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Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig
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Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig
Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig
Seit Kurzem erhalten
Leistungsberechtigte Bewilligungs- und Änderungsbescheide in denen die
Regelsatzerhöhung 2013 ausgewiesen ist. Alle Bescheide sind bereits aus
dem Grund mangelhaft, weil sie fälschlich suggerieren, dass die
Neuberechnung der Regelsätze bereits rechtverbindlich sei. Dies
entspricht jedoch nicht der Wahrheit.
In den Bescheiden heißt es:
„Zum 01.01.2013 werden
Ihre Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld) neu festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtigt die
Entwicklung der Preise sowie die Nettolohnentwicklung (§ 20 Abs. 5
Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II).
Diese offizielle Aussage täuscht eine seriöse und korrekte Bedarfsermittlung vor.
Bereits das Gutachten von Rüdiger Böker zum Verfahren 1 BvL 1/09
vor dem Bundesverfassungsgericht 2010 „Stellungnahme zur Entstehung und
zur Höhe der Regelleistungen im SGB II/SGB XII“ als auch die neuen
Gutachten von Dr. Irene Becker „Methodische Gesichtspunkte der Bedarfsbemessung“ und Prof. Johannes Münder
„Verfassungsrechtliche Bewertung des Gesetzes zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII“ aus November 2011
widerlegen die behauptete solide Bedarfsermittlung.
In die gleiche Richtung geht auch Lutz Hausstein in seiner arbeit „Was der Mensch braucht“ vom März 2011.
Ernste
Bedenken an der Festsetzung der neuen Regelsätze haben inzwischen auch
etliche Richter an den Landessozialgerichten. Dies bestätigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Fällen reiner Regelsatzklagen.
Als
ein weiterer unabweisbarer Beleg für ernsthafte Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der neuen Regelsätze muss festgehalten werden, dass das
Bundesverfassungsgericht bereits einen Vorlagebeschluss zur Überprüfung
der Regelsätze zur Entscheidung angenommen hat.
Zur Vermeidung
von finanziellen Einbußen ist unbedingt zu empfehlen, gegen jeden
einzelnen Bescheid das Rechtsmittel des Widerspruchs einzulegen.
Anmerkung von Detlef Brock:
Der Klage, mit der die
Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II zur
Regelsatzhöhe geltend gemacht worden ist, kann im Hinblick auf den
Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS
9238/12) hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden
(ebenso kritisch die Literatur: vgl. Lenze in Lehr- und Praxiskommentar -
LPK-SGB II -, 4. Aufl., § 20 Rn. 20; Anh. § 20, § 10 RBEG, Rn. 6 ff.;
LSG Hessen, Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 469/12 B).
Aktuell sei dazu Beispielhaft zu erwähnen:
1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2012, - L 12 AS 1689/12 B -
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Regelsatzklage.
Die
Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze sind derart komplex,
dass auch ein vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit
der die Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten
eine Fülle derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt
einschalten würde.
2. LSG NRW , Beschluss vom 04.10.2012,- L 7 AS 1491/12 B ; Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B.
Der
Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für das erste
gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der
Regelbedarfe geltend gemacht wird.
3. Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 04.10.2012, Az.: L 7 AS 1491/12 B
Gewährung
von Prozesskostenhilfe für Regelsatzklage, denn die gute Möglichkeit
des Obsiegens, das die zu berücksichtigten Regelbedarfe der Höhe nach
verfassungswidrig festgesetzt worden sind, ist zubejahen.
4. Anderer Auffassung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 02.07.2012,- L 19 AS 1926/11 B - und - L 19 AS 1989/11 B -
Keine Gewährung von PKH für Regelsatzklage
5. LSG Schleswig - Holstein, Beschluss vom 09.07.2012, - L 6 AS 12/12 B, rechtskräftig.
Grundsätzlich
keine PKH für Gerichtsverfahren, mit denen allein die
Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes seit dem 1. Januar 2011 geltend
gemacht wird, sofern die Kläger sich nicht erfolglos bemüht haben, ihr
Klageziel auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg zu erreichen.
Sofern
im Gerichtsverfahren ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der
Regelbedarfe geltend gemacht wird und das konkrete Verfahren keine
Besonderheiten aufweist, die von verfassungsrechtlicher Relevanz sein
könnten, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit §
251 ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig.
Für
ein solches dann formell ruhend gestelltes oder im Verfahrensablauf
zurückgestelltes Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung jedoch nicht
erforderlich (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar
2012 – L 14 AS 206/12 B PKH).
Quelle der Entscheidungen :
Das Taem
des Sozialrechtsexperten vertritt die Auffassung, das die Fragen der
Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze derart komplex sind, das auch ein
vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit der die
Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten eine Fülle
derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten
würde.
Die der Berechnung der
Regelleistungen zugrunden liegenden Normen (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs.
1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) sind nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art.
20 Abs. 1 GG sowie den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom
09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in Einklang zu
bringen.
Der Klage,
mit der die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II
zur Regelsatzhöhe geltend gemacht worden ist, kann im Hinblick auf den
Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS
9238/12) hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden
(ebenso kritisch die Literatur: vgl. Lenze in Lehr- und Praxiskommentar -
LPK-SGB II -, 4. Aufl., § 20 Rn. 20; Anh. § 20, § 10 RBEG, Rn. 6 ff.)
Letztlich wird das
BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm
postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der
Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht
geworden ist.
Das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann ist Ihnen gerne anwaltlich behilflich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/alle-hartz-iv-bescheide-fur-2013-sind_9.html
Willi S
Seit Kurzem erhalten
Leistungsberechtigte Bewilligungs- und Änderungsbescheide in denen die
Regelsatzerhöhung 2013 ausgewiesen ist. Alle Bescheide sind bereits aus
dem Grund mangelhaft, weil sie fälschlich suggerieren, dass die
Neuberechnung der Regelsätze bereits rechtverbindlich sei. Dies
entspricht jedoch nicht der Wahrheit.
In den Bescheiden heißt es:
„Zum 01.01.2013 werden
Ihre Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld) neu festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtigt die
Entwicklung der Preise sowie die Nettolohnentwicklung (§ 20 Abs. 5
Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II).
Diese offizielle Aussage täuscht eine seriöse und korrekte Bedarfsermittlung vor.
Bereits das Gutachten von Rüdiger Böker zum Verfahren 1 BvL 1/09
vor dem Bundesverfassungsgericht 2010 „Stellungnahme zur Entstehung und
zur Höhe der Regelleistungen im SGB II/SGB XII“ als auch die neuen
Gutachten von Dr. Irene Becker „Methodische Gesichtspunkte der Bedarfsbemessung“ und Prof. Johannes Münder
„Verfassungsrechtliche Bewertung des Gesetzes zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII“ aus November 2011
widerlegen die behauptete solide Bedarfsermittlung.
In die gleiche Richtung geht auch Lutz Hausstein in seiner arbeit „Was der Mensch braucht“ vom März 2011.
Ernste
Bedenken an der Festsetzung der neuen Regelsätze haben inzwischen auch
etliche Richter an den Landessozialgerichten. Dies bestätigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Fällen reiner Regelsatzklagen.
Als
ein weiterer unabweisbarer Beleg für ernsthafte Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der neuen Regelsätze muss festgehalten werden, dass das
Bundesverfassungsgericht bereits einen Vorlagebeschluss zur Überprüfung
der Regelsätze zur Entscheidung angenommen hat.
Zur Vermeidung
von finanziellen Einbußen ist unbedingt zu empfehlen, gegen jeden
einzelnen Bescheid das Rechtsmittel des Widerspruchs einzulegen.
Anmerkung von Detlef Brock:
Der Klage, mit der die
Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II zur
Regelsatzhöhe geltend gemacht worden ist, kann im Hinblick auf den
Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS
9238/12) hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden
(ebenso kritisch die Literatur: vgl. Lenze in Lehr- und Praxiskommentar -
LPK-SGB II -, 4. Aufl., § 20 Rn. 20; Anh. § 20, § 10 RBEG, Rn. 6 ff.;
LSG Hessen, Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 469/12 B).
Aktuell sei dazu Beispielhaft zu erwähnen:
1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2012, - L 12 AS 1689/12 B -
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Regelsatzklage.
Die
Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze sind derart komplex,
dass auch ein vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit
der die Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten
eine Fülle derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt
einschalten würde.
2. LSG NRW , Beschluss vom 04.10.2012,- L 7 AS 1491/12 B ; Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B.
Der
Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für das erste
gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der
Regelbedarfe geltend gemacht wird.
3. Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 04.10.2012, Az.: L 7 AS 1491/12 B
Gewährung
von Prozesskostenhilfe für Regelsatzklage, denn die gute Möglichkeit
des Obsiegens, das die zu berücksichtigten Regelbedarfe der Höhe nach
verfassungswidrig festgesetzt worden sind, ist zubejahen.
4. Anderer Auffassung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 02.07.2012,- L 19 AS 1926/11 B - und - L 19 AS 1989/11 B -
Keine Gewährung von PKH für Regelsatzklage
5. LSG Schleswig - Holstein, Beschluss vom 09.07.2012, - L 6 AS 12/12 B, rechtskräftig.
Grundsätzlich
keine PKH für Gerichtsverfahren, mit denen allein die
Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes seit dem 1. Januar 2011 geltend
gemacht wird, sofern die Kläger sich nicht erfolglos bemüht haben, ihr
Klageziel auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg zu erreichen.
Sofern
im Gerichtsverfahren ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der
Regelbedarfe geltend gemacht wird und das konkrete Verfahren keine
Besonderheiten aufweist, die von verfassungsrechtlicher Relevanz sein
könnten, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit §
251 ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig.
Für
ein solches dann formell ruhend gestelltes oder im Verfahrensablauf
zurückgestelltes Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung jedoch nicht
erforderlich (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar
2012 – L 14 AS 206/12 B PKH).
Quelle der Entscheidungen :
Das Taem
des Sozialrechtsexperten vertritt die Auffassung, das die Fragen der
Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze derart komplex sind, das auch ein
vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit der die
Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten eine Fülle
derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten
würde.
Die der Berechnung der
Regelleistungen zugrunden liegenden Normen (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs.
1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) sind nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art.
20 Abs. 1 GG sowie den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom
09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in Einklang zu
bringen.
Der Klage,
mit der die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II
zur Regelsatzhöhe geltend gemacht worden ist, kann im Hinblick auf den
Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS
9238/12) hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden
(ebenso kritisch die Literatur: vgl. Lenze in Lehr- und Praxiskommentar -
LPK-SGB II -, 4. Aufl., § 20 Rn. 20; Anh. § 20, § 10 RBEG, Rn. 6 ff.)
Letztlich wird das
BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm
postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der
Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht
geworden ist.
Das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann ist Ihnen gerne anwaltlich behilflich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
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Willi S
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