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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zehntausende Leiharbeiter können rückwirkend höhere Löhne verlangen (Az: 1 ABR 19/10) Aktenzeichen: 29 BV 13947/10

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Zehntausende Leiharbeiter können rückwirkend höhere Löhne verlangen (Az: 1 ABR 19/10) Aktenzeichen: 29 BV 13947/10 Empty Zehntausende Leiharbeiter können rückwirkend höhere Löhne verlangen (Az: 1 ABR 19/10) Aktenzeichen: 29 BV 13947/10

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 5:32 pm

Zehntausende Leiharbeiter können auch rückwirkend höheren Lohn
verlangen. Das geht aus den am Montag veröffentlichten schriftlichen
Entscheidungsgründen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt zur
Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für
Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)" hervor. Umgekehrt müssen
danach Leiharbeitsfirmen, die den CGZP-Tarif angewandt haben, mit
Nachforderungen auch der gesetzlichen Sozialversicherungsträger in
Milliardenhöhe rechnen.

http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/tarifgemeinschaft-christlicher-gewerkschaften-fuer-zeitarbeit-330200


Arbeitsgericht Berlin: Tarifunfähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit festgestellt

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.05.2011, 29 BV 13947/10

31.05.2011.
Leiharbeiter müssen wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers
bezahlt werden, wenn dies in einem Tarifvertrag nicht anders geregelt
ist (§ 9 Nr.2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Speziell die
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceagenturen (CGZP) fiel durch arbeitgeberfreundliche
„Tarifverträge“ mit niedrigen Löhnen auf. Sie wurde dabei aus
verschiedenen Gründen verdächtigt, keine wirksamen Tarifverträge
abschließen zu können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte
das und entschied kürzlich, dass diese Organisation nicht tariffähig
ist, weil ihre Mitgliedsgewerkschaften der CGZP mehr Zuständigkeiten
verleihen wollten, als sie selbst hatten (Beschluss vom 14.12.2010, 1
ABR 19/10). Inwieweit das nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für
die Vergangenheit gilt, blieb allerdings offen. Diese Lücke hat das
Arbeitsgericht (ArbG) Berlin nun gefüllt (Beschluss vom 30.05.2011, 29
BV 13947/10).

In dem Fall des ArbG Berlin war fraglich, ob die
CGZP am 29.11.2004, am 19.06.2006 und am 09.07.2008 Tarifverträge
abschließen konnte. Das Gericht stellte jetzt fest, dass die
Organisation (schon) damals nicht tariffähig war. Ihre „Tarifverträge“
sind deshalb nichtig, also rechtlich bedeutungslos (vgl. BAG, Urteil vom
05.11.2006, 10 AZR 665/05). Laut der bisher allein vorliegenden
gerichtlichen Pressemitteilung hat sich das ArbG dabei der Begründung
des BAG angeschlossen.

Fazit: Eine Beschwerde gegen die
Entscheidung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ist
möglich. Sie hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Denn das BAG hat die
fehlende Tariffähigkeit der CGZP mit einem grundlegenden
Zuständigkeitsproblem begründet, das schon seit ihrer Gründung besteht.
Leiharbeiter mit arbeitsvertraglichen Verweisen auf CGZP-"Tarifverträge"
können daher rückwirkend den gleichen Lohn wie vergleichbare
Arbeitnehmer des Entleihers einfordern.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Tarifgemeinschaft
Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht
tariffähig

Pressemitteilung Nr. 20/11 vom 30.05.2011

Die
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht
tariffähig. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin am heutigen Tag
entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht hatte durch Beschluss vom
14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – (vgl. Pressemitteilung des
Bundesarbeitsgerichts Nr. 93/10) festgestellt, dass die CGZP im
Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war. Die CGZP sei keine
Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre
Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit
zusammengeschlossen haben. Außerdem gehe der in der Satzung der CGZP
festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche
Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Das
Arbeitsgericht Berlin hat nun festgestellt, dass die CGZP auch in der
Vergangenheit, nämlich am 29.11.2004, am 19.06.2006 und am 09.07.2008
nicht tariffähig war und keine Tarifverträge abschließen konnte. Es hat
sich dabei der Begründung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts
angeschlossen. Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der
Grundlage zu den genannten Zeitpunkten abgeschlossener „Tarifverträge“
abgewickelt wurden, können möglicherweise im Nachhinein eine
Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher verlangen.
Dies kann zu erheblichen Nachforderungen führen.

Der Beschluss
des Arbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Er kann mit der Beschwerde
vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2011, Aktenzeichen 29 BV 13947/10

http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20110530.1225.346002.html
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