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Verbandsmaterial für Bezieher von Arbeitslosengeld II Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2012, - L 7 AS 131/12 B ER -
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Verbandsmaterial für Bezieher von Arbeitslosengeld II Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2012, - L 7 AS 131/12 B ER -
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Kosten für
Verbandsmaterial, das zur Krankenbehandlung erforderlich ist, nur
gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse und im Rahmen von §§ 27 ff
SGB V geltend machen,jedoch nicht als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB
II.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der
Antragsteller nicht die Wahl hat, Ansprüche im Rahmen des SGB II,
insbesondere nach § 21 Abs. 6 SGB II für einen unabweisbaren laufenden
besonderen Bedarf, geltend zu machen oder gegenüber der gesetzlichen
Krankenkasse.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom
26.05.2011, B 14 AS 146/10 R und im Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS
44/09 R, deutlich gemacht, dass der Betroffene Leistungen zur
Krankenbehandlung nach §§ 27 ff SGB V gegenüber der Krankenkasse geltend
machen muss. Gesetzliche oder auf Gesetz beruhende
Leistungsbegrenzungen nach dem SGB V können nur innerhalb dieses
Leistungssystems überprüft werden.
Zu anfallenden Zuzahlungen
nach § 61 SGB V hat das BSG bereits im Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR
10/07 R, festgestellt, dass diese Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze
nach § 62 SGB V Beziehern von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach SGB II zumutbar sind. Die Zuzahlungen bis zur
Belastungsgrenze sind im Regelbedarf
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151497
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/verbandsmaterial-fur-bezieher-von.html
Willi S
Verbandsmaterial, das zur Krankenbehandlung erforderlich ist, nur
gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse und im Rahmen von §§ 27 ff
SGB V geltend machen,jedoch nicht als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB
II.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der
Antragsteller nicht die Wahl hat, Ansprüche im Rahmen des SGB II,
insbesondere nach § 21 Abs. 6 SGB II für einen unabweisbaren laufenden
besonderen Bedarf, geltend zu machen oder gegenüber der gesetzlichen
Krankenkasse.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom
26.05.2011, B 14 AS 146/10 R und im Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS
44/09 R, deutlich gemacht, dass der Betroffene Leistungen zur
Krankenbehandlung nach §§ 27 ff SGB V gegenüber der Krankenkasse geltend
machen muss. Gesetzliche oder auf Gesetz beruhende
Leistungsbegrenzungen nach dem SGB V können nur innerhalb dieses
Leistungssystems überprüft werden.
Zu anfallenden Zuzahlungen
nach § 61 SGB V hat das BSG bereits im Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR
10/07 R, festgestellt, dass diese Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze
nach § 62 SGB V Beziehern von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach SGB II zumutbar sind. Die Zuzahlungen bis zur
Belastungsgrenze sind im Regelbedarf
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151497
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/verbandsmaterial-fur-bezieher-von.html
Willi S
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