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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bundesrechnungshof: Umstellung bei Berechnung der Hartz-IV-Leistungen für Kinder kann 160 Millionen Euro Verwaltungskosten sparen

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Bundesrechnungshof: Umstellung bei Berechnung der Hartz-IV-Leistungen für Kinder kann 160 Millionen Euro Verwaltungskosten sparen  Empty Bundesrechnungshof: Umstellung bei Berechnung der Hartz-IV-Leistungen für Kinder kann 160 Millionen Euro Verwaltungskosten sparen

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 19, 2012 11:36 am


Bundesrechnungshof: Umstellung bei Berechnung der Hartz-IV-Leistungen
für Kinder kann 160 Millionen Euro Verwaltungskosten sparen


Beim SGB-II-Bezug von Kindern sollte der Vorrang von Unterhaltsvorschuss
und Wohngeld abgeschafft werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand
einzusparen, dem wegen der Anrechnung der vorrangigen Leistungen kein
Nutzen für die Empfänger gegenüberstehe. Dies empfiehlt der
Bundesrechnungshof in einem Bericht vom 17.07.2012.

Die Kinder sollten unverkürzte SGB-II-Leistungen vom Jobcenter erhalten,
wobei der Gesamtanspruch der betroffenen Bedarfsgemeinschaften
unverändert bliebe. So sollen sich jährlich mindestens 160 Millionen
Euro an Verwaltungskosten einsparen lassen.

Unterhaltsvorschuss und Wohngeld verursachen erheblichen Verwaltungsaufwand


Nach seinen Ermittlungen erhielten 2009 über 340.000 Kinder in Bedarfsgemeinschaften mit einem Elternteil Unterhaltsvorschuss,
erläutert der Bundesrechnungshof in seinem Bericht «über den
Vollzugsaufwand bei der Gewährung von Unterhaltsvorschuss und Wohngeld
an Kinder mit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende». Davon hätten über 92.000 zusätzlich Wohngeld bekommen.
Diese
vorrangigen Leistungen seien in Höhe von 700 Millionen Euro jährlich
gezahlt und auf die Hartz-IV-Ansprüche der Kinder angerechnet
worden. In der Praxis bedeute dies, dass die Berechtigten die jeweilige
Leistung getrennt bei den Jobcentern, den Unterhaltsvorschussstellen und
den Wohngeldbehörden beantragen müssen. Diese wiederum müssten einen
aufwändigen und fehlerträchtigen Daten- und Informationsaustausch
betreiben um die Leistungen zu berechnen.

Alleinerziehende Elternteile erhielten Leistungen aus einer Hand


Der
damit verbundene hohe Verwaltungsaufwand könnte durch die
vorgeschlagene Lösung erheblich reduziert werden, so der
Bundesrechnungshof. Die daraus folgende Verschiebung der Lasten zwischen
Bund, Ländern und Kommunen müsste durch eine Änderung des
Verteilungsschlüssels bei anderen Leistungen ausgeglichen werden. Der
Bundesrechnungshof unterstreicht, dass sein Vorschlag gleichermaßen
alleinerziehende Elternteile entlasten würde. Denn sie bekämen die
notwendige Hilfe alleine vom Jobcenter und damit aus einer Hand.

Quelle: Bundesrechnungshof:
Umstellung bei Berechnung der Hartz-IV-Leistungen für Kinder kann 160
Millionen Euro Verwaltungskosten sparen | beck-aktuell

Bundesrechnungshof: Bericht
nach § 99 BHO über den Vollzugsaufwand bei der Gewährung von
Unterhaltsvorschuss und Wohngeld an Kinder mit Anspruch auf Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/bundesrechnungshof-umstellung-bei.html

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