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Bundessozialgericht aktuell zu Ausländern und Hartz IV - 1. Schwangere bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hartz IV
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Bundessozialgericht aktuell zu Ausländern und Hartz IV - 1. Schwangere bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hartz IV
1. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4
AS 54/12 R
Kein Leistungsausschluss von ALG II für - schwangere
bulgarische Staatsangehörige.
Aus § 11 Abs 1 Satz 5 FreizügG/EU iVm der
Auffangregelung des § 7 Abs 1 Satz 3 AufenthaltsG können sich in begründeten
Fällen Aufenthaltserlaubnisse auch für nicht ausdrücklich erfasste
Aufenthaltszwecke ergeben.
Dies betrifft insbesondere Aufenthaltsrechte aus dem
Zusammenleben von Partnern mit einem gemeinsamen Kind und bevorstehenden
Familiengründungen.
Der zu erwartenden Geburt des Kindes, das einen aus
Art 6 GG geschützten Anspruch auf Ermöglichung und Aufrechterhaltung eines
familiären Bezugs zu beiden Elternteilen von Geburt an hat, kommen
aufenthaltsrechtliche Vor- und Schutzwirkungen für das Aufenthaltsrecht seiner
Eltern zu.
Somit bestand bereits vor SGB II-Antragstellung ein unabhängiges
Aufenthaltsrecht für die bulgarische Staatsangehörige.
2. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4
AS 37/12 R
Ein nicht erwerbstätiger Ausländer hat Anspruch auf
Hartz IV - Leistungen, wenn er (zwecks Familienzusammenführung) zu seinem
deutschen Ehepartner zieht.
Zwar ist der Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II
insoweit nicht eindeutig.
Dass dem Kläger aber Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren sind, ergibt sich aus der
Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
seiner Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung.
Mit Einführung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II durch
das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU
vom 19.8.2007 wollte der Gesetzgeber seiner aus dem Unionsrecht folgenden
Verpflichtung zur Umsetzung ua der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG)
nachkommen und die Leistungsberechtigung von Unionsbürgern während der ihnen durch
die Richtlinie zugestandenen drei Monate voraussetzungslosen Aufenthalts in
einem EU-Staat ausschließen.
Nicht erkennbar ist, dass damit auch die
Leistungsberechtigung von Drittstaatsangehörigen weiter als nach bisherigem
Recht eingeschränkt werden sollte.
Auch die innere Systematik des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1
SGB II ergibt, dass Fälle wie der hier vorliegende nicht vom
Leistungsausschluss erfasst werden.
Es bedürfte nämlich keiner Differenzierung zwischen
"Ausländerinnen und Ausländern" und "Familienangehörigen"
im Wortlaut der Norm, wenn der Tatbestand auch den Zuzug von Ausländern zu
deutschen Staatsangehörigen erfassen würde.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/bundessozialgericht-aktuell-zu.html
Willi S
AS 54/12 R
Kein Leistungsausschluss von ALG II für - schwangere
bulgarische Staatsangehörige.
Aus § 11 Abs 1 Satz 5 FreizügG/EU iVm der
Auffangregelung des § 7 Abs 1 Satz 3 AufenthaltsG können sich in begründeten
Fällen Aufenthaltserlaubnisse auch für nicht ausdrücklich erfasste
Aufenthaltszwecke ergeben.
Dies betrifft insbesondere Aufenthaltsrechte aus dem
Zusammenleben von Partnern mit einem gemeinsamen Kind und bevorstehenden
Familiengründungen.
Der zu erwartenden Geburt des Kindes, das einen aus
Art 6 GG geschützten Anspruch auf Ermöglichung und Aufrechterhaltung eines
familiären Bezugs zu beiden Elternteilen von Geburt an hat, kommen
aufenthaltsrechtliche Vor- und Schutzwirkungen für das Aufenthaltsrecht seiner
Eltern zu.
Somit bestand bereits vor SGB II-Antragstellung ein unabhängiges
Aufenthaltsrecht für die bulgarische Staatsangehörige.
2. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4
AS 37/12 R
Ein nicht erwerbstätiger Ausländer hat Anspruch auf
Hartz IV - Leistungen, wenn er (zwecks Familienzusammenführung) zu seinem
deutschen Ehepartner zieht.
Zwar ist der Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II
insoweit nicht eindeutig.
Dass dem Kläger aber Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren sind, ergibt sich aus der
Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
seiner Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung.
Mit Einführung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II durch
das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU
vom 19.8.2007 wollte der Gesetzgeber seiner aus dem Unionsrecht folgenden
Verpflichtung zur Umsetzung ua der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG)
nachkommen und die Leistungsberechtigung von Unionsbürgern während der ihnen durch
die Richtlinie zugestandenen drei Monate voraussetzungslosen Aufenthalts in
einem EU-Staat ausschließen.
Nicht erkennbar ist, dass damit auch die
Leistungsberechtigung von Drittstaatsangehörigen weiter als nach bisherigem
Recht eingeschränkt werden sollte.
Auch die innere Systematik des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1
SGB II ergibt, dass Fälle wie der hier vorliegende nicht vom
Leistungsausschluss erfasst werden.
Es bedürfte nämlich keiner Differenzierung zwischen
"Ausländerinnen und Ausländern" und "Familienangehörigen"
im Wortlaut der Norm, wenn der Tatbestand auch den Zuzug von Ausländern zu
deutschen Staatsangehörigen erfassen würde.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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