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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - Für eine Regelsatzklage erscheint eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich

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Hartz IV - Für eine Regelsatzklage erscheint eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich  Empty Hartz IV - Für eine Regelsatzklage erscheint eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich

Beitrag von Willi Schartema Fr Dez 07, 2012 12:22 pm

Dies gilt zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, dass der Kläger in seiner Fähigkeit eingeschränkt sein
könnte, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, so die Rechtsauffassung des
LSG Hessen, Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 469/12 B.


Der Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit der
Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II zur Regelsatzhöhe geltend gemacht worden ist,
kann im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25.
April 2012 (S 55 AS 9238/12) hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht
abgesprochen werden (ebenso kritisch die Literatur: vgl. Lenze in Lehr- und
Praxiskommentar - LPK-SGB II -, 4. Aufl., § 20 Rn. 20; Anh. § 20, § 10 RBEG,
Rn. 6 ff.)


In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass
einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen, der die gesetzliche Neuregelung
des Regelsatzes zum 1. Januar 2011 für verfassungswidrig hält, zuzumuten ist,
ein anhängiges Widerspruchsverfahren nicht weiter zu betreiben und dessen Ruhen
bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss
des Sozialgerichts Berlin gegenüber dem Grundsicherungsträger anzuregen oder um
eine lediglich vorläufige Entscheidung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II
i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III zu bitten (vgl. Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Juli 2012, L 6 AS 12/12 B PKH; vgl.
auch Beschluss des erkennenden Senats vom 31. August 2009, L 6 AS 227/09 B).


Anmerkung: Anderer Auffassung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 26.10.2012, - L 12 AS 1689/12 B -


Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für Regelsatzklage.


Die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze
sind derart komplex, dass auch ein vernünftiger Rechtsuchender hierfür im
Rechtsstreit mit der die Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig
vertreten eine Fülle derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt
einschalten würde.


Wenn auch Sie die Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Regelsätze in Frage stellen und Hilfe benötigen beim Klageverfahren wenden Sie
sich vertrauensvoll an das Taem des Sozialrechtsexperten.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/hartz-iv-fur-eine-regelsatzklage.html

Willi S
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