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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Verbandsmaterial für Bezieher von Arbeitslosengeld II Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2012, - L 7 AS 131/12 B ER -

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Verbandsmaterial für Bezieher von Arbeitslosengeld II Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2012, - L 7 AS 131/12 B ER - Empty Verbandsmaterial für Bezieher von Arbeitslosengeld II Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2012, - L 7 AS 131/12 B ER -

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 10, 2012 11:46 am

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Kosten für
Verbandsmaterial, das zur Krankenbehandlung erforderlich ist, nur
gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse und im Rahmen von §§ 27 ff
SGB V geltend machen,jedoch nicht als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB
II.


Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der
Antragsteller nicht die Wahl hat, Ansprüche im Rahmen des SGB II,
insbesondere nach § 21 Abs. 6 SGB II für einen unabweisbaren laufenden
besonderen Bedarf, geltend zu machen oder gegenüber der gesetzlichen
Krankenkasse.


Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom
26.05.2011, B 14 AS 146/10 R und im Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS
44/09 R, deutlich gemacht, dass der Betroffene Leistungen zur
Krankenbehandlung nach §§ 27 ff SGB V gegenüber der Krankenkasse geltend
machen muss. Gesetzliche oder auf Gesetz beruhende
Leistungsbegrenzungen nach dem SGB V können nur innerhalb dieses
Leistungssystems überprüft werden.


Zu anfallenden Zuzahlungen
nach § 61 SGB V hat das BSG bereits im Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR
10/07 R, festgestellt, dass diese Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze
nach § 62 SGB V Beziehern von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach SGB II zumutbar sind. Die Zuzahlungen bis zur
Belastungsgrenze sind im Regelbedarf

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151497

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/verbandsmaterial-fur-bezieher-von.html

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