen, weil die Vertretung für alle Mitgleider
erfolgen muss, sonst wird ein Mitgleid als Beratungshilfemandat und die
anderen Mitglieder als "normale Mandate" geführt.
Dieser Fall wird m.E. vom Bundesverfassungsgericht nicht behandelt.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120208_1bvr112011.html
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=25&t=309
Gruß Willi S
Karlsruhe begrenzt Anspruch auf anwaltliche Hilfe bei Hartz IV - Leistungsbezug
In
einem Haushalt zusammenlebende Hartz-IV-Empfänger haben grundsätzlich
nur einmal Anspruch auf Staatsgelder für eine anwaltliche Beratung. Dies
hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten
Beschluss entschieden.
Die Beratungshilfe müsse nicht jedem
einzelnen Mitglied einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft bewilligt
werden, wenn es letztlich um parallel gelagerte Fälle gehe, urteilten
die Richter. Es reicht demnach aus, wenn die Eltern oder ein im Haushalt
lebender Partner die Beratungshilfe schon erhalten hat und damit die
Kosten vom Staat übernommen werden.
Die Karlsruher Richter
verwarfen mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Versagung
von Beratungshilfe wandten. Das Verfassungsgericht sah darin keine
Verletzung des Grundrechts auf "Rechtswahrnehmungsgleichheit". Die
Kläger hatten Beratungshilfe beantragt, um Ansprüche auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen.
Beratungshilfe
müsse dann nicht bewilligt werden, wenn sie bereits einem anderen
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewährt worden sei und diese Beratung
"ohne Schwierigkeiten übertragbar" sei, betonte das Verfassungsgericht.
Denn dann ließen sich daraus diejenigen Rechtskenntnisse für die eigene
Situation ziehen, die eine rechtlich komplizierte Materie "auch ohne
juristische Vorbildung handhabbar machen können".
Beim
grundrechtlich garantierten Rechtsschutz seien Menschen, die keinen
Anwalt bezahlen könnten, zwar prinzipiell Personen gleichzustellen, die
über diese Mittel verfügten. Doch auch Vermögende müssten die Kosten,
die entstehen, wenn sie rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, vernünftig
abwägen. Vorliegend sei die Versagung von Beratungshilfe gerechtfertigt,
"wenn auch Bemittelte vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen
würden, einen Anwalt einzuschalten".
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-015.html
http://www.derwesten.de/nachrichten/karlsruhe-begrenzt-anspruch-auf-anwaltliche-hilfe-bei-hartz-iv-id6413032.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/karlsruhe-begrenzt-anspruch-auf.html
Hier dazu Anmerkung von RA L. Zimmermannn: Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11 ist Beratungshilfe nicht zusätzlich für minderjährige Kinder oder für die übrigene Angehörigen zu bewilligen.
Die
Entscheidung betrifft m.E. nur die Beratung und nicht die Vertretung.
Da der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII immer ein
individueller Anspruch ist, hat jedes Mitglied der Bedarfs- oder
Einsatzgemeinschaft einen Anspruch auf Beratungshilfe. Dieser kann aber
nicht gewährt werden, wenn sich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
beraten läßt und der Rat auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
übertragen werden kann.
Bei der Vertretung einer
Bedarfsgemeinschaft im Widerspruchsverfahren ist dann allerdings ein
Antrag auf Erweiterung der Beratungshilfe auf die übrigen Mitgleider der
Bedarfsgemeinschaft zu stellen, weil die Vertretung für alle Mitgleider
erfolgen muss, sonst wird ein Mitgleid als Beratungshilfemandat und die
anderen Mitglieder als "normale Mandate" geführt.
Dieser Fall wird m.E. vom Bundesverfassungsgericht nicht behandelt.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120208_1bvr112011.html
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=25&t=309
Gruß Willi S
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