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Hartz-IV-Empfänger müssen Mieterhöhungen nicht aus eigener Tasche zahlen , solange die Kosten der Wohnung insgesamt angemessen bleiben
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Hartz-IV-Empfänger müssen Mieterhöhungen nicht aus eigener Tasche zahlen , solange die Kosten der Wohnung insgesamt angemessen bleiben
BSG, Urteil vom 23.08.2012,- B 4 AS 32/12 R -
Jobcenter muss
die durch die Wunsch-Modernisierung eingetretenene Mieterhöhung
tragen,denn eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs 1
Satz 2 SGB II zum Nachteil der Klägerinnen ist nicht möglich, weil eine
planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt.
Nach dem
systematischen Zusammenhang des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs 2
Satz 1 SGB II aF ist nur bei einer Mieterhöhung durch Umzug eine
Vorabklärung durch den Leistungsberechtigten und entsprechende
Zusicherungsverpflichtung des SGB II-Trägers gesetzlich vorgesehen.
Insofern
kann auch die weitreichende Konsequenz des hier analog herangezogenen §
22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit einer Kostenbegrenzung auf die bisherigen
Unterkunftskosten ohne jeglichen (befristeten) Bestandschutz nur bei
einem nicht genehmigten Umzug mit erhöhten Mietkosten greifen.
Auch
den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass von dem
Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen
Kosten innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen bereits bei
(einvernehmlichen) Mieterhöhungen aus sonstigen Gründen abgewichen
werden sollte.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Vorinstanz:Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
14.12.2011, - L 10 AS 654/10 -
SGB 2 § 22 Abs 1 S 2 ist
analog anwendbar, wenn sich die Miete eines in akzeptablen
Wohnverhältnissen lebenden Leistungsberechtigten während des
Leistungsbezuges dadurch erhöht, dass er mit dem Vermieter eine
Modernisierungsvereinbarung schließt, nach der die Kosten auf ihn
umgelegt werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/hartz-iv-empfanger-mussen.html
Willi S
Jobcenter muss
die durch die Wunsch-Modernisierung eingetretenene Mieterhöhung
tragen,denn eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs 1
Satz 2 SGB II zum Nachteil der Klägerinnen ist nicht möglich, weil eine
planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt.
Nach dem
systematischen Zusammenhang des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs 2
Satz 1 SGB II aF ist nur bei einer Mieterhöhung durch Umzug eine
Vorabklärung durch den Leistungsberechtigten und entsprechende
Zusicherungsverpflichtung des SGB II-Trägers gesetzlich vorgesehen.
Insofern
kann auch die weitreichende Konsequenz des hier analog herangezogenen §
22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit einer Kostenbegrenzung auf die bisherigen
Unterkunftskosten ohne jeglichen (befristeten) Bestandschutz nur bei
einem nicht genehmigten Umzug mit erhöhten Mietkosten greifen.
Auch
den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass von dem
Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen
Kosten innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen bereits bei
(einvernehmlichen) Mieterhöhungen aus sonstigen Gründen abgewichen
werden sollte.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Vorinstanz:Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
14.12.2011, - L 10 AS 654/10 -
SGB 2 § 22 Abs 1 S 2 ist
analog anwendbar, wenn sich die Miete eines in akzeptablen
Wohnverhältnissen lebenden Leistungsberechtigten während des
Leistungsbezuges dadurch erhöht, dass er mit dem Vermieter eine
Modernisierungsvereinbarung schließt, nach der die Kosten auf ihn
umgelegt werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/hartz-iv-empfanger-mussen.html
Willi S
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