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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nicht alles ist Einkommen, was die Jobcenter für Einkommen halten Werden die Vorauszahlungen an den Stromlieferanten aus der Regelleistung erbracht, so ist eine Rückzahlung des zu viel geleisteten Vorschusses der Endabrechnung nicht als Einkommen anzure

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Nicht alles ist Einkommen, was die Jobcenter für Einkommen halten  Werden die Vorauszahlungen an den Stromlieferanten aus der Regelleistung erbracht, so ist eine Rückzahlung des zu viel geleisteten Vorschusses  der Endabrechnung nicht als Einkommen anzure Empty Nicht alles ist Einkommen, was die Jobcenter für Einkommen halten Werden die Vorauszahlungen an den Stromlieferanten aus der Regelleistung erbracht, so ist eine Rückzahlung des zu viel geleisteten Vorschusses der Endabrechnung nicht als Einkommen anzure

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 06, 2012 2:54 pm

Nicht alles ist Einkommen, was die Jobcenter für Einkommen halten



Werden die
Vorauszahlungen an den Stromlieferanten aus der Regelleistung erbracht, so ist
eine Rückzahlung des zu viel geleisteten Vorschusses mit der Endabrechnung
nicht als Einkommen anzurechnen.






Urteil
Bundessozialgericht B 14 AS 186/10 R 23.08.2011
1. Instanz Sozialgericht Neuruppin S 18 AS 1064/09 WA
17.09.2010 2. Instanz 3. Instanz
Bundessozialgericht B 14 AS 186/10 R 23.08.2011 Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende Entscheidung Die Revision des
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. September 2010
wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits.

Gründe:

I

1

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung einer Erstattung von
Stromkosten als Einkommen streitig.

2

Die im Jahr 1978 geborene Klägerin wohnt zusammen mit ihrer Mutter G R , die
die Klägerin und Revisionsbeklagte des Revisionsverfahrens B 14 AS 185/10 R ist, in einer Dreizimmerwohnung
in O. Sie bezieht seit dem 1.1.2005 ununterbrochen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Unter anderem
mit Bescheid vom 4.12.2006 bewilligte der beklagte Landkreis als Träger der
Grundsicherung Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis
30.6.2007 in Höhe von 535,12 Euro monatlich.

3

Am 15.5.2007 reichte die Klägerin die Stromabrechnung der Stadtwerke O GmbH für
das Jahr 2006 beim Beklagten ein, aus der sich für sie und ihre Mutter ein
Guthaben von insgesamt 164,35 Euro ergab, das bereits am 23.2.2007 ausgezahlt
worden war. Der Beklagte hob daraufhin den Bescheid vom 4.12.2006 mit
Änderungsbescheid vom 11.6.2007 teilweise auf und gewährte für den Monat
Februar 2007 Alg II in Höhe von 452,95 Euro. Er berücksichtigte dabei das
Guthaben aus der Stromabrechnung in Höhe von 82,17 Euro als Einkommen. Zugleich
forderte er von der Klägerin einen Betrag von 82,17 Euro zurück. Auf den
Widerspruch hin hob er mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2007 den
Änderungsbescheid vom 11.6.2007 teilweise auf, gewährte nunmehr für den Monat Februar
2007 Alg II in Höhe von 482,95 Euro und forderte einen Betrag in Höhe von 52,17
Euro zurück. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Das
Stromguthaben sei als Einkommen zu berücksichtigen, der Gesamtbetrag des
Guthabens von 164,35 Euro sei dabei zu halbieren und der Anteil der Klägerin
von 82,17 Euro um die Versicherungspauschale von 30 Euro zu bereinigen gewesen.

4

Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Neuruppin gerichtete Anfechtungsklage
hatte Erfolg (Urteil vom 17.9.2010). Als Rechtsgrundlage des angefochtenen
Bescheides komme nur § 40 Abs 1 Sätze 1 und 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
(SGB III), § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Eine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen sei jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten
durch das am 23.2.2007 zugeflossene Guthaben nicht eingetreten. Nach Sinn und
Zweck des § 11
SGB II könne eine Stromkostenerstattung infolge einer periodischen
Stromkostenabrechnung, deren Vorauszahlungen zuvor vom Hilfebedürftigen aus
Mitteln der Grundsicherung geleistet wurden, nicht als Einkommen qualifiziert
werden. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Pauschalierung der Regelleistung
nach § 20 SGB II, aus der die Klägerin die
Stromkostenvorauszahlungen bestritten habe. Eine abweichende Festlegung der
Bedarfe sei gemäß § 3 Abs 3 Satz 2 SGB II ausgeschlossen (Hinweis auf BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11). Der Hilfebedürftige
könne selbst entscheiden, für welche der Grundbedarfe er die Regelleistung in
welcher Höhe einsetze; es stehe ihm frei, ob er bei bestimmten
Bedarfspositionen Einsparungen vornehme, um für andere Bedarfspositionen mehr
Mittel zur Verfügung zu haben. Dies habe zur Folge, dass ein Guthaben
berücksichtigungsfrei bleibe, wenn es aus Regelleistung "angespart"
worden sei. Dies gelte auch für Einsparungen, die der Hilfebedürftige mittelbar
tätige, dh über den Umweg eines Dritten (hier: Stromversorger), jedenfalls
dann, wenn der Dritte seine Ware nur mit Vorauszahlungen und einer später
folgenden Endabrechnung (mit entsprechenden Rückzahlungen/Nachforderungen)
anbiete. Die Entscheidung des für die Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII) zuständigen 8. Senats (vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R, SozR 4-3500 § 82 Nr 5) stehe diesem Ergebnis
nicht entgegen. Der 8. Senat habe maßgeblich darauf abgestellt, dass der sich
aus § 9 SGB XII ergebende Grundsatz, dass sich Art,
Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles richten
(vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfes und den
örtlichen Verhältnissen), Vorrang vor der in § 28
SGB XII vorgesehenen Pauschalierung des Regelsatzes habe. Dieser Vorrang
bestehe im Anwendungsbereich des SGB II nicht. Eine entsprechende Anwendung von
§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II scheide nach dem 2. Halbsatz dieser
Vorschrift aus.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom SG zugelassenen
Sprungrevision und macht geltend: Die Stromkostenerstattung sei Einkommen iS
des § 11
SGB II. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die die Anrechnung von
Stromkostenguthaben als Einkommen ausschließe. Aus dem § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF ergebe sich, dass der Gesetzgeber
Stromkosten anders als Betriebskosten nach wie vor als Einkommen ansehe. Die
Stromkostenerstattung könne nicht als Vermögen angesehen werden, wie sich aus
der Zuflusstheorie ergebe. Höhere Abschlagszahlungen für Stromkosten, als
letztlich an Strom verbraucht werde, seien kein bewusstes und freiwilliges
Ansparen. Vor der Abrechnung der Stromkosten könne die Klägerin nicht über den
entsprechenden Betrag verfügen. Bei einer Nichtanrechnung der
Stromkostenerstattung würden die entsprechenden Hilfebedürftigen privilegiert,
weil sie Einkommen, das sie erhielten, nicht zur Deckung ihres Bedarfes
verwenden müssten, obwohl sparsames Haushalten und die Deckung des Bedarfs
möglichst aus eigener Kraft von einem Hilfebedürftigen zu erwarten sei.

6

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17.
September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II

9

Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die
Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung
von Leistungen liegen nicht vor. Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum
zugeflossenen Rückzahlung nach Abrechnung der in den vorangegangenen
Bewilligungsabschnitten gezahlten Stromkosten handelt es sich nicht um
berücksichtigungsfähiges Einkommen, wie das SG zutreffend entschieden hat. Da
der Bewilligungsbescheid nicht aufzuheben ist, scheidet auch eine Erstattung
nach § 50 Abs 1 SGB X aus.

10

Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 4.12.2006
über die Bewilligung von Leistungen kommt nur § 40 Abs 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X in Betracht. Hiernach
ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim
Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der
Verhältnisse der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder
Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder
zur Minderung des Anspruchs geführt hat. Als Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen
zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches
anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Beginn des
Anrechnungszeitraums ist im SGB II nach § 13
SGB II iVm § 2 Abs 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg
II-V) idF vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) iVm § 6 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl
I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt.

11

Durch die am 23.2.2007 zugeflossene Rückzahlung der abgerechneten Stromkosten
ist entgegen der Auffassung des Beklagten zum 1.2.2007 eine wesentliche
Änderung in den Verhältnissen der Klägerin, die dem Bewilligungsbescheid vom
4.12.2006 zugrunde lagen, nicht eingetreten. Die Rückzahlung war im Februar
2007 zwar Einkommen und nicht Vermögen (dazu 1.), als solches ist sie aber
nicht zu berücksichtigen (dazu 2.).

12

1. Nach § 11
Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des BVG vorsehen, und Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11
Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung
bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn,
rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte
Zuflusstheorie: BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17, RdNr 23; BSG Urteil vom
30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18; BSG Urteil vom
17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 15;
BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R; anknüpfend an die Rechtsprechung
des BSG zur Arbeitslosenhilfe: Urteil vom 11.02.1976 - 7
RAr 159/74
- BSGE
41, 187
= SozR 4100 § 137 Nr 1; Urteil vom 20.06.1978 - 7
RAr 47/77
- BSGE
46, 271
= SozR 4100 § 138 Nr 3; Urteil vom 12.12.1996 - 11
RAr 57/96
- BSGE
79, 297
= SozR
3-4100 § 138 Nr 9
; und die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Sozialhilfe: Urteile vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649, juris RdNr 13 ff; - 5 C 14/98 - NJW
1999, 3137
; - 5
C 16/98
- NJW
1999, 3210
ff).

13

Auch wenn Einnahmen aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (zB
Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung) und eine auf Geld
oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen
wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört die Forderung, wenn sie dem Inhaber
bereits zusteht (zB noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende
Monate), zu seinem Vermögen. Das führt jedoch nicht zu einer Konkurrenz
dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der
Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11
SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das
Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern
allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen
ab. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten
Einkünften Vermögen angespart wurde, zB bei Banken, Sparkassen oder
Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes
unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend bleibt ein Sparguthaben bei
seiner Auszahlung Vermögen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16, RdNr 17 zu einer
Zinsgutschrift unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 76 BSHG
und dessen Urteile vom 18.2.1999 aaO; Gegenbeispiel Einkommensteuererstattung: BSG
Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18).

14

Bei der Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von
Energielieferverträgen ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses
als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen nicht
abzuweichen, wovon das SG und die Beteiligten zutreffend ausgehen. Solche
Rückzahlungen erfolgen nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein
gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde. Im Ergebnis kommt damit
nur die Berücksichtigung der Rückzahlung als Einkommen im Bedarfszeitraum,
nicht dagegen als Vermögen in Betracht (ebenso zur Stromkostenerstattung im
Anwendungsbereich des SGB XII: BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5, RdNr 16 und - insoweit
ohne weitergehende Begründung - zur Betriebskostenerstattung: BSG Urteil vom
15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5, RdNr 37).

15

2. Die Stromkostenerstattung ist damit zwar im Februar 2007 eine Einnahme, sie
ist jedoch gleichwohl nicht als Einkommen nach § 11
Abs 1 SGB II zu berücksichtigen. Für die Definition des Begriffs
"Einkommen" ist - über die obige Abgrenzung "alles, was jemand
nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält," hinaus - dem Wortlaut des § 11
Abs 1 Satz 1 SGB II lediglich zu entnehmen, dass ua "Leistungen nach
diesem Buch" von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen sind.

16

a) Ein unmittelbarer Anwendungsbereich dieser Alternative des § 11
Abs 1 Satz 1 SGB II ist nicht gegeben, denn die Rückzahlung erfolgte nicht auf
Grundlage der Vorschriften des SGB II durch den Träger der Grundsicherung, sondern
aufgrund der Regelungen in dem Energieliefervertrag.

17

b) Eine Rückzahlung von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen
beruht, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7,
9
SGB II bestand, kann aber nach Sinn und Zweck des § 11
Abs 1 und § 20 SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt
werden.

18

Dies folgt zum einen aus der Wertung, die dem Ausschluss von "Leistungen
nach diesem Buch" von der Berücksichtigung als Einkommen in § 11
Abs 1 Satz 1 SGB II zu entnehmen ist (in diesem Sinne Hengelhaupt in
Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 273; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl
2008, § 11 RdNr 33; Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die
Anwendung des SGB II zu § 11 Nr 11.61). Zum anderen handelt es sich bei den
Zahlungen für Haushaltsenergie um die Befriedigung eines dem § 20 SGB II zuzuordnenden Grundbedarfs. Der
Bemessung dieses Grundbedarfs nach dem Statistikmodell liegt der
verfassungsrechtlich zulässige Gedanke zugrunde, dass die
regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge von vornherein als
abstrakte Rechengrößen konzipiert sind und den Ausgleich zwischen verschiedenen
Bedarfspositionen ermöglichen. Der Hilfebedürftige soll über den Einsatz seiner
Mittel (sei es aus der Regelleistung, sei es aus zu berücksichtigendem
Einkommen) hinsichtlich des Regelbedarfs im Einzelnen selbst bestimmen und
einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf
in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen
können (dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, RdNr 205). Dementsprechend
schließt der Regelbedarf ausdrücklich einen Ansparbetrag ein, der seine
Entsprechung in dem Vermögensfreibetrag nach § 12
Abs 1 Nr 4 SGB II findet (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53). Damit ist es aber auch
geboten, Einnahmen, die aus Einsparungen bei den Regelbedarfen resultieren,
über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als
Einkommen freizustellen. Entscheidend ist dabei alleine, dass die an den
Hilfebedürftigen zurückfließenden Vorauszahlungen während der Zeit
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II geleistet worden sind. Es ist nicht zu
ermitteln, ob die Zahlungen tatsächlich aus der Regelleistung getätigt worden
sind.

19

c) Soweit der Beklagte dagegen einwendet, das SGB II enthalte kein
Belohnungssystem, um Hilfebedürftige durch die Nichtberücksichtigung der
Rückzahlung zu privilegieren, vielmehr sei sparsames Haushalten von einem
Hilfebedürftigen zu erwarten, um den Bedarf möglichst aus eigener Kraft zu
decken, führt diese Argumentation im Kern zu einer Anwendung des
"Bedarfsdeckungsgrundsatzes", wie er zum Recht der Sozialhilfe nach
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entwickelt worden ist. Diesen
Bedarfsdeckungsgrundsatz des BSHG hat der Gesetzgeber in das SGB II jedoch
nicht übernommen.

20

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es konstitutiver Bestandteil
des Systems des SGB II ist, eine abweichende Festsetzung der Regelbedarfe
gerade nicht vorzusehen (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11, RdNr 22 zur Verköstigung
während eines Krankenhausaufenthalts; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R - zur kostenlosen Verpflegung
durch Familienangehörige; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9, RdNr 20
zu nicht bezifferbaren Unterstützungsleistungen von Verwandten oder
Verschwägerten). Im Rahmen der durch § 20 Abs 1 SGB II genannten Grundbedürfnisse ist es
mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung nicht vereinbar, eine individuelle
Bedarfsprüfung vorzunehmen.

21

Damit ist es nach dem SGB II nicht zulässig, zusätzliche Bedarfe, wie etwa
erhöhte Stromkosten (so ausdrücklich: BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 27), im Rahmen des
Regelbedarfs bedarfserhöhend geltend zu machen. Abweichende laufende Bedarfe
können lediglich im Anwendungsbereich des § 21 SGB II
Berücksichtigung finden. Für die Kürzung der Regelleistung besteht aber ebenso
wenig eine Rechtsgrundlage. Hätte die Klägerin die Herabsetzung der
Abschlagszahlungen gegenüber dem Stromversorger zu einem früheren Zeitpunkt
erreicht, wären solche Einsparungen ihr (und nicht dem Träger der
Grundsicherung) zu Gute gekommen. Ebenso wie dem Hilfebedürftigen zB zu
berücksichtigendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bei einer anderen
steuerrechtlichen Gestaltung im Bedarfszeitraum bedarfsmindernd zur Verfügung
gestanden hätte und es deshalb auch bei Zufluss erst mit der Steuererstattung
zu berücksichtigendes Einkommen bleibt (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18 am Ende), kann
ein anderer Mitteleinsatz für die Regelbedarfe nicht zur Gewährung einer nur
verminderten Regelleistung (bzw dem Ansatz eines niedrigeren Bedarfs) führen.

22

Da § 20 SGB II - anders als § 28
SGB XII - die Berücksichtigung abweichender Bedarfe beim Regelbedarf von
vornherein ausschließt, lässt sich aus dem so genannten Nachranggrundsatz nicht
der Schluss ziehen, dass die Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen als
Einkommen geboten ist (zur abweichenden Rechtslage nach dem SGB XII: BSG Urteil
vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5, RdNr 19 und nunmehr die
Neuregelung in § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII durch das RBEG).

23

d) Diesem Ergebnis stehen schließlich die Entscheidung des Senats vom 15.4.2008
(B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5, RdNr 37), wonach
Rückzahlungen von Betriebskosten, die den Kosten der Unterkunft zuzurechnen
sind, als Einkommen zu berücksichtigen sind, und die durch das Gesetz zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I
1706) zum 1.8.2006 getroffene Regelung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF (jetzt § 22 Abs 3 SGB II idF des RBEG) nicht entgegen.

24

Ebenso wie heute bestand nach der alten Rechtslage zwischen Betriebs- und
Heizkosten einerseits und Stromkosten andererseits insofern ein gravierender
Unterschied, als die Betriebs- und Heizkosten - vorbehaltlich ihrer
Angemessenheit - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen waren (§ 22 Abs 1 SGB II), während die Stromkosten, soweit sie nicht
ausnahmsweise für die Heizung benötigt wurden, nicht gesondert übernommen
wurden, sondern als Haushaltsenergie pauschaliert in der Regelleistung
enthalten waren. Auch die Einfügung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF (jetzt § 22 Abs 3 SGB II idF des RBEG) spricht für diese
Differenzierung, weil er auf Rückzahlungen und Guthaben beschränkt ist, die den
Kosten für Unterkunft zuzuordnen sind, und auch nach der Gesetzesbegründung für
die Regelung (Bericht des Bundestagsausschusses, BT-Drucks 16/1696 S 7, 26 f)
Kosten für Haushaltsenergie ausdrücklich ausgenommen sind.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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