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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Säumigen Selbstständigen darf Krankenkasse nicht kündigen Über eine halbe Million Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können ihre Beiträge nicht zahlen. Ihre Schulden summierten sich bis Ende letzten Jahres auf mehr als 1,5 Milliarden Euro. Säumig

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kündigen - Säumigen Selbstständigen darf Krankenkasse nicht kündigen Über eine halbe Million Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können ihre Beiträge nicht zahlen. Ihre Schulden summierten sich bis Ende letzten Jahres auf mehr als 1,5 Milliarden Euro. Säumig Empty Säumigen Selbstständigen darf Krankenkasse nicht kündigen Über eine halbe Million Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können ihre Beiträge nicht zahlen. Ihre Schulden summierten sich bis Ende letzten Jahres auf mehr als 1,5 Milliarden Euro. Säumig

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:32 am

sind vor allem Selbstständige.
>
> Gekündigt werden darf
ihnen zwar nicht. Doch nach Ablauf des Mahnverfahrens haben sie laut
Gesetz nur noch Anspruch auf Notfall- und Schmerzbehandlungen sowie
Leistungen bei Schwangerschaft. Jeder Arztbesuch, der nicht in diese
Kategorien fällt, muss privat bezahlt werden. Selbst, wenn keine
Leistungen in Anspruch genommen werden - die Schulden samt
Säumniszuschlägen wachsen weiter. Sobald entsprechende Einkünfte
vorhanden sind, können sie eingetrieben werden.



Wenn der Beitrag nicht mehr gezahlt werden kann
Säumigen Selbstständigen darf Krankenkasse nicht kündigen
Über
eine halbe Million Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können
ihre Beiträge nicht zahlen. Ihre Schulden summierten sich bis Ende
letzten Jahres auf mehr als 1,5 Milliarden Euro. Säumig sind vor allem
Selbstständige.

Gekündigt werden darf ihnen zwar nicht. Doch nach
Ablauf des Mahnverfahrens haben sie laut Gesetz nur noch Anspruch auf
Notfall- und Schmerzbehandlungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft.
Jeder Arztbesuch, der nicht in diese Kategorien fällt, muss privat
bezahlt werden. Selbst, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen
werden - die Schulden samt Säumniszuschlägen wachsen weiter. Sobald
entsprechende Einkünfte vorhanden sind, können sie eingetrieben werden.

Wie
kommen Betroffene aus diesem Dilemma wieder heraus? Wichtig ist,
schnellstmöglich mit der gesetzlichen Kasse seinen tatsächlichen Status
zu klären. Denn nicht jeder, der sich als Selbstständiger sieht, ist
auch ein solcher im Sinne der Krankenkasse. Entscheidend ist, ob man
tatsächlich »hauptberuflich selbstständig tätig« ist.

Denn das
hat durchaus gravierende Konsequenzen: Für Hauptberufliche kostet in
diesem Jahr der einheitliche Mindestbeitrag zur gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung 343,55 Euro im Monat. Als Berechnungsgrundlage
dient ein vom Gesetzgeber festgelegtes Mindesteinkommen von 1968,75 Euro
monatlich. Das gilt selbst dann, wenn der Betreffende nur 1000 Euro
verdient.

Ist man hingegen nicht »hauptberuflich« tätig, sondern
verdient lediglich etwas für die Haushaltskasse hinzu, kann man als
»sonstiger freiwilliger Versicherter« eingestuft werden. Dann kostet der
Mindestbeitrag nur noch rund 130 Euro plus Pflegeversicherung im Monat.
Hier wird ein Monatseinkommen von 875 Euro zu Grunde gelegt.

Wer
weniger als 375 Euro monatlich verdient, hat noch eine andere Option:
Er kann sogar gänzlich beitragsfrei über die gesetzliche Kasse seines
Ehepartners versichert werden.

Laut Spitzenverband Bund der
gesetzlichen Krankenkassen gilt eine selbstständige Tätigkeit erst dann
als hauptberuflich, »wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem
zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich
übersteigt«. Als Maßstab für den zeitlichen Aufwand werden 20 Stunden
wöchentlich angesetzt. Bis Ende 2010 galten noch 18 Stunden. Nachlesen
kann man die Details im Rundschreiben des Spitzenverbandes RS 2010/594
vom 8. Dezember 2010.

Manche waren möglicherweise nie wirklich
hauptberuflich selbstständig, auch wenn sie sich als solche bei der
Kasse angemeldet hatten. Bei anderen kann sich das Auftragsvolumen so
verringert haben, dass sie die Kriterien des Hauptberuflichen inzwischen
nicht mehr erfüllen.

Betroffene sollten ihre Einkommensnachweise
von 2011 für die Verhandlung mit der Krankenkasse mitnehmen. Die
Maßgaben des Spitzenverbandes zur Hauptberuflichkeit gelten seit 1.
Januar 2011, aber nicht rückwirkend für die Jahre zuvor. Letztlich ist
die Einstufung immer eine Einzelfallentscheidung.

UWE GABLER

http://www.neues-deutschland.de/artikel/229491.wenn-der-beitrag-nicht-mehr-gezahlt-werden-kann.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/selbstandige-gkv-wenn-der-beitrag-nicht.html
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