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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BAB-förderungsfähige Ausbildungen: Teil 1:

Nach unten

 BAB-förderungsfähige Ausbildungen: Teil  1: Empty BAB-förderungsfähige Ausbildungen: Teil 1:

Beitrag von Willi Schartema So Sep 02, 2012 10:56 am

SGB II und Ausbildungsförderung

Vorrangig sind die Leistungen nach dem BAföG (für schulische Ausbildungen und
Studium) und die Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 51, 57 oder 58 SGB III [bis
31.03.2012: §§ 60-62 SGB III] (für berufliche Ausbildungen und berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen). Ist die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig, besteht
nach § 7 Abs. 5 SGB II kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen, die
im Einzelfall greifen können.

A) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

I. BAB-förderungsfähige Ausbildungen:

BAB gibt es für
a) berufliche Ausbildungen (bedürftigkeitsabhängige Azubi-BAB)

Förderungsfähig sind betriebliche oder außerbetriebliche berufliche Erstausbildungen
in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz,
Handwerksordnung oder Seemannsgesetz und betriebliche Ausbildungen
nach dem Altenpflegegesetz, wenn der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag
abgeschlossen worden ist (§ 57 Abs. 1 SGB III = bis 31.03.2012 § 60
Abs. 1 SGB III).

Eine zweite Ausbildung kann nach § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III [= bis 31.03.2012 § 60
Abs. 1 SGB III] mit BAB gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine
berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann
und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

Als erstmalige Ausbildung gilt bei BAB auch eine Erstausbildung in schulischer
Form oder ein Studium, nicht dagegen eine abgeschlossene Ausbildung mit einer
Ausbildungsdauer von weniger als 2 Jahren.

Bei vorzeitiger Lösung des Ausbildungsverhältnisses gibt es nur erneut BAB,
wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand (§ 57 Abs. 3 SGB III = bis
31.03.2012 § 60 Abs. 3 SGB III).

b) berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 51 i.V.m. § 56 Abs. 2 SGB III = bis
31.03.2012 § 61 SGB III) als nicht bedürftigkeitsabhängige (§ 67 Abs. 4 SGB III = bis
31.03.2012 § 71 Abs. 4 SGB III) BvB-BAB, wenn die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist und
die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen
Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, dass der
Auszubildende das Ziel der Maßnahme erreicht (§ 52 Abs. 1 SGB III = bis
31.03.2012 § 64 Abs. 2 SGB III).

- auch zur Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss
(nur in diesem Fall bleiben nach § 53 Satz 4 SGB III [= bis 31.03.2012 § 61a Satz 4
SGB III] Leistungen Dritter zur Aufstockung der BAB bei der BAB-Berechnung
anrechnungsfrei; bei aufstockendem SGB II-Bezug gilt diese Freistellung aber
nicht)

c) Berufsausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, die ganz oder
teilweise im Ausland stattfinden (§ 58 SGB III = bis 31.03.2012 § 62 SGB III).
II. BAB-förderungsfähige Personen
BAB gibt es nur für die, die zum förderungsfähigen Personenkreis gehören. Das sind
Deutsche und alle Ausländer, die in § 59 SGB III [= bis 31.03.2012 § 63 SGB III] aufgeführt
sind.

Für die Azubi-BAB gilt als sonstige persönliche Voraussetzung nach § 60 SGB III [bis
31.03.2012 § 64 SGB III]: Der Auszubildende muss außerhalb des Haushaltes der Eltern
oder eines Elternteils wohnen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III: keine Azubi-BAB für
"Nesthocker").

Aber: Wer im Haus oder in der Wohnung der Eltern zur Miete lebt und nicht in den
elterlichen Haushalt integriert ist, kann Azubi-BAB bekommen.
Fuchsloch in Gagel, § 64 SGB III Rn. 22 (anders als beim BAföG)
Für außerhalb des Elternhauses wohnende Auszubildende unter 18, die

1. nicht verheiratet (gewesen) sind oder

2. nicht mit einem Kind zusammenleben,

gibt es Azubi-BAB nur, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder
eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit (BA: tägliche Hin- und Rückfahrt
incl. Wegezeiten bis 2 Stunden) erreicht werden kann. Das gilt nicht, wenn sie aus
schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die elterliche Wohnung verwiesen
werden können.

Beispiele für schwerwiegende soziale Gründe:

- gestörtes Eltern-Kind-Verhältnis analog § 1612 Abs. 2 BGB
- Kind wurde lange Zeit von den Großeltern erzogen, der sorgeberechtigte
Elternteil hat das Sorgerecht nie oder jedenfalls für längere Zeit nicht ausgeübt
III. Höhe der BAB

1. Bedarf für den Lebensunterhalt
Die höchstmögliche Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung
(Azubi-BAB) beträgt grundsätzlich 572,00 € (§ 61 SGB III):
Unterbringung Bedarf

bis 18. Geburtstag ab 18. Geburtstag
bei Eltern(teil) nichts ¹
nicht bei Eltern(teil) nur falls notwendig ²
Grundbedarf 497,00 € Grundbedarf 497,00 €
auswärts zur Miete ³ zuzüglich bis zu 75,00 €, wenn Miete und Nebenkosten
149,00 € übersteigen

im Wohnheim oder Internat mit Verpflegung

die im Rahmen der §§ 78a-78g SGB VIII vereinbarten
Entgelte für Verpflegung und Unterbringung oder
Wohnung sowie ein Taschengeld von 90,00 €
beim Ausbildenden mit Verpflegung die Werte der SozialversicherungsentgeltVO für

¹ Behinderte Menschen erhalten - anders als nicht-behinderte - Azubi-BAB auch, wenn sie zu
Hause wohnen; in diesem Fall beträgt der allgemeine Bedarf 316,00 €; er erhöht sich auf
397,00 €, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine eingetragene Lebenspartnerschaft
führt oder das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 116 Abs. 3 SGB III = bis 31.03.2012 § 101 Abs. 3 SGB III).
² "Falls notwendig" bedeutet, dass die Entfernung zur Ausbildungsstätte zu groß ist (Wegezeit
einschließlich ÖPNV-Wartezeiten von mehr als 2 Stunden für Hin- und Rückweg) oder der BABEmpfänger
in den Stand der Ehe/Lebenspartnerschaft getreten ist oder bereits selbst ein Kind hat
oder ihm aus schwerwiegenden sozialen Gründen das Wohnen bei den Eltern nicht zugemutet
werden kann.

³ Lebt der Azubi mit dem Ehegatten/Lebenspartner, der selbst Einkommen hat, zusammen zur
Miete, wird ein Zusatzbedarf nur angesetzt, wenn das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartner
den Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (1.070,00 €) nicht erreicht (so Nr. 65.1.6 GA zu § 65
SGB III - eine Rechtsgrundlage für diese Handhabung ist nicht ersichtlich).

Die bedürftigkeitsunabhängige BvB-BAB beträgt nach § 62 SGB III [bis 31.03.2012 § 66
SGB III]

a) bei Unterbringung bei Eltern(teil) 216,00 €
b) bei Unterbringung mit voller Verpflegung in Wohnheim oder Internat 90,00 €*
(*Taschengeld)
c) bei anderweitiger Unterbringung 391,00 €
zuzüglich für Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten, soweit sie
58,00 € übersteigen bis zu 74,00 €

Höher kann sie nur sein für Arbeitslose, die zu Beginn der berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme anderenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der
höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt. Diese haben
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes. In diesem
Fall wird Einkommen, das die oder der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld
(§ 70 SGB III).

2. Zusatzbedarfe für die Ausbildung
Zusätzlich zum Bedarf für den Lebensunterhalt tritt der mit der Ausbildung entstehende Bedarf für
- Fahrkosten in pauschalierter Höhe (bis zu 476,00 €) für Fahrten zwischen Unterkunft,
Ausbildungsstätte und Berufsschule (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III = bis
31.03.2012 § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)

bei Blockunterricht konnten bis 31.03.2012 Fahrtkosten berücksichtigt werden,
wenn diese von vornherein feststehen oder ohnehin eine Neuberechnung der
BAB erforderlich ist (abgeschafft durch den neuen § 65 SGB III, der für die Zeit
des Blockunterrichts nur noch den Bedarf vorsieht, der für Zeiten ohne
Berufsschulunterricht zugrundezulegen wäre). BSG, Urteil vom 06.05.2009 - B 11 AL 37/07 R -


Kein BAB-Anspruch, wenn Förderung alleine für die Dauer des Blockunterrichts
erfolgen soll (§ 65 Abs. 2 SGB III = bis 31.03.2012 § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

- bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und
Kosten einer Heimfahrt im Monat zu den Eltern oder zur eigenen Familie oder
einer Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden (§ 63 Abs.
1 Nr. 2 SGB III = bis 31.03.2012 § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III)

- für Arbeitskleidung (nur bei Azubi-BAB) pauschal 12,00 € (§ 64 Abs. 1 SGB III =
bis 31.03.2012 § 68 Abs. 1 SGB III)

- Kosten für Kinderbetreuung in Höhe von 130,00 € je Kind des Auszubildenden
(§ 64 Abs. 3 SGB III = bis 31.03.2012 § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III)

- als Ermessensleistung: sonstige Kosten, soweit sie durch die Ausbildung
unvermeidbar entstehen, die Ausbildung andernfalls gefährdet ist und wenn diese
vom Auszubildenden oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind (§ 64
Abs. 3 Satz 2 SGB III = bis 31.03.2012 § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III)
z.B. Kosten für die Aufrechterhaltung der Unterkunft am bisherigen Wohnort
während Blockunterricht oder Prüfungen

Bei BvB-BAB gibt es zusätzlich die Übernahme von
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, wenn diese nicht anderweitig
sichergestellt ist (§ 64 Abs. 2 SGB III)

3. Einkommensanrechnung bei der Azubi-BAB

Auf die Azubi-BAB wird das Einkommen des Auszubildenden, der Eltern und des
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners angerechnet, wobei
es verschiedene Freibeträge gibt. Einkommen von eheähnlichen Partnern wird
ebenso wie eigenes Vermögen bei der BAB nicht angerechnet (§ 67 SGB III = bis
31.03.2012 § 71 SGB III).

Beim Einkommen der Eltern und des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
oder Lebenspartners werden grundsätzlich die Verhältnisse im vorletzten Jahr
zugrundegelegt. Wie beim BAföG ist aber auch ein Aktualisierungsantrag mit all
seinen Tücken möglich.

Es gibt im Internet einen BAB-Rechner unter [Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen]

Wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder geben diese
die erforderlichen Auskünfte nicht oder legen Urkunden nicht vor, kann ein
Vorausleistungsantrag gestellt werden (§ 68 SGB III = bis 31.03.2012 § 72 SGB III).
Voraussetzung für die Vorausleistung ist, dass die Ausbildung auch unter
Berücksichtigung des aktuellen Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners
gefährdet ist. Die BAB wird dann ohne den anzurechnenden Betrag gezahlt und die
Bundesagentur für Arbeit kann versuchen, diesen mittels des übergegangenen
Unterhaltsanspruchs bei den Eltern einzufordern. Eine Rückübertragung zwecks
Einklagung durch den Auszubildenden ist möglich; allerdings muss dann die
Bundesagentur für Arbeit die Kosten übernehmen (§ 68 Abs. 5 SGB III = bis 31.03.2012
§ 72 Abs. 4 SGB III).


BAB wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend
einer gemäß § 1612 Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmung zu leisten, also bei unverheirateten
Auszubildenden erklären, Unterhalt nur in Form von Unterkunft und Verpflegung
im elterlichen Haushalt anzubieten (§ 68 Abs. 4 SGB III = bis 31.03.2012 § 72
Abs. 3 SGB III). In diesem Fall muss beim Familiengericht eine Klage auf Unterhaltszahlung
erhoben werden, in deren Rahmen dann auch geprüft wird, ob die Eltern auf
die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen haben, diese Art der
Unterhaltsgewährung also gerechtfertigt ist, was z.B. bei einer auswärtigen Berufsausbildung
nicht der Fall sein dürfte.

IV. Zuständigkeit

BAB muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden und wird rückwirkend
nur ab Beginn des Antragsmonats geleistet (§ 325 Abs. 1 SGB III).

Bei Streitigkeiten ist das Sozialgericht zuständig.


B) BAföG für Schüler und Studierende

I. BAföG-förderungsfähige Ausbildungen:

Welche Ausbildungen dem Grunde nach förderungsfähig sind, ergibt sich aus § 2
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), von dem hier auszugsweise die
beiden wichtigsten Absätze 1 und 1a wiedergegeben werden:

"(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
1. weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen,
einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse
10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die
Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,

2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem
zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss
vermitteln,

3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt,

4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien
und Kollegs,

5. Höheren Fachschulen und Akademien,

6. Hochschulen.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung
wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit
Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule
durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird
Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern
wohnt und

1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte
nicht erreichbar ist,

2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,

3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den
Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen
geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der
Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist."

Eine solche Rechtsverordnung (wie im letzten Satz erwähnt) wurde nie erlassen.
Insofern hat dieser Gesetzes-Passus keinerlei Bedeutung, jedwede Hoffnung darauf
ist umsonst.

II. Persönliche Voraussetzungen für den BAföG-Anspruch

Zu den persönlichen Voraussetzungen für einen BAföG-Anspruch zählen
- deutsche Staatsangehörigkeit bzw. der aufenthaltsrechtliche Status von
Ausländern (§ 8 BAföG)


- Eignung (§ 9) und bei Studierenden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BAföG) ab dem 5.
Fachsemester ein Leistungsnachweis (§ 48 BAföG)
- das Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts (ab 30 wird es schwer - § 10
BAföG)
- der bisherige Ausbildungsweg, da BAföG grundsätzlich nur für die weiterführende
allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender
Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden
Abschluss geleistet. Die Ausnahmen für weitere Ausbildungen ergeben sich aus
§ 7 BAföG. Wichtig ist dabei: Eine normale Ausbildung im dualen System hindert
eine anschließende berufsbildende Ausbildung mit BAföG nicht, wohl aber in
vielen Fällen eine erste BAföG-fähige Ausbildung.

BAföG wird für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen aber nur bis
zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit entspricht. Danach
gibt es in Ausnahmefällen eine Verlängerung (§ 15 Abs. 3 BAföG) und generell eine
Studienabschlussförderung als Bankdarlehen für höchstens 12 Monate (§ 15 Abs. 3a
BAföG).

III. Höhe und Förderungsart

Die Höhe des BAföG-Bedarfssatzes ist je nach Ausbildung und individueller Situation
unterschiedlich (§§ 12-14b BAföG). Die BAföG-Bedarfssätze liegen meistens unter
den Beträgen für Regelleistung und Unterkunfts- und Heizungskosten nach dem
SGB II und enthalten sowohl den Lebensunterhalt als auch die Ausbildungskosten
(§ 11 Abs. 1 BAföG), nicht dagegen Mittel für Studiengebühren.

Der BAföG-Höchstsatz für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende beträgt z.B.
seit Oktober 2010
543,00 € für familienversicherte Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch
eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
670,00 € für selbst krankenversicherte Studierende ohne Kind (incl. 73,00 € für
Kranken- und Pflegeversicherung)
Angerechnet wird stets das eigene Einkommen des Auszubildenden im
Bewilligungszeitraum und dessen Vermögen am Tag der Antragstellung. Beim
Einkommen gibt es diverse Freibeträge, aus einer Nebenbeschäftigung als
Arbeitnehmer können stets durchschnittlich 400,00 € pro Monat ohne Anrechnung
hinzuverdient werden (§ 23 BAföG).

Angerechnet wird außerdem das Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten und der grundsätzlich auch das der Eltern. In bestimmten Fällen bleibt das
Einkommen der Eltern außer Betracht (elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs.
2a und 3 BAföG).

Beim Einkommen der Eltern und des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
oder Lebenspartners werden grundsätzlich die Verhältnisse im vorletzten Jahr
zugrundegelegt. Wie bei der BAB ist aber auch ein Aktualisierungsantrag mit all
seinen Tücken möglich.

Es gibt im Internet einen BAföG-Rechner unter [Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen]
de/Rechner/ mit vielen weiteren Infos.

[Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen]


Wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder geben diese
die erforderlichen Auskünfte nicht oder legen Urkunden nicht vor, kann ein
Vorausleistungsantrag gestellt werden (§ 36 BAföG). Voraussetzung für die
Vorausleistung ist, dass die Ausbildung auch unter Berücksichtigung des aktuellen
Einkommens des Ehegatten gefährdet ist. BAföG wird dann ohne den
anzurechnenden Betrag gezahlt und das BAföG-Amt kann versuchen, diesen mittels
des übergegangenen Unterhaltsanspruchs bei den Eltern einzufordern.

Auch BAföG wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt
entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmung zu leisten,
also bei unverheirateten Auszubildenden erklären, Unterhalt nur in Form von
Unterkunft und Verpflegung im elterlichen Haushalt anzubieten (§ 36 Abs. 3 SGB III).
In diesem Fall muss beim Familiengericht eine Klage auf Unterhaltszahlung erhoben
werden, in deren Rahmen dann auch geprüft wird, ob die Eltern auf die Belange des
Kindes die gebotene Rücksicht genommen haben, diese Art der Unterhaltsgewährung
also gerechtfertigt ist, was z.B. bei einer auswärtigen Ausbildung nicht
der Fall sein dürfte.

BAföG für Schüler ist 100 % Zuschuss, während Studierende grundsätzlich zu 50 %
Zuschuss und zu 50 % ein zinsloses Darlehen bekommen. Allerdings muss
höchstens 10.000,00 € an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. In
wenigen Fällen bekommen auch Studierende 100 % Zuschuss, in einigen Fällen
aber auch nur ein verzinsliches Bankdarlehen (§ 17 BAföG).

IV. Zuständigkeit

BAföG muss
a) von Schülern bei dem BAföG-Amt, in dessen Bezirk die Eltern ihren ständigen
Wohnsitz haben (Ausnahmen für verheiratete Auszubildende und einige andere
sind in § 45 BAföG geregelt)
b) von Studierenden beim Studierendenwerk, das für die Hochschule zuständig ist,
schriftlich beantragt werden und wird rückwirkend nur ab Beginn des Antragsmonats
geleistet (§ 15 Abs. 1 BAföG).
Bei Streitigkeiten nach dem BAföG ist das Verwaltungsgericht zuständig.



C) Wann haben Auszubildende Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

a) Keine "abstrakt" dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung => SGB IILeistungen
möglich

Schulausbildungen bis Klasse 9 (BAföG gibt es frühestens ab Klasse 10)
Exmatrikulation

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 - L 23 AY 1/07 - juris Rn. 35: Erst ab Kenntnis des Leistungsträgers
(§ 18 Abs. 1 SGB XII) - das dürfte aber wegen des Antragsprinzips nach § 37 Abs. 2 SGB II nicht für SGB IIAnsprüche
gelten.

strittig: Beurlaubung beim Studium (nur für das gesamte Semester möglich)

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2008 - L 25 B 146/08 AS ER - NVwZ-RR 2008, S. 542 = ZfSH/SGB
2008, S. 432; SG Berlin, Urteil vom 30.06.2009 - S 104 AS 16420/07 - juris; SG Leipzig, Beschluss vom 05.11.2009 -
S 9 AS 3293/09 ER juris Rn. 22; LSG Sachsen, Beschluss vom 13.01.2010 - L 2 AS 762/09 B ER - juris; LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2011- L 5 AS 93/11 B ER - juris; a.A. LSG Sachsen, Beschlüsse vom
28.06.2010 - L 7 AS 337/10 B ER -, vom 29.06.2010 - L 7 AS 756/09 B ER -; vom 11.11.2010 - L 7 AS 435/10 B ER -;
vom 16.11.2010 - L 7 AS 53/10 B ER -; vom 30.11.2010 - L 3 AS 649/10 B ER - (NZS 2011, S. 675); vom 07.03.2011
- L 7 AS 735/10 B ER -; Urteile vom 20.01.2011 - L 3 AS 770/09 -; vom 15.04.2011 - L 7 AS 512/10 - alle in juris; SG
Dresden, Urteil vom 21.04.2011 - S 10 AS 3123/10 - juris. Gegen mehrere Entscheidungen aus Sachsen sind beim
BSG Revisionsverfahren anhängig (im Verfahren B 4 AS 102/11 R erfolgte am 22.03.2012 eine Zurückverweisung an
das SG, anhängig sind außerdem B 14 AS 83/11 R und B 14 AS 197/11 R); nach OVG Hamburg, Urteil vom
01.03.2012 - 4 Bf 116/10 - steht eine Beurlaubung zur Prüfungsvorbereitung zumindest dem Anspruch auf Hilfe zum
Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht entgegen.

Im Terminbericht Nr. 17/12 zum noch nicht veröffentlichten BSG-Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - heißt es
u.a.:

"Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender während eines Urlaubssemesters eine
Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte
tatsächlich betreibt.

Ob die Klägerin während des Urlaubssemesters organisationsrechtlich noch der Technischen Universität angehörte,
hat das SG nicht festgestellt. Rechtsgrundlage insoweit sind das SächsHSG in Verbindung mit den universitären
Regelungen. Hierzu sowie zu dem tatsächlichen Betreiben des Studiums fehlt es an Feststellungen des SG. Die
Beurlaubung selbst muss der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur Universität nicht unbedingt entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG kommt es insoweit darauf an, ob der Studierende aufgrund der
landesrechtlichen/universitären Regelungen berechtigt ist, an den angebotenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen
und während der Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die Teil der Lehrveranstaltungen sind. Auch das Nichtbetreiben
des Studiums in Form des Fernbleibens von Veranstaltungen führt aus ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht nicht
ausnahmslos dazu, dass das Tatbestandsmerkmal des "Besuch einer Ausbildungsstätte" zu verneinen ist, wenn die
Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung i.S.d. § 2 Abs. 5 BAföG etwa durch häusliche Prüfungsvorbereitungen
voll in Anspruch genommen wird. Betreibt der Studierende sein Studium hingegen gar nicht, besucht er
keine Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 BAföG und absolviert auch keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung i.S.d. §
7 Abs. 5 Satz 1 SGB II."

aber nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit nicht bei Beurlaubung
wegen Krankheit oder Schwangerschaft, wenn nach § 15 Abs. 2a BAföG noch
dem Grunde nach ein BAföG-Anspruch besteht, also längstens für die ersten
drei Monate des Urlaubssemesters
FH 7.82 und WDB-Fachinformation Nr 10049 zu § 7 SGB II unter

[Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen]

Teilzeitausbildung oder Teilzeitstudium (BAföG wird nach § 2 Abs. 5 Satz 1
BAföG nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden
im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt)

SG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2005 - S 62 AS 786/05 ER - juris
LSG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2007 - L 7 AS 1130/06 ER - FEVS 2008, S. 45
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2007 - L 28 B 1098/07 AS ER - juris Rn. 10
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007 - L 14 B 1224/07 AS ER - juris Rn. 5
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.06.2009 - L 13 AS 39/09 B ER - juris Rn. 18
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2011 - L 5 AS 525/11 B ER - juris Rn. 4
FH 7.82a

Abendhauptschule

§ 58 Abs. 1 Satz 2 APO-AS setzt grundsätzlich eine Berufstätigkeit für den Besuch der Abendhauptschule voraus.
Besuch von Abendrealschule/Abendgymnasium während der ersten Phase

Ein BAföG-Anspruch besteht erst in den letzten 3 Schulhalbjahren - bei Abendrealschulen in den letzten 2
Schulhalbjahren (Tz. 2.1.11 + 2.1.12 BAföGVwV), weil die Abendschüler grundsätzlich nur in dieser Zeit von der
Gerichtskosten werden in BAföG-Verfahren nicht erhoben.

Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit sind (in Hamburg: § 41 Abs. 4 APO-AH + § 70 Abs. 1 Satz 3
APO-AS).

SG Aachen, Beschluss vom 14.02.2007 - S 15 AS 19/07 ER - juris

Hinderung infolge von Krankheit oder Schwangerschaft die Ausbildung
durchzuführen (ab dem 4. Kalendermonat nach § 15 Abs. 2a BAföG, ähnlich
nach § 69 Abs. 2 SGB III = bis 31.03.2012 § 73 Abs. 2 SGB III)

eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden (Promotionsstudium)
SG Reutlingen, Urteil vom 13.03.2006 - 12 AS 2707/05 - ZfF 2007, S. 231; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
03.04.2008 - L 2 AS 71/06 - NDV-RD 2009, S. 17 = FEVS 2009, S. 234 = DÖV 2009, S. 300; SG Hildesheim, Urteil
vom 19.04.2011 - S 26 AS 1689/10 - juris Rn. 23
FH 7.82b


berufsbegleitende postgraduale Aufbaustudiengänge

LSG Thüringen, Beschluss vom 08.03.2006 - L 7 AS 63/06 ER - juris
Aufbaustudiengänge mit Magisterabschluss "Wirtschafts- und Steuerrecht"
und "Europäisches Recht" (weil nicht nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 BAföG
förderungsfähig)

LSG Sachsen, Urteil vom 23.08.2007 - L 3 AS 59/06 - juris Rn. 26; LSG Sachsen, Urteil vom 21.08.2008 - L 3 AS
62/06 - juris Rn. 30 - diese Rechtsprechung dürfte vom BSG nach dessen Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R -
juris - wohl nicht geteilt werden.

nach dem letzten Prüfungsteil während fortbestehender Immatrikulation (§ 15b
Abs. 3 Satz 2 BAföG - außer wenn die Prüfung nicht bestanden wurde; insoweit
ist zu empfehlen, vorsorglich auch einen Antrag nach § 15 Abs. 3 Nr. 4
BAföG zu stellen)
wurde nicht beachtet von LSG NRW, Urteil vom 22.07.2010 - L 7 AS 123/09 - juris; das SG Braunschweig hat im
Urteil vom 14.07.2011 - S 24 AS 5256/10 - beim letzten Prüfungstag 07.09.2010 und Exmatrikulation am 08.09.2010
ab dem 09.09.2010 einen Anspruch bejaht und nur auf die Exmatrikulation abgestellt, die die abstrakte
Förderungsfähigkeit nach BAföG entfallen lässt (juris Rn. 28)

Immatrikulation während Vorbereitung auf Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung
nach bestandener "Freischuss"-Prüfung
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2008 - L 14 AS 1171/07 - Breithaupt 2009, S. 63

Seniorenstudium (da keine "Ausbildung", die auf eine spätere Berufstätigkeit
vorbereiten soll)

SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2008 - S 8 AS 49/08 ER - juris Rn. 6; OVG Thüringen, Beschluss vom 30.01.2001 -
3 EO 862/00 - FEVS 52, S. 329

Referendariat (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG)

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.05.2009 - L 13 AS 261/08 ER - quer Juli 2010, S. 18; LSG NRW,
Beschluss vom 29.05.2009 - L 13 AS 261/08 -; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.06.2011 - L 13 AS
297/09 - juris Rn. 19 und BSG, Beschluss vom 25.01.2012 - B 14 AS 148/11 B - juris Rn. 7

"Ausbildungen" in nicht anerkannten Ausbildungsberufen
kryptisch LSG NRW, Beschluss vom 19.04.2011 - L 16 AL 90/11 B ER, L 16 AL 91/11 B ER - juris
(operationstechnischer Assistent)

Weiterbildung nach §§ 81 ff SGB III [= bis 31.03.2012 77ff SGB III]
Hufbeschlagsschmied: LSG Hessen, Beschluss vom 11.11.2009 - L 9 AS 417/09 B ER - ASR 2010, S. 41;
BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R -; nach LSG NRW, Urteil vom 30.11.2010 - L 6 AS 35/09 - ist eine
Verkürzung der Ausbildungsdauer wegen der Vorkenntnisse erforderlich (juris Rn. 25f)


bei Bezug von "Meister-BAföG" nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
(AFBG)
SG Leipzig, Urteil vom 17.11.2008 - S 19 AS 91/06 - juris Rn. 20, LSG Sachsen, Urteil vom 31.03.2011 - L 3 AS
140/09 - juris Rn. 23; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2011 - L 5 AS 325/11 - juris Rn. 23 bei
Wahlrecht zwischen BAföG und "Meister-BAföG" für Ausbildung zur Erzieherin



b) dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung => grundsätzlich kein Anspruch
BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -; Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R - FEVS 2010, S. 104

auch die Ausbildung an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, für
die Anwärterbezüge gezahlt werden und daher nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG
keine Ausbildungsförderung gezahlt wird, ist eine dem Grunde förderungsfähige
Ausbildung

BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R - juris; zum Referendariat s.o.

Masterstudiengang "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht
und Steuern)" (weil nach § 2 BAföG abstrakt förderungsfähig)
BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris (Aufhebung von LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010 - L
3 AS 95/09 -, das gemeint hatte, es komme auf die Förderungsfähigkeit nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 BAföG an -
juris)

auch wenn die konkrete Ausbildung an einer nicht förderungsfähigen
Ausbildungsstätte betrieben wird, die Ausbildung aber an irgendeiner durch
das BAföG geförderten Ausbildungsstätte absolviert werden kann, greift der
Ausschluss durch.
SG Berlin, Urteil vom 31.10.2006 - S 94 AS 12047/05-06 - juris Rn 27ff; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
26.05.2008 - L 14 B 571/08 AS ER - juris Rn. 6; LSG Sachsen, Beschluss vom 22.03.2011 - L 7 AS 217/09 B ER -
juris Rn. 24


auch bei Einschreibung als Zweithörer ohne Abschluss
LSG NRW, Urteil vom 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 - juris Rn. 16

auch bei pro forma Immatrikulation ohne tatsächliche Ausbildung
a.A. SG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2007 - S 28 AS 78/07 ER - juris Rn. 10 und wohl auch BSG, Urteil vom
22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - nach dem Terminbericht 17/12

auch in der vorlesungsfreien Zeit zu Beginn des 1. Semesters (§ 15 Abs. 2
BAföG)
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.10.2011 - L 5 AS 1973/10 - juris Rn. 21 (anders die Rechtsprechung zu § 139
Abs. 2 SGB III (= bis 31.03.2012 § 120 Abs. 2 SGB III; Steinmeyer in Gagel, § 120 SGB III Rn. 84: erst ab
Vorlesungsbeginn) und wohl auch dann, wenn die Immatrikulation noch nicht erfolgt ist oder wenn die Vorlesungszeit
erst im November oder Mai beginnt)

Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit fällt auch Ausbildungsgeld
nach § 122 SGB III [bis 31.03.2012 § 104 SGB III] für Behinderte unter den
Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.
Nr. 7.84 DH-BA; a.A. LSG Hessen, Urteil vom 24-11.2010 - L 6 AS 168/08 - juris Rn. 33; LSG Schleswig, Beschluss
vom 14.06.2011 - L 3 AS 61/11 B ER - juris Rn. 26; LSG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2011 - L 5 AS 191/11 B ER
- juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2011 - L 5 AS 429/10 B ER - juris; Beschluss vom 06.12.2011 - L
2 AS 438/11 B ER - juris Rn. 15

c) Die Ausnahmen nach § 7 Abs. 6 SGB II

Nr. 1:
Ein Anspruch auf Alg II ist nicht ausgeschlossen, wenn kein Anspruch auf
Azubi-BAB aufgrund des § 60 Abs. 1 SGB III [bis 31.03.2012 § 64 Abs. 1 SGB III]
besteht. Dieses betrifft Auszubildende, die
a) im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen oder
b) unter 18 sind und nicht bei den Eltern wohnen, wenn die Ausbildungsstätte
von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in
angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis 2 Stunden) erreicht werden könnte.



b) gilt aber nicht für Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern
oder eines Elternteils, wenn sie verheiratet (gewesen) sind oder mit
mindestens einem Kind zusammenleben oder aus schwerwiegenden
sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils
verwiesen werden können, da dann ein BAB-Anspruch besteht.

Ein Anspruch auf Alg II ist weiter nicht ausgeschlossen für Schüler, die
aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung
haben. Dies betrifft:
Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen oder Berufsfachschulen
(einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab
Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulen, welche keine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzen. Diese haben nur dann einen Anspruch
auf BAföG, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und

1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (tägliche Hin- und Rückfahrt über 2
Stunden) oder
2. einen eigenen Haushalt führen und verheiratet (gewesen) sind oder
3. einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind
zusammenleben.
Andernfalls besteht ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach
§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II. Bei den Eltern lebende Schüler dieser Schulen haben
in jedem Fall Anspruch auf Alg II.
Beispiel:
Ein Schüler besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums und wohnt nicht bei seinen Eltern. Er
kann (hypothetisch) die Schule von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit
erreichen. Damit hat er dem Grunde nach Anspruch auf BAföG und kann deshalb kein Alg II
erhalten. Könnte er dagegen die Schule von der Wohnung der Eltern aus z.B. in 30 Minuten
erreichen, bestünde kein BAföG-Anspruch, so dass ein Alg II-Anspruch nicht ausgeschlossen
wäre.

Nr. 2:
Anspruch auf (ggfs. aufstockende) Leistungen nach dem SGB II haben
Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach
§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III oder nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB III [= bis
31.03.2012 § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III] bemisst (sog. Mini-BAföG). Dies betrifft
a) im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebrachte Teilnehmer
von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die nur 212,00 € BvB-BAB
bekommen,

b) Schüler von Berufsfachschulen oder Fachschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die bei den Eltern
wohnen (als solche gelten nach § 12 Abs. 3a BAföG auch Schüler mit
eigener Wohnung, wenn diese im Eigentum der Eltern steht)
c) behinderte Teilnehmer von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen,
unterstützter Beschäftigung oder Grundausbildung, die im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind und nur 212,00 €
Ausbildungsgeld bekommen.
nach der Rechtsprechung setzt dies voraus, dass der Auszubildende tatsächlich Leistungen nach dem BAföG bzw.
SGB III bezieht (SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005 - S 59 AS 9016/05 ER - juris Rn. 7; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 24.01.2008 - L 26 B 60/08 AS ER, L 26 B 61/08 AS PKH - juris Rn. 8; LSG Hessen, Urteil vom
06.04.2009 - L 9 AS 61/09 - juris Rn. 33; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2009 - L 14 AS 563/09 B ER
- juris Rn. 7; LSG Hessen, Beschluss vom 27.06.2011 - L 7 AS 121/11 B ER - juris Rn. 22


Nr. 3:
Schüler, die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium
besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keinen
Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, also bei Beginn des Abendschulbesuchs
schon über 30 Jahre alt sind und kein BAföG bekommen, weil die
BAföG-Ausnahmen für ältere Auszubildende nicht greifen, haben Anspruch
auf Alg II.

d) Die Ausnahmen für nichtausbildungsbedingte Bedarfe (§ 27 Abs. 2 SGB II)
Mehrbedarfe für

+ Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010 - L 1 SO 84/09 B ER - FEVS 2011, S. 39
+ Schwangere nach der 12.Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II)
+ kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II)
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV):
kritisch dazu

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+ unabweisbarer laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf
(§ 21 Abs. 6 SGB II)

z.B. Fahrtkosten für Realisierung des Umgangsrechts mit Kind
einmalige Beihilfen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II - nur noch auf gesonderten
Antrag (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II):
+ Schwangerschaftsbekleidung (§ 27 Abs. 2 SGB II)
+ Erstausstattung für Bekleidung (§ 27 Abs. 2 SGB II)
die zuletzt 1990 vom Deutschen Verein überarbeiteten Empfehlung zur Grundausstattung an Bekleidung
findet man in Frank Jäger/Harald Thomé, Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z, 26. Auflage Juni 2011, S.
207f

seit 01.04.2011 besteht nach § 27 Abs. 2 SGB II kein Anspruch von
Auszubildenden auf folgende vorher umstrittene "Mehrbedarfe":

- Mehrbedarf für Behinderte bei Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGB XII (§ 21 Abs. 4 SGB II)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2006 - L 8 AS 350/05 - juris; SG Stendal, Beschluss vom
07.02.2008 - S 3 AS 35/08 ER - juris Rn. 41-44; a.A. FH 7.90; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.03.2006 - 4 LB
153/04 - ZfSH/SGB 2006, S. 280 (im Revisionsverfahren 5 C 26.07 wurde beim BVerwG im Juli 2008 ein
Vergleich abgeschlossen); SG Dresden, Urteil vom 12.05.2010 - S 36 AS 1891/08 - (beim BSG ist das
dagegen anhängige Revisionsverfahren B 14 AS 95/10 R durch Vergleich beendet worden); LSG NRW,
Beschlüsse vom 13.07.2010 - L 6 AS 587/10 B ER - juris Rn. 23 und - L 6 AS 588/10 B ER - juris Rn. 23;
Beschluss vom 14.04.2011 - L 6 AS 1595/10 B ER - juris Rn. 21


- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23
Abs. 3 Nr. 1 SGB II)
LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2007 - L 5 B 596/06 PKH AS -; a.A. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 16.07.2009 - L 25 AS 1031/09 B ER - FEVS 2010, S. 258; LSG Baden-Württemberg, Urteil
vom 18.12.2009 - L 12 AS 1702/09 -; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011 - L 5 AS 36/09 - juris Rn.
39

- kein Anspruch besteht auch auf den neuen Sonderbedarf für
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen
von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete
von therapeutischen Geräten (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)

betrifft z.B. den von der GKV nicht übernommenen Eigenanteil von bis zu 76,00 € je Paar orthopädischer
Schuhe und Kosten für deren Reparatur, die zwar bei Studierenden selten vorkommen, diese aber
besonders belasten. Der neue Sonderbedarf war aus der Bemessung des Regelbedarfs herausgenommen
worden, weil die seltene und untypische Bedarfslage wegen der Höhe der benötigten Mittel gesondert
berücksichtigt werden soll (BT-Drucksache 17/3404, S 169 der elektronischen Vorabfassung). Warum er
nicht in Leistungen für Auszubildende in § 27 Abs. 2 SGB II aufgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar.


- kein Anspruch auf den neuen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung
als Darlehen, wenn Warmwasser nicht zentral über die
Unterkunftskosten abgerechnet wird (§ 21 Abs. 7 SGB II)
WDB-Fachinformation Nr 10001 zu § 27 SGB II unter

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