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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antragstellerin hat kein Anspruch auf Gründungszuschuss, denn sie hat ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III a. F.) nicht ausreichend nachgewiesen. Diese Tatbestandsvoraussetzung

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Antragstellerin hat kein Anspruch auf Gründungszuschuss, denn sie hat ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III a. F.) nicht ausreichend nachgewiesen. Diese Tatbestandsvoraussetzung Empty Antragstellerin hat kein Anspruch auf Gründungszuschuss, denn sie hat ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III a. F.) nicht ausreichend nachgewiesen. Diese Tatbestandsvoraussetzung

Beitrag von Willi Schartema Mi Sep 10, 2014 7:36 am

ist von der Agentur für Arbeit eigenständig zu prüfen gewesen; sie ist nicht vom Tragfähigkeitsattest der fachkundigen Stelle (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB III a. F.) erfasst gewesen.

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.07.2014 - L 3 AL 103/12

Leitsätze (Autor)


Zum Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nach § 57 Abs. 2 Nr. 4 SGB III a. F. können zum Beispiel Berufsabschlüsse, Zeugnisse, Zertifikate über erworbene Qualifikationen oder Belege über den beruflichen Werdegang dienen (vgl. SG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2011 – S 7 AL 115/10 ). Derartiges hat die Antragst. nicht vorgelegt. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Erzieherin und ist im Nachgang vorwiegend als Religionspädagogin tätig gewesen. Bei den von ihr vorgelegten Qualifikationsnachweisen handelt es sich nicht um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang oder mit der Vorbereitung der Existenzgründung stehen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172169&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/

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