hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Bundessozialgericht aktuell zu Ausländern und Hartz IV - 1. Schwangere bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hartz IV

Nach unten

Bundessozialgericht aktuell zu Ausländern und Hartz IV - 1. Schwangere bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hartz IV  Empty Bundessozialgericht aktuell zu Ausländern und Hartz IV - 1. Schwangere bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hartz IV

Beitrag von Willi Schartema Do Jan 31, 2013 1:45 pm

1. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4
AS 54/12 R


Kein Leistungsausschluss von ALG II für - schwangere
bulgarische Staatsangehörige.


Aus § 11 Abs 1 Satz 5 FreizügG/EU iVm der
Auffangregelung des § 7 Abs 1 Satz 3 AufenthaltsG können sich in begründeten
Fällen Aufenthaltserlaubnisse auch für nicht ausdrücklich erfasste
Aufenthaltszwecke ergeben.


Dies betrifft insbesondere Aufenthaltsrechte aus dem
Zusammenleben von Partnern mit einem gemeinsamen Kind und bevorstehenden
Familiengründungen.

Der zu erwartenden Geburt des Kindes, das einen aus
Art 6 GG geschützten Anspruch auf Ermöglichung und Aufrechterhaltung eines
familiären Bezugs zu beiden Elternteilen von Geburt an hat, kommen
aufenthaltsrechtliche Vor- und Schutzwirkungen für das Aufenthaltsrecht seiner
Eltern zu.

Somit bestand bereits vor SGB II-Antragstellung ein unabhängiges
Aufenthaltsrecht für die bulgarische Staatsangehörige.



2. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4
AS 37/12 R


Ein nicht erwerbstätiger Ausländer hat Anspruch auf
Hartz IV - Leistungen, wenn er (zwecks Familienzusammenführung) zu seinem
deutschen Ehepartner zieht.


Zwar ist der Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II
insoweit nicht eindeutig.


Dass dem Kläger aber Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren sind, ergibt sich aus der
Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
seiner Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung.


Mit Einführung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II durch
das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU
vom 19.8.2007 wollte der Gesetzgeber seiner aus dem Unionsrecht folgenden
Verpflichtung zur Umsetzung ua der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG)
nachkommen und die Leistungsberechtigung von Unionsbürgern während der ihnen durch
die Richtlinie zugestandenen drei Monate voraussetzungslosen Aufenthalts in
einem EU-Staat ausschließen.


Nicht erkennbar ist, dass damit auch die
Leistungsberechtigung von Drittstaatsangehörigen weiter als nach bisherigem
Recht eingeschränkt werden sollte.


Auch die innere Systematik des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1
SGB II ergibt, dass Fälle wie der hier vorliegende nicht vom
Leistungsausschluss erfasst werden.


Es bedürfte nämlich keiner Differenzierung zwischen
"Ausländerinnen und Ausländern" und "Familienangehörigen"
im Wortlaut der Norm, wenn der Tatbestand auch den Zuzug von Ausländern zu
deutschen Staatsangehörigen erfassen würde.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/bundessozialgericht-aktuell-zu.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten