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Keine Entschädigung für Mobbing am Arbeitsplatz ?
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Keine Entschädigung für Mobbing am Arbeitsplatz ?
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil
der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Frau erkrankt wegen Mobbing am Arbeitsplatz und beantragt Entschädigung
Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse
Recht. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien
keine anerkannte Berufskrankheit.
Die Erkrankung könne auch nicht „wie“ eine Berufskrankheit entschädigt werden,
weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer
Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing
ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten
Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte
Einwirkung vorliege, sei ferner auch kein Arbeitsunfall anzuerkennen.
Hinweise zur Rechtslage
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als
Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den
Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung
solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen
verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte
Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt
sind; (.)
Anmerkung:Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Willi S
der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Frau erkrankt wegen Mobbing am Arbeitsplatz und beantragt Entschädigung
Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse
Recht. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien
keine anerkannte Berufskrankheit.
Die Erkrankung könne auch nicht „wie“ eine Berufskrankheit entschädigt werden,
weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer
Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing
ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten
Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte
Einwirkung vorliege, sei ferner auch kein Arbeitsunfall anzuerkennen.
Hinweise zur Rechtslage
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als
Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den
Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung
solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen
verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte
Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt
sind; (.)
Anmerkung:Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Willi S
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